1. Auf erbrechtliche Vorgänge, hier ein testamentarisches Vermächtnis aus dem Jahre 1965, ist das Recht der DDR anzuwenden (Art. 220 Abs. 1 EGBGB , Art. 3 ff, 7 ff EGBGB a. F.), wenn der Erblasser Bürger der DDR war, sich in der DDR aufgehalten hat oder seinen letzten Wohnsitz in der DDR hatte.
2. Ist der Erblasser in der DDR vor dem Inkrafttreten des ZGB der DDR (1. Januar 1976) verstorben, ist das Erbrecht des 5. Buches des BGB anwendbar, jedenfalls gelten die Bestimmungen über das Vermächtnis nach §§ 2147 ff BGB.
3. Der Beginn der Verjährung und die Verjährungsfrist des Vermächtnisanspruchs richten sich nach §§ 194, 195, 198 BGB a. F.
1. Bildet der Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung zwei getrennte öffentliche Einrichtungen - der Vollentsorgung des Schmutz- und Niederschlagswassers einerseits und der Teilentsorgung des Schmutzwassers andererseits - und legt er den Beitragssatz in jeder der Einrichtungen trotz unterschiedlicher Vorteilsvermittlung in derselben Höhe fest, müssen jedenfalls die Gebührensätze im Rahmen der Einrichtung der Vollentsorgung über denjenigen der Einrichtung der Teilentsorgung liegen. Legt er hingegen einheitliche Abwassergebührensätze fest, muss die notwendige abgabenrechtliche Differenzierung durch einen höheren Beitragssatz für die Vollentsorgung getroffen werden.
2. Fehlerhafte Rechtsnormen können nur dann wieder Gültigkeit erlangen, wenn eine solche Möglichkeit im höherrangigen Recht ausnahmsweise zugelassen ist.
Eine klare, eindeutige und im Vorhinein abgeschlossene Treuhandvereinbarung zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter kann auch dann steuerlich anerkannt werden, wenn die Gesellschaft das treuhänderisch erworbene Wirtschaftsgut nicht schon in ihrer laufenden Buchführung, sondern erst im Jahresabschluss als Treuhandvermögen ausgewiesen hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn die zunächst unrichtige Verbuchung nicht auf eine Maßnahme der Geschäftsleitung der Gesellschaft zurückzuführen oder mit deren Einverständnis erfolgt ist.
Für die Auslegung des § 1944 Abs. 1 und Abs. 3 BGB (Ausschlagungsfrist 6 Wochen oder 6 Monate?) ist im Rahmen der Anwendung auf einen DDR-Erbfall (November 1975) nicht maßgeblich, wie der Begriff des "Auslands" in der damaligen Bundesrepublik verstanden wurde, sondern wie er in der DDR verstanden wurde.
OLG Dresden, 7. Zivilsenat, Beschluss vom 14.06.1999
Az: 7 W 0693/99