Die in § 47 Abs. 1 des Manteltarifvertrags Nr. 4 für das Bordpersonal der LTU geregelte Altersgrenze von 60 Jahren für das Cockpitpersonal ist wirksam.
Ein tariflich geregelter Sachgrund für die Befristung von Arbeitsverhältnissen, der den Anforderungen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle genügt, schließt eine unangemessene Beeinträchtigung des von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Bestandsschutzinteresses des Arbeitnehmers aus.
Aktenzeichen: 7 AZR 641/96
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Urteil vom 25. Februar 1998
- 7 AZR 641/96 -
I. Arbeitsgericht
Düsseldorf
- 9 Ca 6774/95 -
Urteil vom 25. Januar 1996
II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 10 Sa 801/96 -
Urteil vom 23. August 1996