Bei einem nachträglich festgestellten Täuschungsversuch, der nach § 20 Abs. 4 Satz 1 KPO das Nichtbestehen der Prüfung zur Folge hat, ergibt sich aus § 20 Abs. 4 Satz 2 KPO kein eigenständiger Anspruch auf eine Prüfungswiederholung, wenn dem Kandidaten nach den sonstigen Bestimmungen der Künstlerischen Prüfungsordnung keine Wiederholungsmöglichkeit mehr zusteht.
Die Einteilung eines Wahlgebiets nach § 7 Abs. 2 KWG LSA muss zur Wahrung der Grundsätze der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der Wahlbewerber zu möglichst gleich großen Wahlbereichen führen. Abweichungen in der Größe müssen nachvollziehbar unter Angabe der Kriterien und ihrer Gewichtung begründet werden.