Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die in § 8 Abs. 2 GrEStG angeordnete Heranziehung der Grundbesitzwerte i.S. des § 138 BewG als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist.
Ist Gegenstand des Erwerbs ein mit Altlasten kontaminiertes Grundstück und verpflichtet sich der Erwerber im Grundstückskaufvertrag zu dessen Sanierung, gehören die entstandenen Kosten nicht zur Gegenleistung, wenn bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags noch keine Sanierungsverfügung an den Veräußerer ergangen war.
1. Entscheidet das FG über einen anderen als im Steuerbescheid erfassten Sachverhalt, verstößt es gegen den Grundsatz der Bindung an das Klagebegehren (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO), was auch ohne Rüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt.
2. Der subjektive Tatbestand einer leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) kann nicht mit dem bloßen Unterlassen einer Anzeige nach § 19 GrEStG verneint werden. Den Steuerpflichtigen treffen vielmehr Informations- und Erkundigungspflichten auch über seine Erklärungs- und Anzeigepflichten, die aus der Steuerpflicht folgen.
1. Soll sich die Rechtsmacht i.S. des § 1 Abs. 2 GrEStG 1983, das inländische Grundstück eines anderen auf eigene Rechnung zu verwerten, aus einem Auftragsverhältnis ergeben, muss der Abschluss eines derartigen Vertrags festgestellt sein. Dazu reicht die Feststellung gesellschaftsrechtlicher, wirtschaftlicher oder personeller Verflechtungen nicht aus.
2. Für die Anwendung des § 1 Abs. 2 GrEStG 1983 ist dabei unerheblich, ob der Beauftragte eine Erwerbspflicht übernommen hat oder der Auftrag dahin geht, bei ansonsten freigestelltem Erwerb das Grundstück oder den Erlös aus einer Weiterveräußerung an den Auftraggeber herauszugeben bzw. abzuführen. Soll eine Erwerbspflicht begründet werden, bedarf der Vertrag der Form des § 313 Abs. 1 BGB. Wird dies nicht beachtet, kann die Berufung auf den Formmangel mit der Folge gegen Treu und Glauben verstoßen, dass der Mangel die Anwendung des § 1 Abs. 2 GrEStG 1983 nicht hindert.
Wird § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 dahin ausgelegt, dass die Festsetzungsfrist unabhängig davon gewahrt sei, ob der rechtzeitig die zuständige Behörde verlassende Bescheid dem Adressaten zugeht, muss der Bescheid unter einer Anschrift versandt worden sein, die das FA nach dem Inhalt der Steuerakten als zutreffend ansehen konnte. Liegt der letzte Gebrauch einer aus den Steuerakten hervorgehenden Anschrift mehr als zehn Jahre zurück, ist dies nicht der Fall.
Nach § 4 Nr. 5 GrEStG 1983 i.d.F. des Art. 1 § 9 Nr. 1 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl I, 1257) ist (auch) die Übertragung von Grundstücken mit solchen Gebäuden auf kommunale Wohnungsgesellschaften steuerfrei, die neben einer Vielzahl von Wohnungen gewerblich genutzte Flächen sowie Einrichtungen der Daseinsvorsorge enthalten.
Der Verzicht des an einem Flurbereinigungsverfahren beteiligten Grundstückseigentümers auf Landabfindung zugunsten eines Dritten verbunden mit der Übertragung des vorläufig eingewiesenen Besitzes unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer.
Die Aussage im BFH-Urteil vom 30. Januar 1991 II R 89/87 (BFHE 163, 251, BStBl II 1991, 271), dass der Erbbauzinsanspruch grunderwerbsteuerrechtlich nicht Teil des belasteten Grundstücks ist, trifft auch für das GrEStG 1983 zu. Beim Erwerb des mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks geht daher die auf den Erbbauzins entfallende und nach der sog. Boruttau'schen Formel zu berechnende Gegenleistung nicht in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ein. Eine Minderung der nach der verbleibenden Gegenleistung für das Grundstück berechneten Steuer gemäß § 1 Abs. 7 GrEStG 1983 kommt insoweit nicht in Betracht.
1. § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG 1983 verlangt u.a. als (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal, dass der Berechtigte das Kaufangebot zum Nutzen der eigenen wirtschaftlichen Interessen verwertet. Die Voraussetzung kann auch dann vorliegen, wenn der Benennungsberechtigte wirtschaftliche Interessen Dritter wahrnimmt, denen gegenüber er im Hinblick auf die Ausübung des Benennungsrechts vertraglich gebunden ist. Ein Handeln im Interesse des Grundstücksveräußerers oder des (präsumtiven) -erwerbers reicht nicht aus.
2. Wird vom Berechtigten eine Gesellschaft als Grundstückserwerberin benannt, so reicht für die Annahme, der Berechtigte habe im wirtschaftlichen Interesse der Gesellschafter der benannten Gesellschaft gehandelt, das sich allein aus der Gesellschafterstellung ergebende Interesse nicht aus. Dies gilt auch für solche mittelbaren Vorteile, die dem Benennungsberechtigten infolge der Ausübung des Benennungsrechts allein aufgrund gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen zufallen. In beiden Fällen muss vielmehr durch die Ausübung des Benennungsrechts ein konkreter Vermögensvorteil bei den Gesellschaftern eintreten, der über ihr Interesse als Gesellschafter hinaus reicht.
GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 7
Urteil vom 15. März 2000 - II R 30/98 -
Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 1998, 1086)
1. Wurde die für einen im Jahr 1996 abgeschlossenen Kaufvertrag erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erst im Jahr 1997 erteilt, so unterliegt der Kaufvertrag dem erhöhten Grunderwerbsteuersatz von 3,5 v.H., weil bis zur wirksamen Erteilung der Genehmigung der Erwerbsvorgang i.S. von § 23 GrEStG 1983 noch nicht verwirklicht worden ist (Bestätigung des BFH-Urteils vom 18. Mai 1999 II R 16/98, BFHE 188, 453, BStBl II 1999, 606).
2. Ein Erwerbsvorgang, der der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf, ist auch dann nicht vor deren Erteilung verwirklicht, wenn die Vertragsbeteiligten den beurkundenden Notar beauftragen und ermächtigen, die Genehmigung für den Vormund (gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen) entgegenzunehmen und den anderen Vertragsbeteiligten mitzuteilen sowie zugleich diese Mitteilung für die anderen Vertragsbeteiligten zu empfangen (sog. Doppelermächtigung).
Baupläne fallen als solche nicht unter den Grundstücksbegriff des § 2 GrEStG 1983. Ihr entgeltlicher Erwerb unterliegt deshalb regelmäßig nicht der Grunderwerbsteuer; das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Baupläne zusammen mit einem Grundstück erworben werden, das Gegenstand der Planung ist.
Grunderwerbsteuerrechtliche Relevanz kann der Erwerb der Baupläne nur dann erlangen, wenn entweder wegen Unausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung angenommen werden muß, daß ein Teil des Aufwandes für den Erwerb der Bauplanung eine verdeckte Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks darstellt, oder wenn die erworbene Bauplanung dazu diente, das Grundstück in den tatsächlichen (bebauten) Zustand zu versetzen, in dem es von den Vertragschließenden zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht wurde (BFH-Urteil vom 25. November 1992 II R 67/89, BFHE 169, 533, BStBl II 1993, 308).
GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1
Der BFH hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, daß bei objektiv sachlichem Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren, die zukünftige Bebauung des Grundstücks betreffenden Verträgen mit Dritten (einheitlicher) für die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung maßgeblicher Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück in bebautem Zustand ist. Zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage) gehören in diesen Fällen alle Leistungen des Erwerbers, die dieser an den Grundstücksveräußerer und an Dritte gewährt, um das Eigentum an dem Grundstück in seinem zukünftigen (bebauten Zustand zu erwerben (Urteile vom 23. November 1994 II R 53/94, BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331; vom 25. November 1992 II R 67/89, BFHE 169, 533, BStBl II 1993, 308, und vom 11. November 1992 II R 117/89, BFHE 169, 480, BStBl II 1993, 163).
