Die Festlegung eines Vorbehaltsgebiets in einem nicht förmlich als Rechtsnorm beschlossenen oder für verbindlich erklärten Regionalplan ist keine Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO.
1. Die Festsetzung eines Vorbehaltsgebiets iSv § 7 Abs.4 Nr.2 ROG stellt keine andere im Rang unter dem Landesrecht stehende Rechtsvorschrift iSd § 47 Abs. 1 Nr.2 VwGO dar.
2. Grundsätzen der Raumordnung fehlt es am erforderlichen Merkmal der Verbindlichkeit, da sie nur als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu dienen bestimmt und ohne weiteres im Wege der Abwägung überwindbar sind.
3. Die Festsetzung eines Vorbehaltsgebiets iSv § 7 Abs.4 Nr. 2 ROG stellt einen Grundsatz der Raumordnung dar.
Die gemeinsame Landesplanung von Berlin und Brandenburg lässt die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen Einrichtungen der privaten Versorgung von überörtlicher Bedeutung in Orten ohne jede zentralörtliche Funktion nicht zu (§ 16 Abs. 6 Satz 1 des gemeinsamen Landesentwicklungsprogramms). Dies gilt auch für Factory Outlet Center.
Die Beschränkung solcher Vorhaben auf zentrale Orte durch ein Raumordnungsziel gerät nicht in Konflikt mit der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung.
Auch landesplanerische Aussagen, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, können die Merkmale eines Ziels der Raumordnung erfüllen, wenn der Planungsträger neben den Regel- auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder doch wenigstens Bestimmbarkeit selbst festlegt.
Verstöße gegen das Zielanpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB gehören zu den Mängeln, die in einem ergänzenden Verfahren nach § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB ausgeräumt werden können.
1. Das Raumordnungs- und Landesplanungsrecht enthält keine Ermächtigung zur pauschalen Nivellierung von Standortvor- und Standortnachteilen oder der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit einzelner Gemeinden. Insbesondere rechtfertigt es der "Schutz schwächerer Gemeinden" nicht, den vermeintlich "stärkeren" Gemeinden im Wege eines Zieles der Raumordnung unter Rückgriff auf erwiesenermaßen überholte Einwohnerzahlen und ohne Rücksicht auf ihre individuelle Situation jegliche Entwicklungsmöglichkeiten außerhalb ihrer bestehenden Siedlungsbereiche zu versagen.
2. Der in Art. 8 Abs. 4 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 Landesplanungsvertrag sowie § 5 Abs. 2 Satz 2 ROG a.F. geregelten Pflicht, bei der Aufstellung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung die Gemeinden zu beteiligen, korrespondiert eine Obliegenheit der Gemeinden, zu einer umfassenden Ermittlung und Sammlung des einschlägigen Abwägungsmaterials beizutragen. Eine Gemeinde, die es versäumt, die gemeinsame Landesplanungsabteilung im Rahmen des Beteiligungsverfahrens auf einen ihr Gebiet betreffenden abwägungserheblichen Sachverhalt aufmerksam zu machen, kann insoweit nicht später ein Abwägungsdefizit geltend machen.