1. Die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten können sich zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationsbeschaffung und der Redaktionsarbeit auf das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 GG und insoweit auch auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG berufen.
2. Richterliche Anordnungen gegenüber Telekommunikationsunternehmen, im Rahmen der Strafverfolgung Auskunft über die für Abrechnungszwecke bereits vorhandenen oder in Durchführung einer Zielwahlsuche zu ermittelnden Verbindungsdaten zu erteilen, greifen in das Fernmeldegeheimnis des von der Auskunft Betroffenen ein.
3. Derartige Eingriffe sind nur gerechtfertigt, wenn sie zur Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich sind, hinsichtlich der ein konkreter Tatverdacht besteht und wenn eine hinreichend sichere Tatsachenbasis für die Annahme vorliegt, dass der durch die Anordnung Betroffene mit dem Beschuldigten über Telekommunikationsanlagen in Verbindung steht.
1. Die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten können sich zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationsbeschaffung und der Redaktionsarbeit auf das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 GG und insoweit auch auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG berufen.
2. Richterliche Anordnungen gegenüber Telekommunikationsunternehmen, im Rahmen der Strafverfolgung Auskunft über die für Abrechnungszwecke bereits vorhandenen oder in Durchführung einer Zielwahlsuche zu ermittelnden Verbindungsdaten zu erteilen, greifen in das Fernmeldegeheimnis des von der Auskunft Betroffenen ein.
3. Derartige Eingriffe sind nur gerechtfertigt, wenn sie zur Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich sind, hinsichtlich der ein konkreter Tatverdacht besteht und wenn eine hinreichend sichere Tatsachenbasis für die Annahme vorliegt, dass der durch die Anordnung Betroffene mit dem Beschuldigten über Telekommunikationsanlagen in Verbindung steht.
Bei unveränderter Sach- und Rechtslage ist es zulässig, nach einem erledigten Verpflichtungsbegehren die Fortsetzungsfeststellung auf die Rechtswidrigkeit der ablehnenden Bescheide zu beschränken.
Im Hinblick auf den Anspruch der Anbieter von Hörfunkprogrammen und Bewerber um Hörfunkfrequenzen auf Beachtung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG darf die Bayerische Landeszentrale für neue Medien eine wirtschaftliche und programmliche Zusammenarbeit von Altanbietern auf einer Frequenz für den Lokalrundfunk nur fordern, wenn dies nach den Verhältnissen des konkreten Falles erforderlich ist, um lokalen Hörfunk entsprechend den Mindestanforderungen an die Programmqualität zu gewährleisten und/oder um diesen Rundfunk überhaupt unter tragfähigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen betreiben zu können.
Urteil des 6. Senats vom 16. Juni 1999 - BVerwG 6 C 19.98 -
I. VG Bayreuth vom 30.03.1993 - Az.: VG B 3 K 92.387 -
II. VGH München vom 26.02.1997 - Az.: VGH 7 B 93.2122 -