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OLG-ZWEIBRüCKEN – Beschluss, 3 W 171/03 vom 26.08.2003

Rechtsgebiete:GBO, GBV, BGB
Schlagworte:Grundbuchrecht
Stichwort:Grundbuchrecht
Leitsatz:1. Eine vom Grundbuchrechtspfleger nicht unterschriebene Zwischenverfügung stellt keine wirksame gerichtliche Entscheidung dar; dies gilt trotz des Wortlauts von § 42 GBV auch für eine maschinell erstellte Zwischenverfügung (im Anschluss an BayObLG FG Prax 1996, 32).

Im Falle der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung wird der Mangel durch eine unterschriebene Nichtabhilfeverfügung die auf die Zwischenverfügung Bezug nimmt, geheilt (Bestätigung von Senat FG Prax 1995, 93).

2. Die Berechtigung und Verpflichtung des Grundbuchamts, Nachweise im Hinblick auf § 1365 Abs. 1 BGB zu verlangen, besteht nur bei konkreten Anhaltspunkten für das Eingreifen der Verfügungsbeschränkung.
Volltext: OLG-ZWEIBRüCKEN - Beschluss, 3 W 171/03




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