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Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl

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LAG-HAMM – Beschluss, 10 TaBV 22/03 vom 27.06.2003

Rechtsgebiete:BetrVG, ZPO
Schlagworte:Anfechtung einer Betriebsratswahl, ordnungsgemäße Antragsschrift, Anfechtungsgegner, ausreichende Bestimmtheit des Antrags, Nichtigkeit einer Betriebsratswahl, Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl, Einteilung in Wahlbezirke durch Tarifvertrag, Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats
Stichwort:Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl
Leitsatz:1. Aus dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl nach § 14 BetrVG folgt, dass die Bildung von Wahlkreisen in einem Betrieb unzulässig ist. Nach § 3 Abs. 1 BetrVG kann aber durch Tarifvertrag für mehrere Betriebe, Betriebsteile und Nebenbetriebe eines Unternehmens ein einheitlicher Betriebsrat gewählt werden, insoweit ist die Einteilung in Wahlbezirke nicht unzulässig.

2. Auch bei der Anfechtung einer Betriebsratswahl muss der Anfechtungsantrag entsprechend § 253 Abs. 2 ZPO erkennen lassen, wer Antragsteller ist und gegen wen sich der Antrag richtet. Der Antrag muss weiter Gegenstand, Grund und Umfang der Anfechtung angeben und einen bestimmten Antrag enthalten.
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 10 TaBV 22/03




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