Eine den Wertungen des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG widersprechende Doppelbelastung mit Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer liegt in diesen Fällen nicht vor.
GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1,
§ 13 Abs. 1, § 19 Abs. 1
UStG § 4 Nr. 9 Buchst. a, § 15 Abs. 2 Nr. 1
Die Grundstücksübertragung auf eine Gesamthand kann auch dann mit einer Aufgabe oder Minderung der Gesellschafterstellung des bisherigen Alleineigentümers zeitlich und sachlich zusammenhängen und daher von der Anwendung des § 5 Abs. 2 GrEStG 1983 ganz oder teilweise ausgeschlossen sein, wenn beides nicht Teil eines einzigen, in seinen einzelnen Elementen aufeinander abgestimmten Plans ist. Es reicht aus, daß die Grundstücksübertragung zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Veränderung der Gesellschafterstellung des bisherigen Alleineigentümers bereits zwischen den Gesamthändern abgesprochen war.
1. Soweit die einem Beteiligten an einem Umlegungsverfahren zugeteilten Grundstücke mit ihm schon vorher gehörenden Einwurfgrundstücken identisch, d.h. flächen- und deckungsgleich sind, wird kein der Grunderwerbsteuer unterliegender Rechtsvorgang verwirklicht (Bestätigung des BFH-Urteils vom 29. Oktober 1997 II R 36/95, BFHE 183, 269, BStBl II 1998, 27).
2. Soweit die zugeteilten Flächen mit den Einwurfgrundstücken nicht identisch sind, handelt es sich zwar um grunderwerbsteuerbare Vorgänge, die jedoch nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG 1983 von der Grunderwerbsteuer befreit sind, wenn die Eigentumsänderung nach dem BauGB durch Ausspruch der Behörde erfolgt und der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist. Die Herausnahme solcher Grundstückszuteilungen aus der Steuerbefreiung, für die der neue Eigentümer eine Geldleistung zu erbringen hat, weil er keinen oder keinen wertgleichen Grundstücksverlust im Umlegungsgebiet erlitten hat, wird nicht aufrechterhalten (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 1. August 1990 II R 6/88, BFHE 162, 146, BStBl II 1990, 1034).
GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 und 2 Buchst. b
Vor dem BFH kann sich ein Beteiligter durch einen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, wenn dieser im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt oder einer anderen Person handelt, die gemäß Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG zur Vertretung befugt ist. Einer Bevollmächtigung des Einvernehmensanwalts durch den Beteiligten bedarf es nicht. Das Einvernehmen ist jedoch schriftlich nachzuweisen.
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 1
RADG § 4 Abs. 1 und 2
Das die Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung nach § 16 Abs. 1 GrEStG 1983 begründende Ereignis, dessen Eintritt den Lauf der Festsetzungsfrist nach § 16 Abs. 4 GrEStG 1983 hemmt, umfaßt die rechtliche und tatsächliche Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs.
Durch den Abschluß eines Kaufvertrages mit einem Nachlaßpfleger über ein zum Nachlaß gehörendes Grundstück wird i.S. von § 23 Abs. 1 GrEStG 1983 ein Erwerbsvorgang nicht verwirklicht, bis die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erteilt ist und der Nachlaßpfleger dem anderen Vertragsteil hiervon Mitteilung gemacht hat.
Der durch die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung DDR herbeigeführte Eintritt der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO hat keinen Einfluß auf den Zeitpunkt der Entstehung des Grunderwerbsteueranspruchs.
GG Art. 3
GrEStG DDR § 1 Abs. 1 Nr. 1 (= § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983),
§ 17 (= § 16 GrEStG 1983)
Grundstücksverkehrsordnung DDR § 2
EinigVtr Art. 8 i.V.m. Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B
Abschn. II Nr. 14 Abs. 1, Kapitel III Sachgebiet B Abschn. II
Nr. 1
VwVfG § 37 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1
VwGO § 80 Abs. 1, § 80b Abs. 1
Der nach § 1 Abs. 2 GrEStG HA (= § 1 Abs. 2 GrEStG 1983) steuerpflichtige Erwerb des Rechts zur Verwertung eines Grundstücks "auf eigene Rechnung" erfordert nicht nur, daß der Berechtigte am wirtschaftlichen Ergebnis einer Verwertung des Grundbesitzes teilhat, sondern daß er diese Verwertung auch selbst herbeiführen, d.h. vom Grundstückseigentümer die Veräußerung des Grundstücks an bestimmte Personen verlangen kann. Die Befugnis, die Veräußerung des Grundstücks herbeizuführen, kann auch bei einem Dritten liegen, soweit gewährleistet ist, daß dieser im Interesse desjenigen tätig sein wird, dem das wirtschaftliche Ergebnis der Grundstücksveräußerung zukommt, der Dritte somit als Hilfsperson des aus der Grundstücksverwertung Begünstigten anzusehen ist (BFH-Urteil vom 21. Juli 1965 II 78/62 U, BFHE 83, 166, BStBl III 1965, 561). Dies ist dann der Fall, wenn zwischen dem wirtschaftlich Berechtigten und dem dispositionsbefugten Dritten ein entsprechendes schuldrechtliches (Auftrags-) Verhältnis besteht oder wenn es sich um Gesellschaften handelt, die aufgrund einer Gesellschafter-/Geschäftsführerverflechtung einer einheitlichen Willensbildung unterliegen.
Für die Rechtserheblichkeit einer nachträglich bekanntgewordenen Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 AO 1977 ist der Stand der Rechtsprechung sowie der Verwaltungserlasse zum Zeitpunkt des Ergehens des ursprünglichen Steuerbescheides unerheblich, wenn anderweitig feststeht, daß die Steuer auch bei rechtzeitiger Kenntnis der Tatsache nicht anders festgesetzt worden wäre.
Nur die positive Kenntnis der Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung führt zum Beginn der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 5 Nr. 2, 2. Alternative AO 1977. Nicht ausreichend ist die Kenntnis von Umständen, die erst aufgrund weiterer Ermittlungen eine Prüfung der Frage ermöglichen, ob ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang vorliegt.
1. Die Frage nach der Zuordnung von verschmelzungsbedingten Kosten zum übertragenden oder zum übernehmenden Unternehmen richtet sich nach dem objektiven Veranlassungsprinzip und beläßt den Beteiligten kein Zuordnungswahlrecht.
2. Zu den Kosten, die dem übertragenden Unternehmen zuzuordnen sind, gehören solche, die mit dessen Gesellschaftsform zusammenhängen. Sie sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG als Betriebsausgaben abzugsfähig.
3. Die dem übernehmenden Unternehmen zuzuordnenden Kosten mindern den laufenden Gewinn, wenn sie nicht als objektbezogene Anschaffungskosten zu aktivieren sind.
Ein transportfähiges Gebäude, das noch auf einen Aufstellplatz zu verbringen ist, kann nicht nach den für Grundstücke entwickelten Grundsätzen zum einheitlichen Leistungsgegenstand als Gebäude auf fremdem Boden i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG 1983 erworben werden.
Die bei Verschmelzung von Genossenschaften anfallende Grunderwerbsteuer gehört bei der übernehmenden Genossenschaft zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten. Dies gilt auch, wenn die übertragende und die übernehmende Genossenschaft vereinbart haben, die Grunderwerbsteuer jeweils zur Hälfte zu übernehmen. Wirtschaftlich gesehen handelt es sich bei der Steuer gleichwohl um ausschließlich eigenen Aufwand der übernehmenden Genossenschaft, für den die übertragende Genossenschaft in ihrer Verschmelzungsbilanz keine Rückstellung bilden darf.