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Grundpfandrecht

Entscheidungen der Gerichte

OLG-CELLE – Urteil, 3 U 265/07 vom 04.06.2008

Die Erfüllung der "primären" Auskunfts- und Benachrichtigungspflichten über den Verlauf der Geschäftsbeziehung (Kontostände u.ä.) schließt einen weitergehenden Anspruch des Bankkunden aus § 666 BGB auf zusätzliche Auskunft über einzelne ggf. auch schon bekannt gemachte Umstände nicht aus. Dieser Anspruch umfasst aber nicht die vollständige Rekonstruktion einer eine Vielzahl von Konten und sonstigen Bankdienstleistungen unfassenden Geschäftsbeziehung. Es ist der Bank auch gegen Vergütung nicht zumutbar, nachträglich sämtliche Transaktionen und andere die Vertragsbeziehung begleitenden Umstände nachzuvollziehen.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 VA 7/06 vom 20.05.2008

Der Gläubiger einer nach § 10 GBBerG abgelösten Briefhypothek hat gegenüber der Hinterlegungsstelle seine Empfangsberechtigung an dem hinterlegten Betrag in der Regel durch Vorlage der - kraftlos gewordenen - Hypothekenbriefe nachzuweisen.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 M 232/07 vom 13.02.2008

Selbst wenn mit dem Abschluss der Baumaßnahme nach § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA bereits das - mangels eines bestimmten Pflichtigen - abstrakte Beitragsschuldverhältnis entstanden ist, kann gemäß § 6 Abs. 8 KAG LSA der Erwerber des Eigentums beitragspflichtig werden, wenn der Beitragsbescheid noch nicht erlassen worden ist und erst ergeht, nachdem der Eigentumswechsel stattgefunden hat. Erwirbt der neue Eigentümer das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung, wirkt sich das auf die abstrakte und persönliche Beitragsschuld nicht aus. Nach § 52 Abs. 1 Satz 2 ZVG können zwar Rechte bei der Zwangsversteigerung eines Grundstückes unter bestimmten Voraussetzungen erlöschen. Dies betrifft jedoch nicht den Beitragsanspruch der Gemeinde, sondern nur das ihr in diesem Zusammenhang zustehende Grundpfandrecht, die nach § 6 Abs. 9 KAG LSA auf dem Grundstück ruhende öffentliche Last, d. h. die dingliche Sicherung der Abgabenforderung.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 1 W 85/07 vom 21.12.2007

Der Streitwert für eine Klage auf Löschung einer nicht mehr valutierten Grundschuld ist regelmäßig nicht auf den vollen, sondern auf 20 % des Nominalwerts des Grundpfandrechts anzusetzen.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 20 U 179/05 vom 09.07.2007

1. Hinsichtlich der Haftung für Altverbindlichkeiten eines vor Anfang 2001 durch Gesellschafterwechsel einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beigetretenen Gesellschafters gilt die bis Anfang 2001 geltende Rechtslage fort (Anschluss an BGH mit Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 56/02). Der Vertrauensschutz auf die damals geltende Rechtslage besteht unabhängig von der Kenntnis von Altschulden.

2. Die das Objekt finanzierende Bank eines Immobilienfonds (GbR) hat weder die Gesellschafter noch die Gesellschaft über den Umstand, dass die quotale Beschränkung der persönlichen Haftung nicht auch die Haftung des Gesellschaftsvermögens betrifft, aufzuklären.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 9 U 46/04 vom 28.03.2007

1. Die Vorschriften der §§ 171 ff. BGB sind nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann anwendbar, wenn die einem Treuhänder erteilte umfassende Abschlussvollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist.

2. Die der nunmehr einheitlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Erwägungen gelten in gleicher Weise für die Kreditfinanzierung von Immobilien wie für kreditfinanzierte Immobilienfondsbeteiligungen.

3. § 9 I VerbrKrG ist für die Rechtsscheinhaftung eines Kreditnehmers aufgrund der Erteilung einer nichtigen Vollmacht rechtlich ohne Bedeutung. Weder regelt diese Vorschrift Vertretungsfragen noch steht sie systematisch in einem Zusammenhang mit den Vertretungsregelungen der §§ 164 ff. BGB. Die Rechtsscheinhaftung des Vertretenen bestimmt sich vielmehr ausschließlich nach §§ 171 ff. BGB sowie nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht.

