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Grundsatz der Konfliktbewältigung

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BVERWG – Urteil, BVerwG 11 A 54.96 vom 05.11.1997

Rechtsgebiete:Bundesschienenwegeausbaugesetz, AEG, VerkPBG, VwVfG, BHO, BayEG
Schlagworte:Planfeststellung, Eisenbahnneubaustrecke Ebenfeld - Erfurt, Planfeststellungsabschnitt Staffelstein, Planrechtfertigung, gesetzliche Bedarfsfeststellung, Überprüfung gesetzlicher Bedarfsfeststellungen, Kosten-Nutzen-Analyse, Abwägungskontrolle, Existenzbedrohung für landwirtschaftlichen Betrieb, Grundsatz der Konfliktbewältigung, Verlagerung der Konfliktbewältigung auf nachfolgendes Enteignungsverfahren.
Stichwort:Grundsatz der Konfliktbewältigung
Leitsatz:Leitsatz:

Entscheidet die Planfeststellungsbehörde mit dem Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses, daß die bei der Realisierung des Projekts eintretende Bedrohung der Existenz eines landwirtschaftlichen Betriebes unvermeidlich und wegen vorrangiger anderer Interessen hinzunehmen ist, so kann die Regelung eines Ausgleichs für diesen Eingriff - insbesondere auch in bezug auf die Frage, ob eine Entschädigung in Land oder Geld zu erfolgen hat - einem sich anschließenden Enteignungsverfahren überlassen bleiben.

Urteil des 11. Senats vom 5. November 1997 - BVerwG 11 A 54.96
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 11 A 54.96




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