Der Gläubiger aus einem Rückgewährschuldverhältnis kann nach § 346 Abs. 1 BGB von dem als Grundstückseigentümer eingetragenen Schuldner auch dann Rückauflassung verlangen, wenn unklar ist, ob der Schuldner zu Recht oder zu Unrecht eingetragen ist (Abgrenzung zu Senat, Urt. v. 21. Oktober 2005, V ZR 63/05, BGH-Report 2006, 147, 148).
1. Ein Vermögenszuordnungsbescheid wirkt nur für und gegen alle am Vermögenszuordnungsverfahren Beteiligten (wie BGH, Urteil vom 23. Februar 2001, V ZR 463/99, WM 2001, 1002, 1004).
2. Die Fondsinhaberschaft im Sinne des § 11 Abs. 2 S. 2 TreuhG kann sich aus einer Vielzahl von Umständen ergeben, die auf die wirtschaftliche Zuordnung des Objekts zu der Wirtschaftseinheit schließen lassen.
3. Steht die alleinige Fondsinhaberschaft der das aufstehende Gebäude nutzenden Wirtschaftseinheit zur Überzeugung des Gerichts fest, ist das bebaute Grundstück in das Eigentum des Rechtsnachfolgers des Fondsinhabers über gegangen (wie BGH, Urteil vom 9. Januar 1998, V ZR 263/96, VIZ 1998, 259, 262; BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1994, 7 C 48/93, BVerwGE 97, 31, 36).
a) Jeder Eigentümer eines mit einer zur Eigentümergesamtgrundschuld gewordenen Gesamtsicherungshypothek belasteten Grundstücks kann von dem Hypothekengläubiger die Löschung des Grundpfandrechts auf seinem Grundstück verlangen, wenn er von den Eigentümern der anderen geamtbelasteten Grundstücke eine entsprechende Auseinandersetzung der Gemeinschaft an der Eigentümergesamtgrundschuld verlangen kann.
b) Die in einer Inhaberschuldverschreibung verbriefte Forderung erlischt nicht nach § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn sie in der Vorlegungsfrist einmal vorgelegt worden ist. Einer erneuten Vorlage nach einer Ausschüttung bedarf es nicht.
1. Ein eingetragener Eigentümer ist auch dann zur weiteren Beschwerde beschwerdeberechtigt, wenn das Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks zurückgewiesen und das Landgericht auf die Erstbeschwerde des Antragstellers lediglich die Zurückweisungsgründe des Grundbuchamts verworfen und dieses darauf hin die Eintragung vorgenommen hat. Verfahrensgegenstand ist in diesem Fall die Eintragung des Vermerks (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 10.06.1998 -V ZB 12/98 FGPrax 1998, 165).
2. Ein Rechtshängigkeitsvermerk kann in das Grundbuch außer auf Grund Bewilligung und einstweiliger Verfügung auch nach Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs im Hinblick auf die Rechtshängigkeit eines dinglichen Anspruchs eingetragen werden.
Die Geltendmachung der allgemeinen zivilrechtlichen Ansprüche auf Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) und Herausgabe (§ 985 BGB) ist für die ehemaligen Mauer- und Grenzgrundstücke (§ 1 Abs. 1 MauerG) auf Grund der Art. 19, 41 Einigungsvertrag ausgeschlossen, nach denen staatliche Zugriffe auf Vermögensgegenstände, die in der Rechtswirklichkeit der DDR als wirksam, jedenfalls als unumkehrbar angesehen wurden, nur auf Grund eines besonderen Gesetzes rückgängig zu machen sind. § 2 Abs. 1 MauerG enthält deshalb eine abschließende Sonderregelung für die Rückübertragung dieser Grundstücke, unabhängig davon, ob diese durch Verwaltungsakt oder auf Grund eines mit dem Staat abgeschlossenen Kaufvertrags in Volkseigentum überführt wurden.
Eine nach § 119 Nr. 2 SachenRBerG die Anwendung des § 116 SachenRBerG ausschließende Regelung in anderen Rechtsvorschriften liegt nur vor, wenn diese dem Nachbarn ein gesichertes Mitbenutzungsrecht einräumt, das über ein bloßes Notwege-/Notleitungsrecht hinausgeht.
Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Erbringung der Leistungen, auf welche eine Reallast gerichtet ist, muss von seiner schuldrechtlichen Verpflichtung unterschieden werden. Bezieht sich die Reallast auf eine bezifferte Kaufpreisforderung und ist eine weiter gehende Forderung aufgrund einer Wertsicherungsklausel nur Gegenstand eines durch Vormerkung gesicherten Anspruchs auf Erweiterung der Reallast, dann umfasst die Realllast in ihrer bisherigen Ausgestaltung nicht automatisch auch den Forderungsteilbetrag aufgrund der Wertsicherungsklausel. Die Reallast und der durch Vormerkung gesicherte Anspruch auf Erweiterung ihres Umfangs sind zunächst verschiedene Rechtspositionen. Unterbleibt eine Erweiterung der Reallast und wird die Stammforderung erfüllt, dann erlischt das dingliche Recht. Das Rechtsschicksal des durch Vormerkung gesicherten Anspruchs afugrund der Wertsicherungsklausel bleibt davon unberührt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Forderungsinhabers gegenüber dem Grundbuchberichtigungsanspruch besteht nicht.
Die entsprechende Anwendung des Hemmungstatbestandes des § 203 BGB n.F. auf die Ausschlussfrist des Art. 237 § 2 Abs. 2 und 4 EGBGB scheidet im Hinblick auf deren Sinn und Zweck, für Grundbuchklarheit, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu sorgen, aus.
