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Grundrechtsschutz der Programmanbieter

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BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 19.98 vom 16.06.1999

Rechtsgebiete:GG, VwGO, Bayer. Verf., Bayer. MEG, Hörfunksatzung 1991
Schlagworte:Verpflichtungsklage, Fortsetzungsfeststellung nach Verpflichtungsklage, zulässiger Inhalt des Tenors, Bayerische Landesmedienanstalt, Grundrechtsberechtigung und Grundrechtsverpflichtung, Grundrechtsschutz der Programmanbieter, Verhältnismäßigkeit der Forderung nach programmlicher und wirtschaftlicher Zusammenarbeit von Altanbietern.
Stichwort:Grundrechtsschutz der Programmanbieter
Leitsatz:Leitsätze:

Bei unveränderter Sach- und Rechtslage ist es zulässig, nach einem erledigten Verpflichtungsbegehren die Fortsetzungsfeststellung auf die Rechtswidrigkeit der ablehnenden Bescheide zu beschränken.

Im Hinblick auf den Anspruch der Anbieter von Hörfunkprogrammen und Bewerber um Hörfunkfrequenzen auf Beachtung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG darf die Bayerische Landeszentrale für neue Medien eine wirtschaftliche und programmliche Zusammenarbeit von Altanbietern auf einer Frequenz für den Lokalrundfunk nur fordern, wenn dies nach den Verhältnissen des konkreten Falles erforderlich ist, um lokalen Hörfunk entsprechend den Mindestanforderungen an die Programmqualität zu gewährleisten und/oder um diesen Rundfunk überhaupt unter tragfähigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen betreiben zu können.

Urteil des 6. Senats vom 16. Juni 1999 - BVerwG 6 C 19.98 -

I. VG Bayreuth vom 30.03.1993 - Az.: VG B 3 K 92.387 -
II. VGH München vom 26.02.1997 - Az.: VGH 7 B 93.2122 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 C 19.98




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