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JuraForum.deUrteileSchlagwörterGGrundbuchverfahren 

Grundbuchverfahren

Entscheidungen der Gerichte

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 336/06 vom 07.08.2006

1. Im Wertfestsetzungsverfahren nach § 31 KostO ist der Senat an die Zulassung bzw. Nichtzulassung der weiteren Beschwerde durch das Landgericht gebunden.

2. Eine außerordentliche Beschwerde findet auch in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht mehr statt.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 563/05 vom 03.04.2006

1. Auch im Grundbuchverfahren sind Rechtsmittel, bei denen nicht ausdrücklich angeben ist, in wessen Namen sie eingelegt werden, als von dem Antragsberechtigten eingelegt anzusehen. Die Formulierung "lege ich Beschwerde ein" in der Beschwerdeschrift eines Rechtsanwalts oder Notars steht dem nicht entgegen.

2. Im Grundbuchverfahren ist grundsätzlich - wie auch sonst in der freiwilligen Gerichtsbarkeit - die Fortsetzung eines in der Hauptsache erledigten Verfahrens zum Zweck der Feststellung der Rechtswidrigkeit nicht vorgesehen. Bei lediglich vermögensrechtlichen Beeinträchtigungen liegt auch kein tief greifender Grundrechtseingriff vor, der eine ausnahmsweise nachträgliche gerichtliche Überprüfung gebieten würde.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 516/05 vom 23.11.2005

1. Auch im Grundbuchverfahren sind Rechtsmittel, bei denen nicht ausdrücklich angeben ist, in wessen Namen sie eingelegt werden, als von dem Antragsberechtigten eingelegt anzusehen. Die Formulierung "lege ich Beschwerde ein" in der Beschwerdeschrift eines Rechtsanwalts oder Notars steht dem nicht entgegen.

2. Bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt steht es im Ermessen des Rechtsmittelgerichts, ob eine Vollmachtsvorlage verlangt wird. Die Zurückweisung eines durch einen Rechtsanwalt eingelegten Rechtsmittels als unzulässig mangels Vollmachtsnachweises setzt voraus, dass erfolglos die Vorlage einer Vollmacht mit angemessener Fristsetzung verlangt worden ist.

OLG-CELLE – Beschluss, 4 W 179/05 vom 22.11.2005

1. Das Grundbuchamt ist zwar grundsätzlich auch zur Überprüfung der Identität des Erklärenden berufen, wenn es um die Eintragung einer Löschung im Grundbuch geht; diese grundsätzliche Prüfungskompetenz erlaubt ihm jedoch keine freie Beweiswürdigung im Sinne des § 286 ZPO.

2. Vielmehr muss auch das Grundbuchamt den Beweisregeln des Urkundsbeweises Rechnung tragen; hat es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die in einer öffentlichen Urkunde durch einen Notar erfolgte Identitätsfeststellung falsch ist, ist es an die Beweiskraft der öffentlichen Urkunde gebunden.

3. § 10 BeurkG enthält lediglich eine Sollvorschrift, deren Verletzung die Beweiskraft der Urkunde grundsätzlich unberührt lässt.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 151/05 vom 20.10.2005

Das Grundbuchamt hat bei Eintragung einer Eigentumsumschreibung die Geschäftsfähigkeit des Veräußerers im Beurkundungszeitpunkt selbständig zu überprüfen. Dabei ist von dem Grundsatz der Geschäftsfähigkeit auszugehen. Ergeben sich daran auf Tatsachen gegründete Zweifel, z. B. auf Grund eines Betreuungsgutachtens, können diese durch ein ärztliches Gutachten ausgeräumt werden, wobei der volle Nachweis der Geschäftsfähigkeit nicht geführt werden muss. Ein Zweitgutachten, das auf unzureichender Tatsachenfeststellung beruht und die juristischen Kriterien des § 104 Nr. 2 BGB nicht eindeutig beantwortet, reicht nicht aus zur Zweifelsausräumung.

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