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grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 15.08 vom 17.07.2008

Rechtsgebiete:VwGO, BNatSchG, FFH-RL, VRL, EG
Schlagworte:Nichtzulassungsbeschwerde, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, Vogelschutzgebiet, Erhaltungsziele, Standarddatenbogen, FFH-Verträglichkeitsprüfung, Abweichungsentscheidung, Worst-Case-Betrachtung
Stichwort:grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
Leitsatz:1. Um in einer Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung der vorinstanzlichen Entscheidung von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften darzulegen, muss die Beschwerdebegründung aufzeigen, welche von dieser Rechtsprechung abweichenden Rechtssätze die Vorinstanz aufgestellt hat und inwieweit diese geeignet sein könnten, die mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs erreichte Klärung wieder in Frage zu stellen und deshalb Anlass zu erneuter Klärung in einem Revisionsverfahren und gegebenenfalls einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EG zu geben.

2. Ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist nicht verpflichtet, in die Festlegung der Erhaltungsziele für ein Vogelschutzgebiet alle im Standarddatenbogen aufgeführten Vogelarten einzubeziehen. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit den Auflistungen im Standarddatenbogen die Erklärung zu entnehmen ist, dass das Gebiet gerade aufgrund bestimmter Vogelarten ausgewählt wurde.

3. Ermittlungs- und Bewertungsdefizite einer FFH-Verträglichkeitsprüfung schlagen dann nicht auf eine vorsorgliche Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG durch, wenn im Wege einer "Worst-Case-Betrachtung" hilfsweise die qualitativ und quantitativ in Rechnung zu stellenden Beeinträchtigungen und ihre Erheblichkeit unterstellt und der Abwägung zugrunde gelegt werden.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 B 15.08



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 7 LA 51/07 vom 29.08.2007

Rechtsgebiete:AsylVfG
Schlagworte:Berufungszulassungsverfahren, Beweisantrag: Ablehnung, Folgeantrag, Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, rechtliches Gehör
Stichwort:grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
Leitsatz:Zum Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung in asylrechtlichen Folgeverfahren.

Zu den Erfordernissen einer Gehörsverletzungen bei der Ablehnung von Beweisanträgen.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 7 LA 51/07

BSG – Beschluss, B 4 RA 263/05 B vom 09.10.2006

Rechtsgebiete:SGG, AAÜG
Schlagworte:sozialgerichtliches Verfahren, Nichtzulassungsbeschwerde, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Klärungsfähigkeit, Entscheidung über das Vorliegen der nach dem AAÜG für eine SGB 6-Rente erheblichen Tatsachen, Versorgungsträger, Rentenversicherungsträger, Anfechtungsklage, Leistungsklage
Stichwort:grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
Leitsatz:Es ist ausschließlich dem jeweils zuständigen Versorgungsträger vorbehalten, über das Vorliegen der nach §§ 1, 5 bis 8 AAÜG für eine SGB VI-Rente möglicherweise erheblichen Tatsachen zu entscheiden. Jeder Rentenversicherungsträger ist hierfür schlechthin nicht verbandskompetent. Im Streit um eine Versicherungsrente kann auch das Gericht eine fehlende bindende Entscheidung des Versorgungsträgers nicht ersetzen (Fortführung von ua BSG vom 18.7.1996 - 4 RA 7/95 = SozR 3-8570 § 8 Nr 2, BVerfG vom 9.3.2000 - 1 BvR 2216/96 = SozR 3-8570 § 8 Nr 5, BSG vom 25.1.2001 - B 4 RA 10/99 R = SozR 3-8570 § 14 Nr 1 und BSG vom 29.10.2002 - B 4 RA 22/02 R).
Volltext: BSG - Beschluss, B 4 RA 263/05 B

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 14 ZB 06.1844 vom 19.09.2006

Rechtsgebiete:VwGO, BhV, SGB V, GG
Schlagworte:Antrag auf Zulassung der Berufung, Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Darlegungsgebot, Beamtenrecht, Beihilfe, Kinderwunschbehandlung der Ehefrau, Altersbegrenzung, Gleichheitsgebot, sachgerechte Differenzierung
Stichwort:grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 14 ZB 06.1844


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