JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > G > Grundfläche
| Rechtsgebiete: | RNatSchG, NNatG |
| Schlagworte: | anerkannter Verein, Ausnahme, Außenbereich, Baugenehmigung, Baugrundstück, bauliche Anlage, Bauvorhaben, Beteiligungsrecht, Biotop, Biotopschutz, Erschließung, Genehmigung, Grundfläche, Klagebefugnis, Landschaftsschutz, Landschaftsschutzgebiet, Landschaftsschutzgebietsverordnung, Mitwirkungsrecht, Naturschutzverein, Schutzstatus, Schutzzweck, Zuwegung |
| Stichwort: | Grundfläche |
| Leitsatz: | 1. Im Rahmen der Prüfung der Klagebefugnis von anerkannten Naturschutzvereinen nach § 60 c Abs. 1 und 2 Nr. 1 NNatG i.V.m. § 60 a Nr. 4 e) ff) NNatG bei der Genehmigung von Bauvorhaben im Außenbereich sind nicht nur die zu bebauenden Flächen, die Gegenstand der Baugenehmigung sind, sondern auch die zu bebauenden Flächen zu berücksichtigen, die notwendiger Bestandteil des Bauvorhabens sind und daher hätten genehmigt werden müssen. 2. Zu der Grundfläche der baulichen Anlage i.S.d. § 60 a Nr. 4 e) ff) NNatG können auch zu bebauende Flächen außerhalb des Baugrundstücks wie der Erschließung dienende Zuwegungen gehören. 3. § 60 c Abs. 1 und 2 Nr. 1 NNatG i.V.m. § 60 Nr. 7 b) NNatG begründet eine Klagebefugnis der nach § 60 NNatG anerkannten Vereine nur, wenn eine Ausnahme nach § 28 a Abs. 5 oder § 28 b Abs. 4 NNatG erteilt worden ist. Eine Klagebefugnis bezüglich einer Baugenehmigung, die trotz Vorhandenseins eines gesetzlich geschützten Biotops erteilt worden ist, lässt sich aus diesen Bestimmungen nicht herleiten. 4. Ist ein auf der Grundlage des Reichsnaturschutzgesetzes geschaffenes Landschaftsschutzgebiet unter der Geltung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes erweitert worden, können die in das Landschaftsschutzgebiet neu einbezogenen Flächen einen anderen Schutzstatus als die "Altflächen" haben. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 4 LC 56/07 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, BauGB, DDR-EGZGB, DDR-ZGB, BauNVO, LSA-CWVO |
| Schlagworte: | Bebauungsplan, Wochenendhausgebiet, Wochenendplatzgebiet, Sondergebiet, Grundfläche, Campingplatz, Landschaftsschutzgebiet, Normenkontrolle, Antragsbefugnis, Rechtsschutzinteresse, Abwägung, Planungsfehler, offensichtlicher Offensichtlichkeit |
| Stichwort: | Grundfläche |
| Leitsatz: | 1. Das Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebauungsplan entfällt nicht, wenn die gerichtliche Entscheidung über die Unwirksamkeit noch von Nutzen sein kann, etwa weil zu erwarten ist, dass ein künftiger Bebauungsplan günstigere Festsetzungen enthalten wird. 2. Sind die einzelnen Häuser nicht Teil eines Wochenend- oder Campingplatzes, so gelten die Grenzen der für diese geschaffenen Verordnung nicht für Wochenendhäuser. 3. Die "Offensichtlichkeit" eines Abwägungsfehlers, welcher die "Planerhaltung" ausschließt, kann sich aus den Planungsunterlagen ergeben. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 2 K 277/02 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, BauNVO |
| Schlagworte: | Bebauungsplan, Bekanntmachung, Hinweiszweck, Einsichtsmöglichkeit, Beschränkung, Nutzung, Maß, Festsetzung, Grundflächenzahl, Grundfläche, überbaubar, Grundstücksfläche, Geschossfläche, Unwirksamkeit, Teilbarkeit |
| Stichwort: | Grundfläche |
| Leitsatz: | 1. Die Beschränkung der Einsichtsmöglichkeit in einen Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB a. F. auf zwei Tage in der Woche kann noch zumutbar sein. 2. Festsetzungen in einem Bebauungsplan über das Maß der Nutzung sind unwirksam, wenn nicht gleichzeitig die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen festgesetzt wird. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 1 N 92/00 | |
| Rechtsgebiete: | BImSchG, 4. BImSchV, UVPG, BauNVO |
| Schlagworte: | Windfarm, Änderung einer -, immissionsschutzrechtliche Genehmigung, Änderungsgenehmigung, Umweltverträglichkeitsprüfung, Aussetzung des Verfahrens, Windkraftanlage, Rotor, Grundfläche, Baugrenze |
| Stichwort: | Grundfläche |
| Leitsatz: | Wird eine genehmigungsbedürftige oder eine gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG anzuzeigende Windfarm durch Hinzutreten einer weiteren Windkraftanlage geändert, richtet sich die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderung nach §§ 15, 16 BImSchG. Das gilt unabhängig davon, wer Betreiber der Windfarm ist und ob im konkreten Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss. Die Fläche, die vom Rotor einer Windkraftanlage überstrichen werden kann, ist bei der Ermittlung der Grundfläche der Anlage nicht mitzurechnen. Im Bebauungsplan dürfen sowohl Baugrenzen festgesetzt werden, die allein für Fundament und Turm gelten, als auch Baugrenzen, die sich darüber hinaus auf den Rotor der Windkraftanlage beziehen. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 C 3.04 | |
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