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Grundsätzliche Zuständigkeit

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SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Beschluss, 9 B 67/02 vom 15.11.2002

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB, AO SH, GO SH
Schlagworte:Kostenspaltungsbeschluss, Ausspruch der Kostenspaltung, Formelle Wirksamkeit, Grundsätzliche Zuständigkeit
Stichwort:Grundsätzliche Zuständigkeit
Leitsatz:1) Der Ausspruch einer Kostenspaltung iRd gerichtlichen Verfahren (hier: Eilrechtsschutzverfahren) kann bewirken, dass ein ursprünglich mangels Entstehens einer Beitragspflicht fehlerhafter Erschließungsbeitragsbescheid in Höhe der für die von der Kostenspaltung erfaßten Teile entstandenen Teilbeitragspflicht geheilt wird.

2) Der Ausspruch einer Kostenspaltung ist nur dann formell wirksam erfolgt, wenn das dafür nach Landesrecht zuständige Organ eine solche Entscheidung trifft.

3) Für Kostenspaltungsbeschlüsse ist grundsätzlich die Gemeindevertretung zuständig, da es sich um eine richtige Entscheidung iSv § 27 Abs. 1 GO handelt.
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Beschluss, 9 B 67/02




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