Der Entzug des Verschlusssachenzugangs rechtfertigt bei einer Übersetzertätigkeit beim Bundesamt für Verfassungsschutz die außerordentliche Kündigung. Ist das formalisierte Verfahren nach dem SÜG (Sicherheitsüberprüfungsgesetz) eingehalten und bleibt es danach bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit, die zum Entzug der Verschlusssachenermächtigung führen, fehlt es auf unabsehbare Zeit an einer persönlichen Eigenschaft, die zur Arbeitsleistung erforderlich ist.