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Grundsätzliche Bedeutung

Entscheidungen der Gerichte




SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 A 603/08 vom 22.04.2009

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Verfahrensmangel, grundsätzliche Bedeutung
Stichwort:Grundsätzliche Bedeutung
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 1 A 603/08



BSG – Urteil, GS 1/08 vom 12.12.2008

Rechtsgebiete:SGG
Schlagworte:Vorlage an den Großen Senat - grundsätzliche Bedeutung - Zulässigkeit
Stichwort:Grundsätzliche Bedeutung
Leitsatz:Eine Vorlage an den Großen Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung ist unzulässig, wenn es auf die vom vorlegenden Senat gestellten Fragen für die anstehende Revisionsentscheidung im Ausgangsverfahren nicht ankommt, weil die auf zwei selbständig tragende Begründungen gestützte Entscheidung des Berufungsgerichts auch ohne Beantwortung der vorgelegten Fragen bestätigt werden kann.
Volltext: BSG - Urteil, GS 1/08

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 41.07 vom 24.07.2008

Rechtsgebiete:VwGO, ZPO
Schlagworte:Zulassungsrüge, grundsätzliche Bedeutung, Amtsaufklärung, Aufklärungspflicht, Zulässigkeit eines Rechtsmittels, anwaltliche Versicherung, eidesstattliche Versicherung, Glaubhaftmachung, Freibeweis, Überzeugungsbildung, Beweiserhebung, Zeugenvernehmung
Stichwort:Grundsätzliche Bedeutung
Leitsatz:1. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Rechtsmittel von Amts wegen zu prüfen. Die richterliche Überzeugung kann es sich mit allen im Wege des Freibeweises zulässigen Beweismitteln bilden. Dazu gehören auch eidesstattliche Versicherungen.

2. Genügt eine eidesstattliche Versicherung eines Rechtsanwaltes nicht, Beweis für die Einhaltung einer Berufungsbegründungsfrist zur vollen Überzeugung des Gerichts zu erbringen, so muss das Berufungsgericht auf andere zu Gebote stehende Beweismittel zurückgreifen. Dazu gehört auch die Vernehmung der Person als Zeugen, die die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Eine Berufung darf deshalb nicht schon dann als unzulässig verworfen werden, wenn das Berufungsgericht den Inhalt der zur Einhaltung einer Berufungsbegründungsfrist abgegebenen eidesstattlichen Versicherung für nicht glaubhaft hält.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 B 41.07

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 7.07 vom 15.01.2008

Rechtsgebiete:GG, VwGO, BImSchG, BremLStrG, UVP-RL, BremUVPG
Schlagworte:Revisionszulassung, grundsätzliche Bedeutung, bundesrechtlicher Klärungsbedarf, Abweichung, Aufklärungspflicht, Verkehrsprognose, Prognosemethodik, grundrechtliche Schutzpflicht, Lärmimmission, Schadstoffimmission, Steigerung, Kausalität, Sanierungspflicht, Abschnittsbildung, Verkehrsbedarf, Verkehrsnachfrage, technische Norm, technisches Regelwerk, antizipiertes Sachverständigengutachten, Pluralität, Publizität, Repräsentanz, Normungsgremien, Lärmschutzmaßnahme, Dimensionierung, Planrechtfertigung, Luftreinhalteplanung, Umweltverträglichkeitsprüfung, Vorprüfungspflicht, Finanzierbarkeit, Haushaltsrecht, gerichtliche Vollprüfung
Stichwort:Grundsätzliche Bedeutung
Leitsatz:1. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine in der Planfeststellung zu befolgende grundrechtliche Pflicht, Schutzvorkehrungen gegen gesundheitsgefährdende Verkehrsimmissionen zu treffen, eine Kausalität zwischen dem Bau bzw. der Änderung des Verkehrswegs und der gesundheitsgefährdenden Verkehrsbelastung voraussetzt.

2. Welche Anforderungen an die Pluralität der Normungsgremien und an die Publizität des Normungsverfahrens zu stellen sind, damit technische Normen im Verwaltungsprozess als antizipierte Sachverständigengutachten verwendet werden können, lässt sich nicht abschließend abstrakt bestimmen; den Kriterien der Repräsentanz und der Publizität kommt aber umso eher und umso mehr Bedeutung zu, je stärker die einschlägigen Fachkreise zugleich Interessengruppen sind und je stärker sich in den Regelwerken fachliche Einschätzungen und Wertungen verbinden.

3. Die Entscheidung über die Dimensionierung eines Verkehrswegs fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 41 BImSchG.

4. Stehen die notwendigen Finanzmittel zur Realisierung eines Straßenbauvorhabens bereit, so ist die Planrechtfertigung zu bejahen, ohne dass fachplanungsrechtlich hinterfragt werden müsste, ob die zugrunde liegenden Finanzierungsentscheidungen haushaltsrechtlichen Vorgaben entsprechen (im Anschluss an Urteile vom 20. Mai 1999 - BVerwG 4 A 12.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 154 S. 31 und vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 <Rn. 200>).

5. Dass Personen, die durch Immissionen eines planfestgestellten Vorhabens im Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG betroffen sind, im Gegensatz zu Enteignungsbetroffenen keinen Anspruch auf eine gerichtliche Vollprüfung des Planfeststellungsbeschlusses haben, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 B 7.07


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