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Grundsätzliche Bedeutung

Entscheidungen der Gerichte

BSG – Urteil, GS 1/08 vom 12.12.2008

Eine Vorlage an den Großen Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung ist unzulässig, wenn es auf die vom vorlegenden Senat gestellten Fragen für die anstehende Revisionsentscheidung im Ausgangsverfahren nicht ankommt, weil die auf zwei selbständig tragende Begründungen gestützte Entscheidung des Berufungsgerichts auch ohne Beantwortung der vorgelegten Fragen bestätigt werden kann.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 41.07 vom 24.07.2008

1. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Rechtsmittel von Amts wegen zu prüfen. Die richterliche Überzeugung kann es sich mit allen im Wege des Freibeweises zulässigen Beweismitteln bilden. Dazu gehören auch eidesstattliche Versicherungen.

2. Genügt eine eidesstattliche Versicherung eines Rechtsanwaltes nicht, Beweis für die Einhaltung einer Berufungsbegründungsfrist zur vollen Überzeugung des Gerichts zu erbringen, so muss das Berufungsgericht auf andere zu Gebote stehende Beweismittel zurückgreifen. Dazu gehört auch die Vernehmung der Person als Zeugen, die die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Eine Berufung darf deshalb nicht schon dann als unzulässig verworfen werden, wenn das Berufungsgericht den Inhalt der zur Einhaltung einer Berufungsbegründungsfrist abgegebenen eidesstattlichen Versicherung für nicht glaubhaft hält.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 7.07 vom 15.01.2008

1. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine in der Planfeststellung zu befolgende grundrechtliche Pflicht, Schutzvorkehrungen gegen gesundheitsgefährdende Verkehrsimmissionen zu treffen, eine Kausalität zwischen dem Bau bzw. der Änderung des Verkehrswegs und der gesundheitsgefährdenden Verkehrsbelastung voraussetzt.

2. Welche Anforderungen an die Pluralität der Normungsgremien und an die Publizität des Normungsverfahrens zu stellen sind, damit technische Normen im Verwaltungsprozess als antizipierte Sachverständigengutachten verwendet werden können, lässt sich nicht abschließend abstrakt bestimmen; den Kriterien der Repräsentanz und der Publizität kommt aber umso eher und umso mehr Bedeutung zu, je stärker die einschlägigen Fachkreise zugleich Interessengruppen sind und je stärker sich in den Regelwerken fachliche Einschätzungen und Wertungen verbinden.

3. Die Entscheidung über die Dimensionierung eines Verkehrswegs fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 41 BImSchG.

4. Stehen die notwendigen Finanzmittel zur Realisierung eines Straßenbauvorhabens bereit, so ist die Planrechtfertigung zu bejahen, ohne dass fachplanungsrechtlich hinterfragt werden müsste, ob die zugrunde liegenden Finanzierungsentscheidungen haushaltsrechtlichen Vorgaben entsprechen (im Anschluss an Urteile vom 20. Mai 1999 - BVerwG 4 A 12.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 154 S. 31 und vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 <Rn. 200>).

5. Dass Personen, die durch Immissionen eines planfestgestellten Vorhabens im Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG betroffen sind, im Gegensatz zu Enteignungsbetroffenen keinen Anspruch auf eine gerichtliche Vollprüfung des Planfeststellungsbeschlusses haben, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 3 N 95.07 vom 20.12.2007

1. Im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung nach der GVO dürfen die Erfolgsaussichten eines gestellten, aber noch nicht abschließend beschiedenen Rehabilitierungsantrages in den Blick genommen werden.

2. Kann - insbesondere auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung - die sichere Prognose getroffen werden, dass die Entscheidung im verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens nicht zu einer Rückgabe des Grundstücks führen kann, so ist die Grundstücksverkehrsgenehmigung in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO zu erteilen.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 36.07 vom 16.11.2007

1. Die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist regelmäßig auch dann ausgeschlossen, wenn die als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage anhand der Rechtsprechung eines anderen obersten Bundesgerichts beantwortet werden kann, das sich mit dieser oder einer gleichgelagerten Rechtsfrage bereits befasst hat und das Bundesverwaltungsgericht dieser Rechtsprechung folgt.

2. Wie im Zivilrecht erfolgt auch beim öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch der Erstattungsausgleich grundsätzlich nur innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses. Die (umsatz-)steuerrechtliche Beurteilung ist davon grundsätzlich zu trennen und betrifft regelmäßig allein das Verhältnis des jeweiligen Steuerschuldners zu den Steuerbehörden.

3. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch eines Erschließungsträgers gegen eine Gemeinde, der sich aus einem nichtigen Erschließungsvertrag (§ 124 BauGB) ergibt, umfasst auch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer), die der gemäß § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigte Erschließungsträger auf die Rechnungen der von ihm beauftragten Unternehmen gezahlt hat. Diese Umsatzsteuer kann von der (nicht vorsteuerabzugsberechtigten) Gemeinde auch dann nicht in Abzug gebracht werden, wenn das Finanzamt dem Erschließungsträger diese Zahlungen als Vorsteuerbeträge erstattet hat.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 3 B 16.07 vom 13.07.2007

Die Zulassung von Marktteilnehmern zur Beantragung von Einfuhrlizenzen für gefrorenes Rindfleisch nach der Verordnung (EG) Nr. 954/2002 betrifft eine Vergünstigung zu Marktordnungszwecken im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 19 MOG.

Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts verleihen dem Rechtsstreit in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das gilt auch für Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Gemeinschaftsrechts.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 7 UZ 3020/06.A vom 26.03.2007

1. Das Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG setzt, wenn im angegriffenen Urteil über mehrere Streitgegenstände entschieden worden ist, grundsätzlich voraus, dass der Zulassungsantragsteller deutlich macht, auf welchen Streitgegenstand sich die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe jeweils beziehen, und er darüber hinaus aufzeigt, welchen Zulassungsgrund sein antragstützendes Vorbringen jeweils zuzuordnen ist.

2. Die Ablehnung eines Beweisantrags verletzt das rechtliche Gehör eines Verfahrensbeteiligten (erst dann), wenn dieser einen nach dem jeweiligen Verfahrensrecht erheblichen Beweisantrag gestellt und das Gericht diesen Beweisantrag in unvertretbarer Weise abgelehnt hat, die Ablehnung also im Prozessrecht keine Stütze findet.

3. Für den Ausforschungsbeweisantrag ist kennzeichnend, dass unter formellem Beweisantritt Behauptungen aufgestellt werden, deren Wahrheitsgehalt nicht eine gewisse (Anfangs-)Wahrscheinlichkeit für sich hat.

4. Nicht jede von einem Kläger vorgelegte ärztliche Bescheinigung einer posttraumatischen Belastungsstörung begründet zugleich einen greifbaren Anhaltspunkt für das Vorliegen eines derartigen Krankheitsbildes mit der Folge, dass - bei rechtlicher Erheblichkeit dieser Tatsache und im Übrigen ordnungsgemäßer Antragstellung - einem entsprechenden Beweisantrag vom Gericht stets entsprochen werden müsste.

5. Das Verwaltungsgericht ist berechtigt und verpflichtet, eine vom Kläger beigebrachte ärztliche Bescheinigung einer posttraumatischen Belastungsstörung darauf zu überprüfen, ob sich aus ihr greifbare Anhaltspunkte für dieses nicht ohne weiteres zu diagnostizierende Krankheitsbild ergeben oder ob die dort getroffene Feststellung kaum nachvollziehbar und nicht im Ansatz tragfähig erscheint.

6. Das Gehörsrecht gewährt einem Prozessbeteiligten eine verfahrensrechtliche Teilhabe am Gang der gerichtlichen Entscheidungsfindung, bietet ihm hingegen grundsätzlich keinen Schutz vor einer verfehlten Überzeugungsbildung des Gerichts.

7. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Tatsachenfrage setzt mindestens voraus, dass der Zulassungsantragsteller für seine Tatsacheneinschätzung dem Berufungsgericht greifbare Anhaltspunkte in Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen unterbreitet.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 3 N 187.06 vom 22.03.2007

Für vor dem 1. Januar 2005 bestandskräftig abgeschlossene Anerkennungsverfahren hat spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 die Überprüfung nach § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG zu erfolgen, ohne dass insoweit Ermessen nach § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG eröffnet wäre.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 3 N 197.06 vom 07.03.2007

Die Gehörsrüge, die darauf gestützt wird, dass das Verwaltungsgericht nach Verzicht der Beteiligten auf eine weitere mündliche Verhandlung neue Erkenntnismittel in das Verfahren eingeführt und ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung entschieden hat, ist nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn der Rechtsmittelführer substanziiert darlegt, was er bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwieweit dieser Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 A 10813/06.OVG vom 28.08.2006

Zur Frage, ob das Gebiet Berg-Karabach einen eigenständigen, insbesondere von Aserbaidschan unabhängigen Staat darstellt.