4. Die §§ 171 ff. BGB setzen kein irgendwie geartetes Vertrauensverhältnis zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen voraus, sondern knüpfen ausschließlich an die Vorlage der vom Vertretenen augestellten Vollmachtsurkunde und den guten Glauben des Vertragspartners an die Wirksamkeit der Vollmacht an.

5. Nach dem klaren Wortlaut des § 3 II Nr. 2 VerbrKrG kommt es lediglich darauf an, ob das Darlehen nach dem Kreditvertrag von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wurde.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 9 U 89/06 vom 14.02.2007

Keine Rückabwicklung eines grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensgeschäfts, das zum Erwerb einer Eigentumswohnung zu Steuersparzwecken eingegangen wurde

OLG-DRESDEN – Urteil, 8 U 639/06 vom 04.10.2006

1. Übernimmt ein Grundstückskäufer gegenüber dem Verkäufer die Verpflichtungen aus dem von diesem in Bezug auf die Immobilie früher geschlossenen Verbraucherkreditvertrag und erteilt die Bank anschließend die Genehmigung, so finden die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes bzw. der §§ 491 ff. BGB auf diese Form der Schuldübernahme keine entsprechende Anwendung.

2. Ist eine bei anderer Gestaltung an verbraucherkredit-rechtlichen Vorschriften zu messende Schuldübernahme gemäß §§ 4, 6 Abs. 1 VerbrKrG a.F. (§§ 492, 494 Abs. 1 BGB) formnichtig und Heilung nicht eingetreten, verstößt die Berufung des Übernehmers auf den Formmangel gegen Treu und Glauben, wenn die Kaufvertragsparteien eine Anrechnung der zu übernehmenden Darlehensverbindlichkeiten auf den Kaufpreis vereinbart haben und die Bank den Verkäufer aus der Haftung entlassen hat.

3. Eine nach Zins- und Tilgungssatz berechnete, einheitlich festgeschriebene Leistungsrate, die vom Kreditnehmer fortlaufend erbracht wird, bestimmt den (Tilgungs-)Zweck der Zahlungen. Stellt sich im Nachhinein die Überhöhung des in Ansatz gebrachten Zinssatzes heraus (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F., § 494 Abs. 2 Satz 2 BGB), besteht lediglich ein Bereicherungsanspruch des Kreditnehmers wegen überzahlter Zinsen; die Überzahlungen bewirken keine zusätzliche Teilerfüllung des Darlehensrückzahlungsanspruchs der Bank.

4. Allein in einer Tilgungsabrede liegt regelmäßig keine - eine ordentliche Kündigung ausschließende - Bestimmung einer Zeit für die Rückerstattung des Darlehens (§ 609 Abs. 1 BGB a.F., § 488 Abs. 3 Satz 1 BGB).

5. Eine außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzuges kann, lässt sich der Zugang einer erforderlichen Mahnung mit Fristsetzung nicht nachweisen, im Einzelfall, namentlich bei dauerhaftem Streit der Kreditvertragsparteien, in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 7 U 88/05 vom 12.04.2006

1. Ist das versicherte Gebäude mit einem Grundpfandrecht belastet, erstreckt sich dieses gemäß § 1127 Abs. 1 BGB auf die Forderung des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer mit der Folge, dass der Grundpfandgläubiger mit Haftungsbeginn an der mit Eintritt des Versicherungsfalls entstandenen Entschädigungsforderung ein die Verfügungsmacht des Versicherungsnehmers einschränkendes Pfandrecht erwirbt.

2. Zweck der dinglichen Surrogation ist sicher zu stellen, dass dem Realgläubiger der Haftungsgegenstand vollwertig erhalten bleibt und nach Anmeldung seines Grundpfandrechtes nur mit seiner Zustimmung an den Versicherungsnehmer gezahlt werden darf.

