1. Eine auf § 17 Abs. 1 ASOG Berlin gestützte Meldeauflage kann neben einer auf § 2 Abs. 2 PAuswG beruhenden Personalausweisbeschränkung erlassen werden. Beide Regelungen knüpfen an unterschiedliche Voraussetzungen an, dienen unterschiedlichen Zielen und beruhen auf unterschiedlich geregelten gesetzgeberischen Kompetenzzuweisungen. Sie schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern sind, je nachdem welchen Gefahren begegnet werden soll, als Einzelmaßnahme oder gleichzeitig nebeneinander anwendbar.
2. Die polizeiliche Meldeauflage darf nicht mit dem Ziel erlassen werden, die für dieselbe Zeit bestehende Pass- bzw. Personalausweisbeschränkung zu flankieren, sie durchzusetzen und/oder zu überwachen. § 17 Abs. 1 ASOG Berlin erlaubt keine zielgerichteten ausreisebeschränkenden Maßnahmen. Dient die Meldeauflage der Abwehr von Straftaten im Ausland, stellt sich deren faktisch ausreisebeschränkende Wirkung als lediglich reflexhafter Nebeneffekt dar.
1. Das für uniformierte Polizeibeamte durch Verwaltungsvorschrift angeordnete Verbot einer "deutlich über den Hemdkragen reichenden Haarlänge" ist auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung rechtmäßig (Bestätigung des Beschlusses des OVG Rh-Pf vom 22. September 2003, NJW 2003, 3793).
2. Der Anspruch des Beamten auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit ist von vornherein begrenzt durch die Sachnotwendigkeiten des ihm anvertrauten Amtes.
3. Die Einschätzung des Dienstherrn, überlange Haare bei uniformierten Polizeibeamten stießen in weiten Kreisen der Bevölkerung auf geringe Akzeptanz oder gar Ablehnung und erschwerten deshalb die effektive Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1. Das für uniformierte Polizeibeamte generell angeordnete Verbot einer "deutlich über den Hemdkragen reichenden Haarlänge" ist rechtmäßig.
2. Der Anspruch des Beamten auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit ist von vornherein begrenzt durch die Sachnotwendigkeiten des ihm anvertrauten Amtes.
3. Die Einschätzung des Dienstherrn, überlange Haare bei uniformierten Polizeibeamten stießen in weiten Kreisen der Bevölkerung auf geringe Akzeptanz oder gar Ablehnung und erschwerten deshalb die effektive Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
§ 1 des Personalanpassungsgesetzes räumt den Berufssoldaten kein subjektives öffentliches Recht auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand oder doch jedenfalls ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber ein. Ihnen steht insbesondere auch kein auf die Beachtung des Gleichheitssatzes beschränkter Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die von ihnen gewünschte Zurruhesetzung zu.