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Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast

Entscheidungen der Gerichte




OLG-THUERINGEN – Beschluss, 4 U 1097/06 vom 30.03.2007

Rechtsgebiete:CMR
Schlagworte:zur Haftung des Frachtführers für "verloren gegangenes" Transportgut, Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast
Stichwort:Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast
Leitsatz:1. Nach Art. 17 Nr. 1 CMR haftet grundsätzlich der Frachtführer für den während seiner Obhutszeit eingetretenen Verlust des Transportguts, es sei denn, der Schaden ist durch Umstände eingetreten, die sowohl für ihn selbst, als auch für seine Gehilfen unvermeidbar waren. Unvermeidbarkeit ist aber nur dann anzunehmen, wenn der Frachtführer subtantiell darlegt - und ggf. beweist - dass der Schaden auch bei Anwendung der äußersten, dem Frachtführer möglichen und zumutbaren Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können.

2. Zwar trägt grundsätzlich der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast für das vorsätzliche oder vorsatzgleiche Fehlverhalten des Frachtführers. Soweit dieses aber voll im Organisationsbereich des Frachtführers liegt, hat der Frachtführer, wenn der Ersatzberechtigte plausible Anhaltspunkte für ein qualifiziert leichtfertiges Verhalten des Frachtführers vorgetragen hat, substantiiert mit Namen und Anschrift der beteiligten Personen darzulegen, welche Sorgfalt er als Frachtführer aufgewendet hat.

3. Aus den Regelungen der Art. 17, 20 CMR folgt im Transportrecht eine Einlassungspflicht des Frachtführers, die den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast entspricht.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 4 U 1097/06




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