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die im (früheren) Staatsverband der UdSSR innerhalb der Aserbaidschanischen Sozialistischen Sowjetrepublik autonome Region Berg-Karabach aufgrund des sowjetischen Staatsrechts oder nach völkerrechtlichen Grundsätzen von Aserbaidschan dauerhaft getrennt hat.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 12 N 63.05 vom 29.06.2006

Grundsätzlich bedeutsame Änderungen der Sachlage, die erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingetreten sind und von diesem daher nicht berücksichtigt wurden, rechtfertigen die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO oder § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, sofern die darauf abstellenden Zulassungsgründe fristgerecht dargelegt wurden.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Beschluss, 1 LA 69/06 vom 02.06.2006

1. Exilpolitischen Aktivitäten sind im Hinblick auf eine Rückkehrgefährdung nicht entscheidungserheblich, wenn nicht einmal Anhaltspunkte dafür dargelegt werden, dass der Kläger dabei identifiziert worden ist.

2. Die Frage, ob ein Ausländer wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten in Deutschland gefährdet wäre, ist in verallgemeinerungsfähiger Weise nicht klärungsfähig; insoweit kommt es auf die Ermittlung und Bewertung der individuellen Umstände seines Einzelfalls an.

3. Eine flächendeckende Überwachung exilpolitischer Aktivitäten durch syrische Agenten in Deutschland ist nicht anzunehmen. Diese konzentrierten ihre Ressourcen auf die als gefährlich erachteten Regimegegner. Dazu muss eine als "antisyrisch" eingeschätzte Tätigkeit mit hoher Öffentlichkeitswirksamkeit vorliegen. Die Prognose, ob einem Syrer wegen exilpolitischer Aktivitäten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsgefahren drohen, hängt davon ab, ob die betroffene Person -im Einzelfall- von den syrischen Sicherheitskräften wegen ihrer herausgehobenen Betätigung als gefährlicher Regimegegner eingestuft werden wird.

4. Befindet sich das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung, gelten für die Darlegung des Zulassungsgrundes der Grundsatzbedeutung aus tatsächlichen Gründen erhöhte Anforderungen. Der pauschale Hinweis auf eine "verschärfte" Gefährdungslage genügt nicht.

5. Arabische oder kurdische Veröffentlichungen im Internet können verfolgungsrelevant werden, soweit diese nach Syrien hineinwirken. Eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr ergibt sich für den Einzelnen aber nur, wenn er als Verfasser von (Internet-)Artikeln einen Bekanntheitsgrad als Regimegegner erlangt hat und mit regimefeindlichen oder "antisyrischen" Artikeln explizit hervortritt.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 10 B 80.05 vom 06.03.2006

1. Ein höchstrichterlicher Klärungsbedarf i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann auch dann zu verneinen sein, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage (hier: Bewertung einer Straßentrassenfläche im Rahmen der Flurbereinigung) durch die Rechtsprechung eines anderen obersten Bundesgerichts geklärt ist, das sich aufgrund seiner originären Zuständigkeit mit dieser oder mit einer gleich gelagerten Rechtsfrage bereits befasst hat (hier: Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Enteignungsentschädigung).

2. Auch im Rahmen der Wertermittlung im Flurbereinigungsrecht gilt, dass einem bislang landwirtschaftlich genutzten Grundstück, das nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans zukünftig als Straßenverkehrsfläche vorgesehen ist, kein höherer Verkehrswert beizumessen ist, als ihm nach den Grundsätzen der Vorwirkung der Enteignung bislang zukam.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 P 10.04 vom 10.01.2006

1. Eine Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums, die die Altersermäßigung der Pflichtstunden für Lehrer kürzt, ist als eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung mitbestimmungspflichtig nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BaWüPersVG. Die Vorschrift über die Mitwirkung des Personalrates bei der Vorbereitung einer Verwaltungsanordnung (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BaWüPersVG) ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

