Die Aufgabe der Staatsleitung und die aus ihr abgeleitete Befugnis zu staatlichem Informationshandeln ermächtigen den Staat nicht, Dritten zur Verwendung im Geschäftsverkehr vorformulierte Erklärungen zu überlassen, die den Geschäftspartner des Dritten zur Auskunft über seine Beziehungen zu einer Sekte (hier: Scientology) veranlassen sollen.
1. Die Art des durch den erledigten Verwaltungsakt bewirkten Eingriffs, insbesondere im grundrechtlichen Bereich, kann im Hinblick auf den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz das für einen Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse begründen (im Anschluß an BVerwGE 61, 164 <166>).
2. Es ist weder unter dem Gesichtspunkt der Gesetzgebungskompetenz noch im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 GG verfassungswidrig, aufgrund des Art. 7 Abs. 2 des bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes unter den Voraussetzungen des polizeilichen Notstands eine nichtöffentliche Versammlung zu verbieten.
Urteil des 1. Senats vom 23. März 1999 - BVerwG 1 C 12.97 -
I. VG Regensburg vom 01.03.1994 - Az.: VG RN 11 K 93.1234 -
II. VGH München vom 24.01.1997 - Az.: VGH 24 B 94.1426 -