3. Das Pfandrecht an den Entschädigungsforderung erlischt jedoch, sobald das versicherte Gebäude wieder hergestellt ist.

OLG-CELLE – Beschluss, 4 W 21/06 vom 13.02.2006

1. Der Entscheidung des Einzelrichters im Beschwerdeverfahren vor der Zivilkammer fehlt im echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine ordnungsgemäße prozessuale Grundlage, wenn die voll besetzte Kammer das Verfahren nicht zuvor durch förmlichen Beschluss auf den Einzelrichter übertragen hat.

2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Belastung des Erbbaurechts mit einem Grundpfandrecht ist für den Umfang der Belastung nicht nur der Nennwert des Grundpfandrechts, sondern auch das Zinsrisiko mit einem Rückstand von zwei Jahren angemessen zu berücksichtigen; der Wert des Erbbaurechts ist nach den Vorschriften für die Anlage von Mündelgeld gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 ErbbRVO zu ermitteln, wobei die Belastungsgrenze des § 19 Abs. 1 Satz 1 ErbbRVO keine Anwendung findet.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 7 B 73.05 vom 04.11.2005

Anfangszeitpunkt für die Berechnung der jährlichen Abschläge nach § 18 Abs. 2 VermG ist grundsätzlich die Eintragung der dinglichen Rechte im Grundbuch.

Dem zeitlichen Auseinanderfallen von Kreditierung und dinglicher Sicherung kann durch die Billigkeitsregelung des § 3 Abs. 3 HypAblV Rechnung getragen werden.

OLG-DRESDEN – Beschluss, 8 W 1028/05 vom 19.09.2005

Auf den der Finanzierung des Eigentumswohnungskaufs dienenden Kreditvertrag findet § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG a.F. nach wie vor uneingeschränkte Anwendung.

BGH – Urteil, III ZR 306/04 vom 02.06.2005

a) Der Notar ist verpflichtet, die Erwerber eines Erbbaurechts darauf hinzuweisen, daß der Grundstückseigentümer seine Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts erteilen, jedoch zur Belastung verweigern kann, wenn die Zustimmungsbedürftigkeit dieser Verfügungen Inhalt des Erbbaurechts ist (§ 5 ErbbauVO) und der Notar, z.B. aufgrund einer in dem Kaufvertrag enthaltenen Belastungsvollmacht, damit rechnen muß, daß die Erwerber das Recht zur Finanzierung des Kaufpreises belasten wollen.

b) Der Notar ist in derartigen Fallgestaltungen weiter verpflichtet, die Erwerber über die Gefahren einer "gespaltenen" Eigentümerzustimmmung zu belehren und ihnen Möglichkeiten, diesen entgegenzuwirken, aufzuzeigen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 17.03 vom 23.02.2005

War eine Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand einer Schädigung, sind für Grundpfandrechte, die das Unternehmen vor der Schädigung bestellt hat und die wegen einer späteren Überführung der Grundstücke in Volkseigentum untergegangen sind, bei der Rückgabe von Bruchteilseigentum an den Grundstücken Ablösebeträge nach dem umgerechneten Nennbetrag festzusetzen.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 498/04 vom 26.01.2005

1. Die Zwischenverfügung ist vom Rechtspfleger zu unterschreiben. Dies gilt auch bei maschineller Erstellung für das in den Grundakten verbleibende Exemplar. Durch die Unterzeichnung eine Nichtabhilfeverfügung wird dieser Mangel geheilt.

2. Auf Grund der zur Wirksamkeit einer Zwischenverfügung erforderlichen Fristsetzung zur Behebung des Eintragungshindernisses ist die Zwischenverfügung dem Adressaten förmlich zuzustellen. Als Zugangsbestätigung kann die Rechtsmitteleinlegung durch den Adressaten ausgelegt werden.

3. Eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf eine Grundpfandrechtsbestellung ist nicht eintragungsfähig, wenn sie zur Absicherung des künftigen bedingten Anspruchs des Gläubigers auf Eintragung von Grundpfandrechte in von ihm zu bestimmender Höhe bewilligt wird, ohne dass die Art des Grundpfandrechts (Grundschuld / Hypothek) festgelegt, noch der Kapitalbetrag und die Zinsen und Nebenleistungen im Sinn einer Höchstbelastung bestimmbar sind.