2. Eine von einer obersten Landesbehörde vorbereitete Verwaltungsvorschrift ist nur dann eine allgemeine Regelung von grundsätzlicher Bedeutung, die das Beteiligungsrecht der Personalvertretung gemäß § 84 BaWüPersVG i.V.m. § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG wegen der vorrangigen Beteiligung gewerkschaftlicher Spitzenorganisationen verdrängt, wenn sie aufgrund einer unmittelbar oder wenigstens mittelbar ressortübergreifenden Wirkung erhebliche Belange der gesamten Beamtenschaft berührt.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 8 A 10974/05.OVG vom 07.10.2005

Ein Vertrag über eine freiwillige Baulandumlegung, deren Kosten die Gemeinde übernimmt, ist nicht schon deshalb wegen Unangemessenheit der Gegenleistung (§§ 59 Abs. 2 Nr. 4, 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG) nichtig, weil ein Eigentümer bei nahezu gleicher Größe von Einwurf- und Zuteilungsfläche die Zahlung eines Geldbeitrages in Höhe des vollen Umlegungsvorteils vereinbart und das rechnerische Flächenäquivalent dieses Beitrages mehr als dreißig Prozent der Einwurffläche beträgt.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 3 N 346.03 vom 23.08.2005

Kann ein Ausländer aus verschiedenen, voneinander unabhängigen Gründen besonderen Ausweisungsschutz im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz1 AuslG für sich herleiten, so führt dies nicht dazu, dass eine dem Grunde nach gegebene Ist-Ausweisung zu einer Ermessensausweisung herabgestuft wird; vielmehr sind die den besonderen Ausweisungsschutz vermittelnden Umstände in die Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, einzubeziehen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 10 S 273/05 vom 27.05.2005

1. Art. 49 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 ist hinsichtlich des Zeitraumes, für den für den zurückgeforderten Betrag Zinsen zu zahlen sind, abschließend und verweist lediglich hinsichtlich der Zinshöhe auf das nationale Recht.

2. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, wenn vom Antragsteller eine Frage aufgeworfen worden ist, die im Hauptsacheverfahren, wäre das Berufungsgericht letztinstanzliches Gericht im Sinne von Art. 234 Abs. 3 EGV, die dort geregelte Vorlagepflicht begründete.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 10 S 263/05 vom 27.05.2005

1. Werden für die Jahre 1994 bis 1999 gewährte Ausgleichsleistungen zurückgefordert, so richtet sich der Beginn der Zinszahlungspflicht entsprechend Art. 53 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 nach Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92. Dementsprechend ist der Betroffene auch zur Zahlung von Zinsen für den Zeitraum ab Zugang der Zahlung verpflichtet.

2. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, wenn vom Antragsteller eine Frage aufgeworfen worden ist, die im Hauptsacheverfahren, wäre das Berufungsgericht letztinstanzliches Gericht im Sinne von Art. 234 Abs. 3 EGV, die dort geregelte Vorlagepflicht begründete.

BAG – Beschluss, 9 AZN 982/04 vom 15.02.2005

1. Das Nichtzulassungsbeschwerderecht in der durch das Anhörungsrügengesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2005 geschaffenen Fassung ist auf alle Nichtzulassungsbeschwerden anzuwenden, bei denen die Begründungsfrist nach diesem Zeitpunkt abläuft.

2. Nach neuem Recht ist die Nichtzulassungsbeschwerde immer statthaft, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, ohne dass es darauf ankommt, ob die Rechtssache aus einem der früher privilegierten Rechtsgebiete stammt. Im Übrigen hat sich an den Voraussetzungen der Grundsatzbeschwerde gegenüber dem vorher geltenden Rechtszustand nichts geändert.

BAG – Beschluss, 5 AZN 893/04 vom 09.02.2005

Die Zulässigkeit und Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde, deren Begründungsfrist vor dem 1. Januar 2005 abgelaufen ist, richtet sich unabhängig vom Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde nach der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Rechtslage.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 6 UZ 2532/02.A vom 01.03.2004

Zur ordnungsgemäßen Einführung und Bezeichnung von Erkenntnisquellen in Asylverfahren.

