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Grundsatz der Effektivität des Gemeinschaftsrechts

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 7 C 9.06 vom 29.03.2007

Rechtsgebiete:BImSchG, 22. BImSchV, 35. BImSchV, StVO, Richtlinie 96/62/EG, Richtlinie 1999/30/EG
Schlagworte:Feinstaubpartikel, Luftreinhaltung, Aktionsplan, Immissionsgrenzwert, Gesundheitsschutz, Gefahrenabwehr, Vorsorge, subjektives Recht, Aufgabennorm, planunabhängige Maßnahme, Planfeststellung, anlagenbezogene Schadstoffimmission, Straßenverkehrsbeschränkung, Anspruch auf Einschreiten, europarechtliche Richtlinie, Umsetzung in nationales Recht, Direktwirkung, Grundsatz der Effektivität des Gemeinschaftsrechts, Verfahrensautonomie des Mitgliedstaats, Gleichwertigkeit des Rechtsschutzes, Anspruch auf einen Aktionsplan
Stichwort:Grundsatz der Effektivität des Gemeinschaftsrechts
Leitsatz:Ein Dritter, der von gesundheitsrelevanten Überschreitungen des Immissionsgrenzwerts für Feinstaubpartikel PM10 betroffen ist, hat nach nationalem Recht keinen Anspruch auf Erstellung eines Aktionsplans i.S.d. § 47 Abs. 2 BImSchG. Er kann sein Recht auf Abwehr gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch Feinstaubpartikel PM10 im Wege eines Anspruchs auf Durchführung planunabhängiger Maßnahmen durchsetzen.

Zur Frage, ob europäisches Gemeinschaftsrecht, insbesondere Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 96/62/EG, den nationalen Gesetzgeber zu einer drittschützenden Ausgestaltung der behördlichen Pflicht zur Aufstellung eines Aktionsplans zwingt (Vorlage zur Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof).
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 7 C 9.06




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