JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > G > Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung bei der Erhebung von Kanalanschlußbeiträgen für Abwasseranlagen. Ausschluß einer Entscheidung nach § 130 a VwGO im Falle einer im Wege der Anschlußberufung erfolgten Klageänderung.
| Rechtsgebiete: | KAG, VwGO, MRK, AO |
| Schlagworte: | Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung bei der Erhebung von Kanalanschlußbeiträgen für Abwasseranlagen. Ausschluß einer Entscheidung nach § 130 a VwGO im Falle einer im Wege der Anschlußberufung erfolgten Klageänderung. |
| Stichwort: | Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung bei der Erhebung von Kanalanschlußbeiträgen für Abwasseranlagen. Ausschluß einer Entscheidung nach § 130 a VwGO im Falle einer im Wege der Anschlußberufung erfolgten Klageänderung. |
| Leitsatz: | Leitsätze: Ob eine erneute Festsetzung von Kanalanschlußbeiträgen mit dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung vereinbar ist, ist eine Frage des irrevisiblen Landesrechts. Das Berufungsgericht kann nicht im Wege des beschleunigten Verfahrens nach § 130 a VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn sich im Berufungsverfahren der Streitgegenstand durch eine mittels Anschlußberufung des Klägers erfolgte Klageänderung wesentlich geändert hat. Beschluß des 8. Senats vom 10. September 1998 - BVerwG 8 B 102.98 - I. VG Köln vom 04.05.1994 - Az.: VG 9 K 3919/92 - II. OVG Münster vom 27.03.1998 - Az.: OVG 15 A 3211/94 - |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 8 B 102.98 | |
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