Zur notwendigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Tatsachenfrage in Asylverfahren.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 8 A 10334/04.OVG vom 26.02.2004

Die Frage, ob zugunsten aller im Ausland lebenden Iraker derzeit wegen der Sicherheitslage im Irak ein Abschiebungshindernis eingreift, bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, da sie sowohl hinsichtlich des § 51 Abs. 1 AuslG als auch hinsichtlich des § 53 Abs. 6 AuslG bereits auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts und der vorhandenen Rechtsprechung ohne weiteres zu verneinen ist.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 10 S 951/03 vom 26.02.2004

Nr. 6.7 Satz 1 TA Lärm 1998 ist entsprechend anwendbar, wenn es nicht um das Aufeinandertreffen von ganzen Gebieten mit konfliktträchtiger Nutzung, sondern um die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze beim Konflikt der Nutzung einzelner Grundstücke geht.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 7 S 558/03 vom 15.10.2003

1. Der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestimmte Einzelrichter ist nicht "Verwaltungsgericht" im Sinne von § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO.

2. Die vom Einzelrichter zugelassene Berufung bindet das Berufungsgericht nicht.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 12 UZ 710/02.A vom 07.02.2003

1. Hat das Verwaltungsgericht in Asylstreitigkeiten Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm benannten Erkenntnisquellen begründet, muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Tatsachenfrage eine Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erfolgen. Die bloße Darlegung des Umstandes, dass andere erstinstanzliche Gerichte oder das Bundesamt die aufgeworfene Tatsachenfrage divergierend beantworten, genügt dagegen nicht.

2. Die Aussagekraft neuerer Erkenntnisse kann durch die Benennung älterer Erkenntnisquellen zum Zwecke der Begründung einer Klärungsbedürftigkeit grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden kann.

OVG-BERLIN – Beschluss, OVG 2 N 47.02 vom 05.02.2003

Die Regelung des § 11 Abs. 3 EALG über die Herausgabe kraftloser Wertpapiere erfasst den gesamten Bestand an kraftlosen Wertpapieren, die von dem früheren Amt für den Rechtsschutz des Vermögens der Deutschen Demokratischen Republik verwahrt wurden. Ihr Anwendungsbereich ist dagegen nicht auf die gemäß § 11 Abs. 1 EALG für kraftlos erklärten nicht von der Wertpapierbereinigung erfassten Inhaberpapiere beschränkt, die von Personen mit Sitz im Beitrittsgebiet vor dem 8. Mai 1945 begeben worden sind.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 A 11689/02 vom 13.12.2002

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung mit dem Ziel einer Verfahrenseinstellung nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen ist nur ausnahmsweise zulässig.

Es stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eines trotz ordnungsgemäßer Ladung der mündlichen Verhandlung fernbleibenden Klägers dar, wenn seine Klage als unzulässig abgewiesen wird, nachdem ein anderer Prozessbeteiligter unter dem Eindruck der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung seinen Antrag zurückgenommen und auf die Rechte aus dem angefochtenen Verwaltungsakt verzichtet hat.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 10 UZ 901/01 vom 12.12.2002

Zur Frage der Beihilfefähigkeit von antiallergenen Zwischenbettbezügen besteht noch grundsätzlicher Klärungsbedarf.

Der Senat sieht diese Frage durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Januar 2001 - 2 B 72/00 - (vgl. Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 13) nicht als abschließend geklärt an.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 8 UZ 179/01 vom 22.10.2002

1. Allein der Umstand, dass das angerufene Berufungsgericht über eine Rechtsfrage noch nicht entschieden hat, reicht für eine Klärungsbedürftigkeit nicht aus, wenn sich die Frage ohne Weiteres unmittelbar aus dem Gesetz im Sinne der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung beantworten lässt und dagegen keine gewichtigen, eine nähere Auseinandersetzung in einem Berufungsverfahren erfordernde Einwände vorgebracht werden.

2. Das Recht zur Akteneinsicht steht weder einzelnen Gemeindevertretern noch einzelnen Fraktionen, sondern nur der Gemeindevertretung selbst zu.

3. Die dem Minderheitenschutz dienende Ausnahmevorschrift des § 50 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz HGO gewährt einem Viertel der Gemeindevertretung oder einer Fraktion lediglich das Recht, die Einrichtung eines Akteneinsichtsausschusses zu verlangen, nicht aber die Befugnis, die Art und Weise seiner Einsetzung zu bestimmen; die Gemeindevertretung selbst hat zu entscheiden, ob ein neuer Akteneinsichtsausschuss gebildet oder ein bestehender Ausschuss mit dieser Aufgabe zusätzlich beauftragt wird.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 8 S 252/02 vom 12.02.2002

Auch Rechtsfragen, die sich zu auslaufendem Recht stellen, können grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO haben, wenn ihre Klärung noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 20.12.1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712).

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