Im Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Grundbuchverfahren können neue Eintragungsgrundlagen nicht berücksichtigt werden, sofern ihre Nichtberücksichtigung im Erstbeschwerdeverfahren nicht auf einem Verfahrensfehler (Verletzung rechtlichen Gehörs/Verletzung der Amtsermittlungspflicht) beruht.