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Grundrechtsschutz

Entscheidungen der Gerichte




THUERINGER-OVG – Beschluss, 3 EO 663/06 vom 12.12.2006

Rechtsgebiete:EG-Vertrag, GG, BVerfGG, StGB, GewO, LotterieStV, ThürAGLottStV, ThürOBG, Zuständigkeits-und-Ermächtigungs-VO, VwGO, GKG
Schlagworte:Berufsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit, Niederlassungsfreiheit, Harmonisierung, Gemeinschaftsrecht, Übergangsregelung, Übergangs-Rechtslage, Grundrechtsschutz, Gemeinwohl, Menschenwürde, Wettsucht, Gesetzgebung, Zuständigkeit, Sportwette, Monopol, Glücksspiel, Gewinnspiel, Straftat, Ermächtigungsgrundlage, Wirtschaftsaufsicht, Darlegungsgebot, Interessenabwägung, Streitwert
Stichwort:Grundrechtsschutz
Leitsatz:1. Die Beachtung des Thüringer Staatsmonopols für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten kann in der Übergangsphase - wie sie das BVerfG mit Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1045/01 - (NJW 2006, 1261 = GewArch 2006, 199) zum bayerischen Landesrecht vorgegeben hat - nach den in Thüringen eingeleiteten Beschränkungen, die der Bekämpfung der Wettsucht und problematischem Spielverhalten dienen, weiter durchgesetzt werden.

2. Angesichts der unmittelbaren Geltung der Grundfreiheiten nach Art. 43, 49 EG bei gleichzeitig fehlendem europäischem Sekundärrecht für den Markt für Spiele und Wetten hängt die Rechtfertigung des Eingriffs in den freien Dienstleistungsverkehr u. a. davon ab, ob ein berechtigtes Interesse aus Gründen des Grundrechtsschutzes und der Beachtung der Menschenwürde und damit wegen überragender Gemeinwohlziele anerkannt werden kann.

3. Ob gemeinschaftsrechtlich der Eingriff mit einem Staatsmonopol aufrechterhalten werden kann, ist mit Blick auf derzeit beim EuGH anhängige Richtervorlagen weiter offen.

4. Nach der derzeitigen Rechtslage darf die Vermittlung von Sportwetten, die nicht vom Freistaat veranstaltet werden, grundsätzlich ordnungsrechtlich unterbunden werden.

5. Zur Interessenabwägung im Eilverfahren.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 3 EO 663/06



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 10951/04.OVG vom 08.12.2005

Rechtsgebiete:POG, GG
Schlagworte:Angemessenheit, Auftrag, Beamtenrecht, Beamter, Belastung, Dauer, Entfaltungsfreiheit, Freizügigkeit, Geeignetheit, Gefahr, Gefährdung, Gefahrenabwehr, Grundrecht, Grundrechtsschutz, Identitätskontrolle, Isolation, Kontrolle, Kontrollmaßnahme, Kriminalität, Maßnahme, Mord, Mordauftrag, Nichtstörer, Nichtverantwortlicher, Objektschutz, Objektschutzmaßnahme, organisierte Kriminalität, Personenkontrolle, Personenschutz, Personenschutzmaßnahme, Polizei, Polizeirecht, Staatsanwalt, Störer, Übermaßverbot, Verantwortlicher, Verhältnismäßigkeit, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Wohnsitz, Wohnsitznahme, Wohnung, Wohnungswechsel, Zumutbarkeit
Stichwort:Grundrechtsschutz
Leitsatz:Zur Verhältnismäßigkeit von polizeilichen Personen- und Objektschutzmaßnahmen gegenüber Nichtveranwortlichen (hier: Schutz eines mit dem Tode bedrohten Staatsanwalts).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 12 A 10951/04.OVG

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 K 292/02 vom 17.04.2003

Rechtsgebiete:GG, BNatSchG, LSA NlpG, LSA-NlpVO, VwGO
Schlagworte:Brocken, Kernzone, Schmalspurbahn, Betriebszeit, Grundrechtsschutz, Person juristische, Sperrzeit, Nationalpark, Schutzbedürftigkeit, Gesetzgebungskompetenz, Spezialregelung, Gestaltungsspielraum, Betretungsverbot, Befreiung, Verhältnismäßigkeit, Eignung
Stichwort:Grundrechtsschutz
Leitsatz:1. Die Harzer Schmalspurbahn kann über ein Normenkontrollverfahren zur Prüfung stellen, ob sie durch naturschutzrechtliche Betriebseinschränkungen in eigenen Rechten verletzt ist.

2. Für das Nationalparkgesetz hat das Land die Gesetzgebungskompetenz. Die naturschutzrechtliche Regelung wird auch nicht durch die gaststättenrechtliche Regelung über Sperrzeiten ausgeschlossen.

3. Die Einschränkungen der Nationalparkverordnung sind "Inhaltsbestimmungen" i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.

4. Die Bebauung auf dem "Brockenplateau" zwingt angesichts der Gesamtfläche des unter Schutz gestellten Gebiets und seiner Auswirkung auf das Gebiet nicht, die Fläche aus dem Naturschutz herauszunehmen.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 2 K 292/02

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 K 258/01 vom 17.04.2003

Rechtsgebiete:GG, BNatSchG, LSA-NlpG, LSA-NlpVO, GastG, LSA-SperrzVO, VwGO
Schlagworte:Brocken, Kernzone, Gaststätte, Öffnungszeit, Grundrechtsschutz, Person, juristische, Sperrzeit, Nationalpark, Schutzbedürftigkeit, Gesetzgebungskompetenz, Spezialregelung, Gestaltungsspielraum, Betretungsverbot, Befreiung, Verhältnismäßigkeit, Eignung
Stichwort:Grundrechtsschutz
Leitsatz:1. Die Deutsche Telecom AG kann ein Normenkontrollverfahren betreiben, wenn sie in Grundrechten verletzt ist.

2. Für das Nationalparkgesetz hat das Land die Gesetzgebungskompetenz. Die naturschutzrechtliche Regelung wird auch nicht durch die gaststättenrechtliche Regelung über Sperrzeiten ausgeschlossen.

3. Die Einschränkungen der Nationalparkverordnung sind "Inhaltsbestimmungen" i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.

4. Die Bebauung auf dem "Brockenplateau" zwingt angesichts der Gesamtfläche des unter Schutz gestellten Gebiets und seiner Auswirkung auf das Gebiet nicht, die Fläche aus dem Naturschutz herauszunehmen.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 2 K 258/01


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