Eine Höchstbemessungsgrenze bei der zugrundezulegenden Fläche bei der Beitragsbemessung nach der Grundstücksfläche ist mit den Anforderungen einer vorteilsgerechten Beitragsbemessung im Sinne des § 11 Abs. 5 Satz 1 KAG nicht vereinbar.
1. Formelle Vorschriften für die Verkündung von Gemeindesatzungen müssen nicht in der Hauptsatzung enthalten, sondern können auch Gegenstand einer besonderen Verkündungssatzung sein.
2. Inwieweit die Gemeinde auf unterschiedliche Nutzbarkeiten mit differenzierten Nutzungsfaktoren reagieren muss, obliegt im Grundsatz ihrem weiten Gestaltungsspielraum. Erschließungsvorteil und bauliche Nutzbarkeit sind nicht "gleiche Größen".
3. Bei einem kombinierten Grundflächen- und Vollgeschlossmaßstab muss sich die Staffelung nicht an der Tabelle nach § 17 BauNVO ausrichten.
4. Der Unterschied zwischen vier- und fünfgeschossiger Wohnbebauung einerseits und sechs- und mehrgeschossiger Wohnbebauung andererseits ist nicht derart gravierend, dass nicht mehr von annähernd gleichen Vorteilen ausgegangen werden könnte.
5. Das Grundstück, das von der eigentlichen Verkehrsfläche durch ein Gemeindegrundstück getrennt ist, das seinerseits für einen Geh- und Radweg sowie für Parkbuchten verwendet wird, ist erschlossen i. S. des Beitragsrechts, wenn es von der Straße erreicht werden kann.
Hierfür gelten nicht die Grundsätze für "Hinterlieger-Grundstücke".
Ein mit Vollgeschosszuschlägen kombinierter Grundflächenmaßstab für wiederkehrende Wasserversorgungsbeiträge, bei dem die beitragserhebliche Grundfläche bebauter und angeschlossener Außenbereichsgrundstücke mittels Teilung der angeschlossenen überbauten Fläche durch 0,2 ermittelt wird, begegnet jedenfalls bei Gemeinden im ländlichen Raum keinen Bedenken.