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Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 9 A 24.01 vom 17.04.2002

Rechtsgebiete:GG, VwGO, VwVfG, WaStrG, WHG, PflSchG, BNatSchG F. 1998, BBodSchG, FlurbG, VerkPBG, ZPO
Schlagworte:Bundeswasserstraße, Ausbau, Fachplanung des Bundes, Planfeststellung, Einvernehmen, Abgrenzung der Vollzugshoheit von Bund und Ländern, Landeskultur, Land- und Forstwirtschaft, Wasserwirtschaft, Wasserhaushalt, Naturschutz, Naturhaushalt, Landschaftspflege, Denkmalschutz, Zwangspunkte, Planungstorso, Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens, Anfechtungsklage, Heilung von Verfahrensfehlern, Widerklage.
Stichwort:Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens
Leitsatz:1. Ist das nach § 14 Abs. 3 Satz 1 WaStrG erforderliche Einvernehmen von der zuständigen Landesbehörde versagt worden, darf ein wasserstraßenrechtlicher Planfeststellungsbeschluss nicht ergehen; es ist insoweit ohne Belang, ob das Einvernehmen zu Recht versagt wurde.

2. § 14 Abs. 3 Satz 1 WaStrG knüpft mit den Begriffen "Landeskultur" und "Wasserwirtschaft" an die in Art. 89 Abs. 3 GG getroffene Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Ländern an. Das schließt einen Bedeutungswandel dieser Begriffe nicht aus; er darf jedoch ohne Verfassungsänderung nicht zu einer Kompetenzverschiebung zu Gunsten der Länder führen.

3. "Wasserwirtschaft" ist die rechtliche Ordnung des Wasserhaushalts nach den Regeln einer "haushälterischen" Bewirtschaftung und dient dazu, den Wasserhaushalt vor schädlichen Einwirkungen zu schützen.

4. Mit dem Begriff "Landeskultur" ist nur die geordnete Bewirtschaftung der vorhandenen Flächen zum Zwecke der Land- und Forstwirtschaft angesprochen. Der Begriff umfasst nicht die Vollzugshoheit der Länder im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Denkmalschutzes.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 A 24.01



BVERWG – Urteil, BVerwG 9 A 16.01 vom 06.03.2002

Rechtsgebiete:GG, BHO, HGrG, BRHG 1950, BRHG 1985, VwGO
Schlagworte:Bund-Länder-Streit, nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit, Gemeinschaftsteuern, Steuerauftragsverwaltung, Landesfinanzbehörden, Steuerverwaltungshoheit, Bundesmittel, Bundesaufsicht, Weisungsbefugnis des Bundesministers der Finanzen, parlamentarische Finanzverantwortung, Finanzkontrolle, Bundesrechnungshof, Landesrechnungshof, Prüfungsrecht, Erhebungsbefugnis, Stelle außerhalb der Bundesverwaltung, prüfungsfreie Räume, gemeinsame Prüfung, Doppelprüfungen, Abstimmung der Arbeitsplanung, Trierer Empfehlungen, Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung, Eigenstaatlichkeit der Länder, Prinzip der getrennten Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern, Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens, Ottawa-Abkommen.
Stichwort:Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens
Leitsatz:1. Im Bereich der Steuerauftragsverwaltung der Länder kann nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BHO eine Landesfinanzbehörde Erhebungsobjekt des Bundesrechnungshofs sein; Zweck der Erhebungen bleibt dabei eine Prüfung der Finanzverantwortung des Bundesministers der Finanzen.

2. Die grundsätzliche Verpflichtung zur gemeinsamen Prüfung durch Bundesrechnungshof und Landesrechnungshof besteht nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BHO dann, wenn beide Rechnungshöfe sich im Rahmen ihres Ermessens zu einer Prüfung entschlossen haben.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 A 16.01


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