OLG-CELLE – Beschluss, 6 W 125/04 vom 03.01.2005

Hat der Erblasser Testamentsvollstreckung nur für den Erbteil eines von zwei Miterben angeordnet und beantragt der unbelastete Miterbe die Entlassung des Testamentsvollstreckers, ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Entlassung im Lichte der unterschiedlichen Interessen des Antragstellers und belasteten Miterben, der es bei der Testamentsvollstreckung belassen will, zu würdigen.

OLG-DRESDEN – Urteil, 8 U 1432/04 vom 22.12.2004

Der einer Immobilienfondsgesellschaft bürgerlichen Rechts im Dezember 1995 beigetretene Kapitalanleger haftet in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 1 HGB für vor seinem Beitritt begründete Verbindlichkeiten aus einem Kredit, den die Gesellschaft zur Finanzierung des Fondsobjektes aufgenommen hatte. Nimmt ihn das Kreditinstitut im Verhältnis der kapitalmäßigen Beteiligung persönlich in Anspruch, so genießt er keinen Vertrauensschutz, wenn er im Zeitpunkt des Beitritts das Kreditvolumen kannte und im Gesellschaftsvertrag sowohl eine allgemeine quotale persönliche Haftung des Gesellschafters vorgesehen als auch die Übernahme anteiliger persönlicher Schuldverpflichtungen vorgeschrieben war.

BGH – Urteil, III ZR 101/03 vom 11.11.2004

Zur Frage einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit, wenn der geschädigte Grundstückskäufer wegen der Unwirksamkeit des Kaufvertrags zwar gegen den Verkäufer einen Kaufpreisrückzahlungsanspruch hat, dieser jedoch nur Zug-um-Zug gegen Erteilung einer Löschungsbewilligung für die auf dem Grundstück des Verkäufers zugunsten des kaufpreisfinanzierenden Kreditinstituts eingetragene Grundschuld zu erfüllen ist und der Geschädigte zur Ablösung des Kredits nicht in der Lage ist.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 26 U 8/04 vom 27.09.2004

Zu den Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs eines Darlehensvertrages nach § 1 HWiG. Keine Zurechnung der Haustürsituation an Erklärungsempfänger über § 123 II BGB erforderlich. Der gemeinsame Vertrieb des Darlehens- und Immobilienkaufvertrages durch einen Dritten rechtfertigt allein nicht die Annahme eines verbundenen Geschäfts.

BGH – Urteil, III ZR 335/03 vom 17.06.2004

a) Die Pflicht, den eingetragenen Eigentümer eines restitutionsbelasteten Grundstücks nach § 31 Abs. 2 VermG über den Eingang eines Restitutionsantrags zu informieren, will auch den Restitutionsantragsteller im Blick auf das Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG vor einem Erlöschen des Rückübertragungsanspruchs und einer Aushöhlung der künftigen Rechtsstellung schützen (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 143, 18).

b) Der Verfügungsberechtigte ist nach § 3 Abs. 5 VermG verpflichtet, sich zeitnah vor einer vorgesehenen Verfügung nach dem Vorliegen einer vermögensrechtlichen Anmeldung zu erkundigen.

c) Wird ein Grundstück unter Verstoß gegen das Unterlassungsgebot mit einem Grundpfandrecht belastet und beruht dies sowohl auf einem schuldhaften Verstoß des Verfügungsberechtigten gegen seine Vergewisserungspflicht (§ 3 Abs. 5 VermG) als auch auf einer Amtspflichtverletzung der Behörde, die den Verfügungsberechtigten nicht nach § 31 Abs. 2 VermG unterrichtet hat, kann es dem Restitutionsantragsteller grundsätzlich nicht zugemutet werden, den Verfügungsberechtigten vor der Bestandskraft des Rückgabebescheids des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen auf Beseitigung der Belastung, Schadensersatz oder Sicherstellung in Anspruch zu nehmen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 1.03 vom 31.03.2004

Für die kausale Verknüpfung bei § 1 Abs. 2 VermG zwischen Kostenunterdeckung der Mieten und Überschuldung besteht auch dann eine Vermutung, wenn die Immobilie zwar unter Geltung der DDR-Verhältnisse zur Finanzierung einer Erbauseinandersetzung beliehen, durch den geschädigten Eigentümer und seinen Erblasser danach aber noch lange Zeit im gebrauchsfähigen Zustand gehalten wurde.

