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Grundlagenvertrag

Entscheidungen der Gerichte




OLG-NAUMBURG – Beschluss, 6 U 105/08 (PKH) vom 16.09.2008

Rechtsgebiete:BGB
Stichwort:Grundlagenvertrag
Leitsatz:1. Auf erbrechtliche Vorgänge, hier ein testamentarisches Vermächtnis aus dem Jahre 1965, ist das Recht der DDR anzuwenden (Art. 220 Abs. 1 EGBGB , Art. 3 ff, 7 ff EGBGB a. F.), wenn der Erblasser Bürger der DDR war, sich in der DDR aufgehalten hat oder seinen letzten Wohnsitz in der DDR hatte.

2. Ist der Erblasser in der DDR vor dem Inkrafttreten des ZGB der DDR (1. Januar 1976) verstorben, ist das Erbrecht des 5. Buches des BGB anwendbar, jedenfalls gelten die Bestimmungen über das Vermächtnis nach §§ 2147 ff BGB.

3. Der Beginn der Verjährung und die Verjährungsfrist des Vermächtnisanspruchs richten sich nach §§ 194, 195, 198 BGB a. F.
Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 6 U 105/08 (PKH)



OLG-FRANKFURT – Urteil, 5 U 198/06 vom 17.06.2008

Rechtsgebiete:BGB, UStG, AktG, ZPO, GmbHG, InsO
Schlagworte:Vorsteuererstattung, Steuererstattung, Erstatttung, Organschaft, Umwandlung, Geschäftsbesorgung
Stichwort:Grundlagenvertrag
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 5 U 198/06

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 BS 441/07 vom 09.05.2008

Rechtsgebiete:VwGO, BBergG, SächsGemO
Stichwort:Grundlagenvertrag
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 BS 441/07

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 5 D 24/03 vom 07.12.2005

Rechtsgebiete:SächsKAG
Schlagworte:Abwasserbeitrag, öffentliche Einrichtung, Vollentsorgung, Teilentsorgung, Beitragssätze, Gebührensätze, Vorteilsgrundsatz
Stichwort:Grundlagenvertrag
Leitsatz:1. Bildet der Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung zwei getrennte öffentliche Einrichtungen - der Vollentsorgung des Schmutz- und Niederschlagswassers einerseits und der Teilentsorgung des Schmutzwassers andererseits - und legt er den Beitragssatz in jeder der Einrichtungen trotz unterschiedlicher Vorteilsvermittlung in derselben Höhe fest, müssen jedenfalls die Gebührensätze im Rahmen der Einrichtung der Vollentsorgung über denjenigen der Einrichtung der Teilentsorgung liegen. Legt er hingegen einheitliche Abwassergebührensätze fest, muss die notwendige abgabenrechtliche Differenzierung durch einen höheren Beitragssatz für die Vollentsorgung getroffen werden.

2. Fehlerhafte Rechtsnormen können nur dann wieder Gültigkeit erlangen, wenn eine solche Möglichkeit im höherrangigen Recht ausnahmsweise zugelassen ist.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 5 D 24/03


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