1. Auf der unterbliebenen Erörterung einer bei Ablehnung eines Beweisantrags als wahr unterstellten Tatsache in den Urteilsgründen beruht das Urteil nicht, wenn ausgeschlossen werden kann, dass das Ergebnis der Beweiswürdigung bei einer ausdrücklichen Befassung mit der Beweistatsache anders ausgefallen wäre.
2. Die unvollständige Bescheidung eines Beweisantrags führt nicht zur Aufhebung des Urteils, wenn die Beweistatsache erkennbar bedeutungslos gewesen ist und der Angeklagte bei ordnungsgemäßer Ablehnung seines Antrags darauf nicht mit weiterem Verteidigungsvorbringen hätte reagieren können.
3. Der Grundsatz der persönlichen Vernehmung nach § 250 S. 2 StPO steht der Verlesung eines im Ermittlungsverfahren abgegebenen Verteidigerschriftsatzes nicht entgegen, soweit dieser lediglich subjektive Wertungen des Verfassers enthält.
4. Zur ordnungsgemäßen Begründung einer auf die Verletzung des § 261 StPO gerichteten Verfahrensrüge, im Urteil sei ein Schriftstück verwertet worden, das nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sei, gehört nicht nur die Behauptung, die Urkunde sei nicht verlesen und das Selbstleseverfahren nicht angewandt worden, sondern auch die Darlegung, dass das Schriftstück nicht in sonst zulässiger Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden ist. Wird dieses im Urteil weder ganz noch auszugsweise im Wortlaut zitiert und ist in der Hauptverhandlung eine Beweisperson vernommen worden, die vom Inhalt des Schriftstücks gewusst haben kann, reicht die bloße pauschale Behauptung, ein Vorhalt habe nicht stattgefunden, als Begründungsvorbringen nicht aus.