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Grundlagenbescheid

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 8 LC 106/08 vom 04.05.2009

Rechtsgebiete:HwO
Schlagworte:Beitrag, Folgebescheid, Gewerbeertrag, Grundlagenbescheid, Handwerkskammer, Mitgliedsbeitrag, Nacherhebung, Nachveranlagung, Vertrauensschutz, Vorläufiger Bescheid
Stichwort:Grundlagenbescheid
Leitsatz:Hat eine Handwerkskammer, die ihre Mitgliedsbeiträge nach den vom Finanzamt festgesetzten Gewerbeerträgen bemisst, ihrer Beitragsfestsetzung erkennbar einen falschen, nämlich zu geringen Gewerbeertrag zu Grunde gelegt, so ist sie grundsätzlich berechtigt, die fehlenden Beiträge nachzuerheben.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 8 LC 106/08



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 M 29/09 vom 26.02.2009

Rechtsgebiete:AO
Schlagworte:Aussetzung, Bestimmtheit, Ermessen, Folgebescheid, Gewerbesteuer, Gewerbesteuermessbescheid, Grundlagenbescheid, Sicherheitsleistung, Vollziehung
Stichwort:Grundlagenbescheid
Leitsatz:1. In einem Bescheid zur Festsetzung einer Sicherheitsleistung gem. § 361 Abs. 3 Satz 3 AO im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuerbescheides muss nicht auf die möglichen Arten der Sicherheitsleistung hingewiesen werden. Welche Sicherheitsleistungen in Betracht kommen, wenn nach den Steuergesetzen Sicherheit zu leisten ist, ist abschließend in der Abgabenordnung ge-regelt, so dass es jedenfalls für die inhaltliche Bestimmtheit der Festsetzung einer Sicherheitsleistung der Aufnahme eines Hinweises darauf nicht bedarf.

2. Es bleibt offen, ob eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht im Eilverfahren in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 2 VwGO bzw. nach § 173 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO zulässig ist.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 M 29/09

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 6 S 2368/06 vom 11.03.2008

Rechtsgebiete:IHKG, AO
Schlagworte:IHK Beitrag, Umlage, Gewerbeertrag, Gewerbesteuermessbescheid, Grundlagenbescheid, Folgebescheid, Abänderung Grundlagenbescheid, Anpassung Folgebescheid, Festsetzungsfrist, Verjährung
Stichwort:Grundlagenbescheid
Leitsatz:Die Änderung des Gewerbesteuermessbescheids durch das Finanzamt berechtigt die Industrie- und Handelskammer nicht, die Beitragsveranlagung des Kammerzugehörigen in vollem Umfang erneut aufzurollen.

Eine Änderung des (bestandskräftigen) Beitragsbescheids durch die IHK ist im Zusammenhang mit der Änderung des Gewerbesteuermessbescheids nur soweit zulässig, als es zur Anpassung des Beitragsbescheids an den geänderten Steuermessbescheid geboten ist.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 6 S 2368/06

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 8 S 2090/06 vom 03.04.2007

Rechtsgebiete:EStG, BauGB, LVwVfG
Schlagworte:Sanierung, Modernisierungsgebot, Modernisierungsvereinbarung, Steuerbescheinigung, Grundlagenbescheid, Rücknahme, Jahresfrist, Kenntnis, Rechtsirrtum, Entscheidungsreife
Stichwort:Grundlagenbescheid
Leitsatz:1. Die Gemeinde darf Bescheinigungen nach § 7h Abs. 2 EStG über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG für erhöhte Absetzungen von den Herstellungskosten für Modernisierungsmaßnahmen und Instandsetzungsmaßnahmen in Sanierungsgebieten nur dann erteilen, wenn diese Maßnahmen auf der Grundlage eines städtebaulichen Gebots nach § 177 Abs. 1 BauGB oder einer konkreten vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Gemeinde durchgeführt wurden.

2. Die Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG ist Grundlage für eine bezifferbare Steuervergünstigung und daher Voraussetzung für Geldleistungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG.

3. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG beginnt zu laufen, wenn die zuständige Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (wie BVerwG Großer Senat, Beschl. vom 19.12.1984 - GrSen 1.84 und 2.84).

4. Ein nicht auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, sondern auf das Vorliegen der weiteren Rücknahmevoraussetzungen bezogener Rechtsirrtum hindert den Fristbeginn nicht.

5. Die Rücknahmefrist beginnt bereits dann zu laufen, wenn die zuständige Behörde zu erkennen gegeben hat, dass nach ihrer Rechtsauffassung der für eine Rücknahmeentscheidung erhebliche Sachverhalt keiner weiteren Klärung mehr bedarf und nicht erst dann, wenn ein bei zutreffender Anwendung der Rücknahmevoraussetzungen darüber hinausgehender Klärungsbedarf gedeckt ist.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 8 S 2090/06


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