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Grundsätze der Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit in einem Beschlussverfahren
1. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in einem Beschlussverfahren gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG richtet sich nach der Bedeutung der Sache für die Beteiligten sowie dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache.
2. Die Bedeutung der Sache kann sich aus den wirtschaftlichen Auswirkungen für die Arbeitgeberseite ergeben ebenso wie aus den Auswirkungen und Folgen für die Belegschaft.
3. Maßgeblich für die Bewertung ist der Antrag und nicht etwa die Erfolgsaussicht des Antrags bzw. dessen Begründetheit.
4. Bei der Streitwertfestsetzung ist der in zahlreichen Sonderbestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundtendenz des Arbeitsgerichtsverfahrens Rechnung zu tragen, die Verfahrenskosten zu begrenzen.
5. Maßstab ist dabei weder die finanzielle Situation des Arbeitgebers noch das Gebühreninteresse der Rechtsanwälte.