Die Tarifvertragsparteien unterliegen bei der Vereinbarung des persönlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrags keiner unmittelbaren Bindung an Art. 3 Abs. 1 GG. Sie sind vielmehr wegen ihres insoweit vorrangigen Grundrechts der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) bis zur Grenze der Willkür frei, in eigener Selbstbestimmung den persönlichen Geltungsbereich ihrer Tarifregelungen festzulegen. Die Grenze der Willkür ist erst überschritten, wenn die Differenzierung im persönlichen Geltungsbereich unter keinem Gesichtspunkt, auch koalitionspolitischer Art, plausibel erklärbar ist.
Aktenzeichen: 4 AZR 563/99
Bundesarbeitsgericht 4. Senat
Urteil vom 30. August 2000
- 4 AZR 563/99 -
I. Arbeitsgericht
Kassel
- 6 Ca 606/97 -
Urteil vom 12. Februar 1998
II. Hessisches
Landesarbeitsgericht
- 10 Sa 565/98 -
Urteil vom 14. Juni 1999