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Grunddekoration

Entscheidungen der Gerichte

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 1 S 2785/00 vom 24.06.2002

1. Auch auf der Anstaltsgewalt des Friedhofsträgers beruhende Beschränkungen der gewerblichen Tätigkeit von Bestattungsunternehmern auf Friedhöfen berühren den Schutzbereich der Berufsfreiheit und sind deshalb am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 22.5.1978, BWVPr 1978, 276, 277 f., sowie vom 1.12.1986, NVwZ 1987, 723, 725).

2. Bestimmungen einer gemeindlichen Friedhofssatzung, nach der Gewerbetreibende für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde bedürfen und diese den Umfang der Tätigkeit festlegen kann, verletzen einen Bestattungsunternehmer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG.

3. Es verstößt grundsätzlich nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG, wenn die Gemeinde in Ausübung des ihr durch die Friedhofssatzung eingeräumten Ermessens, ob und in welchem Umfang sie Gewerbetreibende zu einer Tätigkeit auf dem Friedhof zulässt, die Grunddekoration ihrer Einsegnungshalle bei Trauerfeiern unter Ausschluss eines Bestattungsunternehmers selbst festlegt und auf die von ihr gestellten Gegenstände beschränkt.

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