BAYOBLG – Beschluss, 2Z BR 34/04 vom 09.03.2004

Überträgt der Veräußerer ein Grundstück auf den Erwerber, der mit Ausnahme eines Grundpfandrechts keine Belastungen übernimmt, und ist in einem mit "Auflassung, Grundbucherklärungen" überschriebenen Absatz der Urkunde nur die Eigentumsumschreibung beantragt, kann der Antrag des Notars auf Vollzug "der in der Urkunde enthaltenen Anträge" nicht als Antrag auf Umschreibung frei von den nicht übernommenen Belastungen ausgelegt werden (Abgrenzung zu BayObLG Rpfleger 1994, 58).

BAYOBLG – Beschluss, 2Z BR 159/03 vom 13.11.2003

1. Ermöglicht die Teilungserklärung durch eine Öffnungsklausel eine Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels, so muss die neue Regelung hinreichend bestimmt sein. Einen Wohnungseigentümer über Alternativen für die Kostentragung seines Wohnungseigentums entscheiden zu lassen, entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.

2. Die pauschale Festsetzung von Vorauszahlungsbeträgen nach Wohnungen bzw. Gewerbeeinheiten entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die endgültige Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen oder anderen Verteilungsschlüsseln vorzunehmen ist.

BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 8.03 vom 24.09.2003

Ein Ablösebetrag gemäß § 18 VermG ist auch dann zu hinterlegen, wenn einem geschädigten Gesellschafter Bruchteilseigentum an einem Grundstück eingeräumt wird.

War eine Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand einer Schädigung, sind Grundpfandrechte, die nach der Schädigung zur Sicherung einer Verpflichtung des Unternehmens bestellt wurden, bei der Festsetzung von Ablösebeträgen nur mit Abschlägen zu berücksichtigen.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 248/03 vom 10.09.2003

1. Die Aussetzung wegen "unbilliger Härte" im vorläufigen Rechtsschutz kommt nur in Betracht, wenn die durch die sofortige Vollziehung drohenden wirtschaftlichen Nachteile nicht oder nur schwer durch eine spätere Rückzahlung wieder gut zu machen sind, insbesondere, wenn die wirtschaftliche Existenz des Beitragspflichtigen bedroht ist. Notwendig ist, dass der schwere Nachteil gerade durch die sofortige Vollziehung der streitigen Abgabenschuld droht.

2. Liegt aus einem anderen Rechtsverhältnis eine Löschungsbewilligung vor, so ist es dem Grundeigentümer zuzumuten, ein neues Grundpfandrecht zu bestellen. Ob auch die Parzellierung des Grundstücks und daraus folgend ein Teilverkauf des Grundeigentums verlangt werden kann, bleibt offen.

3. Auch wenn eine Aussetzung der Vollziehung wegen "unbilliger Härte" im gerichtlichen Verfahren nicht in Betracht kommt, ist nicht ausgeschlossen, dass Billigkeitsentscheidungen nach § 135 BauGB getroffen werden könnten, die dann aber eines besonderen Antrags bedürfen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 60.02 vom 24.07.2003

1. Zu einem Rechtsstreit über die Festsetzung eines Ablösebetrages nach § 18 Abs. 1 VermG müssen weder der Entschädigungsfonds noch die Bundesrepublik Deutschland als dessen Trägerin beigeladen werden.

2. Der nach § 1 Abs. 6 VermG Berechtigte muss für ein bei Überführung des zu restituierenden Grundstücks in Volkseigentum untergegangenes Grundpfandrecht auch dann einen Ablösebetrag nach § 18 Abs. 1 VermG leisten, wenn die Belastung bei dem den Schädigungstatbestand begründenden Zwangsverkauf vom Erwerber unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen worden war.

