1. Für betriebsratsinterne Wahlen gelten die Vorschriften des § 19 Abs. 1 BetrVG entsprechend.
2. § 7 Abs. 2 AGG verpflichtet den Betriebsrat nicht, bestimmte Ausschüsse zu bilden.
3. Die Errichtung eines Personalausschusses für Betriebsratsmitglieder stellt keine nach § 78 Abs. 2 BetrVG verbotene Besser- oder Schlechterstellung dar.
Aus dem Grundsatz der geheimen Wahl folgt, dass das Wahlverhalten der Wähler weder durch Zeugenvernehmung noch durch eidesstattliche Versicherung gerichtlich nachgeprüft werden kann. Dies gilt auch bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung.