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Grunderwerb

Entscheidungen der Gerichte

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 10138/09.OVG vom 23.06.2009

Für die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge kommt es nicht auf die Durchführung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen und damit nicht auf die Erfüllung der Anforderungen des § 125 Abs. 2 BauGB an. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinde die Erforderlichkeit von Ausgleichsmaßnahmen rechtsirrig verneinen sollte (im Anschluss an BVerwGE 97, 62 [67f]; OVG RP, Urteil vom 22. Januar 2002 - 6 A 11252/01.OVG -, veröffentlicht in ESOVG).

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 11406/04.OVG vom 07.12.2004

Kosten für den Grunderwerb, Vermessungs- und Abmarkungskosten sowie Katastergebühren können Gegenstand des Ausbauprogramms nicht nur bei einer Straßenerweiterung, sondern auch im Falle der Erneuerung einer Verkehrsanlage sein.

Ob ein Straßenzug nach einem geplanten Ausbau als eine Verkehrsanlage zu qualifizieren ist oder aus mehreren Anlagen besteht, beurteilt sich auch dann nach dem tatsächlichen Erscheinungsbild, wenn ein Teil des Straßenzuges als Kreisstraße klassifiziert ist, während es sich bei dem Rest um eine Gemeindestraße handelt.

Zur Höhe des Gemeindeanteils für eine Straße ohne Durchgangsverkehr und zur fiktiven Fahrbahnbreite einer als Mischverkehrsfläche ausgebauten klassifizierten Anliegerstraße.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 L 157/01 vom 12.08.2004

1. Wies eine Anlage am 03.10.1990 zwei oder mehrere Teil-Einrichtungen auf und war von den zu diesem Zeitpunkt angelegten zumindest eine bereits hergestellt, so ist diese Einrichtung aus dem Erschließungsbeitragsrecht entlassen (wie BVerwG, Urt. v. 18.11.2002 - BVerwG 9 C 2.02 -, BVerwGE 117, 200).

2. Dem Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt liegt derselbe Anlagenbegriff für den Straßenausbau zugrunde wie dem Erschließungsbeitragsrecht.

Für die Frage, wie weit eine beitragsfähige Anlage reicht, ist deshalb auf die natürliche Be-trachtungsweise abzustellen. Maßgeblich ist das Erscheinungsbild, das sich dem unbefangenen Betrachter vermittelt.

Auch rechtliche Gesichtspunkte können die Länge der Anlage einschränken, so die durch Widmung unterschiedene abweichende Verkehrsfunktionen (z. B. für eine Fußgängerzone).

3. Eine Aufwandspaltung bedarf keines Ratsbeschlusses, wenn bereits durch § 242 Abs. 9 BauGB vorgegeben ist, dass einzelne Teile dem Erschließungsbeitragsrecht, andere dem Straßenaus-baubeitragsrecht unterworfen sind.

Soweit das Kommunalabgabengesetz gilt (§ 6 Abs. 2 LSA-KAG), bedarf die Aufwandspaltung keines förmlichen Ratsbeschlusses, weil es sich dabei um einen "innerdienstlichen Ermessensakt" der Gemeinde handelt, zu dem bereits das Gesetz selbst ermächtigt (so bereits entschieden zur Abschnittsbildung: OVG LSA, Beschl. v. 23.11.2000 - B 2 S 704/99 -; Beschl. v. 20.02.2002 - A 2 S 521/98 -; Beschl. v. 12.02.2002 - 2 L 153/01 -).

4. In welchem Umfang eine Anlage oder eine Teil-Einrichtung ausgebaut werden soll, bestimmt die Gemeinde nach Ermessen. Der Umfang kann durch ein "Bauprogramm" beschrieben sein. Es bestimmt dann, wann eine Maßnahme beendet ("endgültig hergestellt") ist. Wird in einem solchen Bauprogramm eine Maßnahme ausgenommen, so gilt die Anlage mit Erfüllung des Programms im Übrigen als hergestellt.

Um ein "gemeindliches" Bauprogramm kann es sich auch dann handeln, wenn die Gemeinde eine fremde Planung übernommen hat.

5. Der Grunderwerb ist für eine Erschließungs(-Teil-)Anlage Herstellungsmerkmal, wenn die Satzung dies bestimmt.

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