OLG-DRESDEN – Urteil, 8 U 2987/01 vom 15.11.2002

1. Eine zum Widerruf des Darlehensvertrages berechtigende Haustürsituation kann auch noch vorliegen, nachdem mehrere Gespräche in der Privatwohnung des Kreditnehmers und dem Geschäftslokal des Vermittlers stattgefunden haben, bei denen es jedoch (noch) nicht um den Kreditvertrag, sondern nur um das Anlagegeschäft (hier Kauf einer Eigentumswohnung) ging, und der Vermittler nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages mit einem vorbereiteten Kreditvertrag in der Privatwohnung des Kreditnehmers erscheint, den dieser dort unterschreibt.

2. Die Vorschriften über das verbundene Geschäft finden auf Realkredite gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG keine Anwendung (Fortführung von BGH, Urteil vom 09.04.2002, Az: XI ZR 91/99 und Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13.12.2001, Az: C 481/99).

3. Im Zuge der Rückabwicklung eines widerrufenen Realkreditvertrages sind die Parteien gemäß § 3 Abs. 1 und 3 HWiG jeweils verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und zu verzinsen.

Dies gilt sowohl für die vom Kunden geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen als auch für den von der Bank ausbezahlten Nettokreditbetrag.

4. Soweit sich die Ansprüche des Kreditnehmers und der Bank fälligkeitskongruent decken, ist die Durchsetzung des Rückzahlungsanspruches des Kunden wegen des dolo-agit-Einwandes der Bank gehindert.

5. Eine Verzinsung der an den Kreditnehmer zurückzugewährenden Leistungen findet im Hinblick auf fälligkeitskongruente Ansprüche der Bank auf marktübliche Verzinsung des überlassenen Kapitals nur insoweit statt, als die von dem Kreditnehmer bezahlten Raten wegen eines den marktüblichen Zins übersteigenden Vertragszinses oder wegen eines Tilgungsanteiles höher waren als die der Bank zustehende marktübliche Verzinsung.

6. Wurde neben dem Darlehensvertrag auch die Sicherungsabrede nach dem HWiG wirksam widerrufen, kann der Kreditnehmer den ihm zustehenden Anspruch auf Rückgewähr der eingeräumten Sicherheiten im Wege der Vollstreckungsgegenklage gegen die von der Bank betriebene Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde geltend machen.

Die Zwangsvollstreckung ist in diesem Fall ohne weitere Einschränkungen für unzulässig zu erklären.

§ 4 HWiG gebietet weder, die Zwangsvollstreckung nur Zug um Zug gegen Erfüllung der dem Kreditnehmer obliegenden Rückgewährspflichten für unzulässig zu erklären, noch begründet diese Vorschrift eine Befugnis der Bank, die ihr eingeräumten Sicherheiten zu verwerten.

OLG-DRESDEN – Urteil, 11 U 2032/01 vom 10.07.2002

1. Der Gesellschafter, der seiner GmbH in der Krise eigenes Grundeigentum kostenlos zur Nutzung überlässt, darf der Gesellschaft diese kostenlose Nutzung in der Krise nicht entziehen.

2. Einer solchen Entziehung steht es aber nicht gleich, wenn der Zwangsverwalter dieses Grundstücks den Mietvertrag kündigt, den der Gesellschafter mit der Gesellschaft geschlossen hatte. Die GmbH darf nicht besser gestellt werden, als wenn der Gesellschafter das mit Grundpfandrechten bereits belastete Grundstück nicht nur kostenlos zur Nutzung überlassen, sondern der GmbH übereignet hätte.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 4/02 vom 02.07.2002

Die Eintragung eines Vermerks, aus dem sich ergibt, dass ein Grundpfandrecht gegenüber einer rangbesseren Auflassungsvormerkung wirksam ist, ist jedenfalls dann ein gebührenfreies Nebengeschäft, wenn sie zugleich mit der Eintragung des Grundpfandrechts erfolgt.

BAYOBLG – Beschluss, 1Z AR 37/02 vom 11.04.2002

Zur Frage, wie das örtlich zuständige Gericht für das Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefes zu bestimmen ist, wenn die belasteten Grundstücke in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken liegen.

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