Ob ein Kellerraum, in dem die zentrale Heizungsanlage des Objekts unterge-bracht ist, allein der Energieversorgung oder auch noch anderen Zwecken dient, bestimmt sich in erster Linie nach den Nutzungsangaben in dem der Teilungserklärung anliegenden Aufteilungsplan. Sofern diese nicht als ver-bindlich anzusehen sein sollten (dazu Senatsbeschluss vom 30.10.2002 - 2 W 39/02 [ZMR 2004, 68]), ist maßgebend, ob der Raum nach seiner Art, Lage und Beschaffenheit, insbesondere auch seiner Größe, objektiv geeignet ist, neben der Unterbringung der Heizungsanlage noch andere, zumindest annä-hernd gleichwertige Nutzungszwecke zu erfüllen.(Anschluss an BGHZ 73, 302, 311).
Eine Heizungsraum verliert nicht allein dadurch seinen spezifischen Charak-ter, dass er auch als Abstell- oder Lagerraum genutzt wird. Eine solche Nut-zung ist lediglich von sekundärer Natur.
§ 5 Abs. 2 WEG enthält für die Bildung von Sondereigentum eine absolute Grenze, die nicht durch Billigkeitserwägungen relativiert werden darf. Für Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes infolge einer langjährige Nutzung der streitbefangenen Kellerräume besteht daher kein Raum.
1. Zur Frage, ob eine Hochschulordnung zur Regelung des Verfahrens für die Vergabe zulassungsbeschränkter Studienplätze (hier im Studiengang Humanmedizin) im Rahmen der so genannten Hochschulquote den Anforderungen des Gesetzesvorbehaltes genügt, wenn zwar die gesetzlich vorgegebenen Auswahlkriterien übernommen werden, die Festlegung, welche dieser Kriterien bei den Auswahlentscheidungen in den einzelnen Studiengängen Anwendung finden sollen, aber dem Präsidium übertragen wird, das diese auf Vorschlag der jeweiligen Fakultät und nach Anhörung des Senats vorzunehmen hat.
2. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand spricht alles dafür, dass Studienplätze im Studienfach Humanmedizin im Rahmen der Hochschulquote rechtsfehlerfrei nach dem Grad der Qualifikation vergeben werden dürfen.
Der Grundsatz, wonach sich jeder Streitgenosse durch einen eigenen Bevollmächtigten vertreten lassen darf, erfährt eine Ausnahme, wenn feststeht, dass ein eigener Prozessbevollmächtigter für eine interessengerechte Prozessführung nicht erforderlich sein wird.
1. Solange die gesicherte Forderung noch nicht entstanden ist, steht die Höchstbetragshypothek dem Eigentümer als durch Valutierung auflösend bedingte und damit vorläufige Eigentümergrundschuld zu, die sich im Umfang des Entstehens der Forderung in eine Fremdhypothek umwandelt; diese wird im Umfang des Erlöschens der Forderung wieder zu einer durch Neuvalutierung auflösend bedingten Eigentümergrundschuld.
2. Die ursprüngliche bzw. die durch das Erlöschen der Forderung entstandene vorläufige Eigentümergrundschuld wird zur endgültigen erst dann, wenn und soweit feststeht, daß eine Valutierung nicht bzw. nicht mehr erfolgen wird.
3. Die Pfändung einer vorläufigen Eigentümergrundschuld darf nicht im Grundbuch eingetragen werden und kann daher auch nicht wirksam werden.
4. Der Nachweis der Umwandlung einer vorläufigen in eine endgültige Grundschuld kann gegenüber dem Grundbuchamt u.a. durch grundbuchmäßiger Form entsprechende Erklärung des Gläubigers mit dem Inhalt erfolgen, daß die Forderung nicht entstanden bzw. erloschen ist und auch nicht entstehen wird, oder daß er die Sicherungshypothek nicht in Anspruch nehmen werde.
5. Der Formulierung, es werde bestätigt, "daß die der Höchstbetragshypothek zugrunde liegende Zugewinnausgleichsforderung nicht bzw. nicht in voller Höhe entstehen wird, fehlt die für Grundbucherklärungen erforderliche Klarheit und Eindeutigkeit.
Wurde ein mit einem befristeten Erbbaurecht belastetes Grundstück aufgrund des Rechts bebaut und das errichtete "Eigenheim" nach dem 31. Dezember 1975 verkauft, so endet das Recht analog § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bst. a) SachenRBerG erst mit Ablauf des 30. September 2084.
Zur Frage einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit, wenn der geschädigte Grundstückskäufer wegen der Unwirksamkeit des Kaufvertrags zwar gegen den Verkäufer einen Kaufpreisrückzahlungsanspruch hat, dieser jedoch nur Zug-um-Zug gegen Erteilung einer Löschungsbewilligung für die auf dem Grundstück des Verkäufers zugunsten des kaufpreisfinanzierenden Kreditinstituts eingetragene Grundschuld zu erfüllen ist und der Geschädigte zur Ablösung des Kredits nicht in der Lage ist.
Ein vormals volkseigener Miteigentumsanteil nach § 459 Abs. 1 Satz 2 ZGB/DDR, Art. 233 § 8 Satz 1 EGBGB kann auch nach dem Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes kraft öffentlichen Glaubens des Grundbuchs gutgläubig erworben und der Erwerber in diesem Fall nicht über § 113 SachenRBerG auf Grundbuchberichtigung in Anspruch genommen werden.
1. Es stellt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB dar, wenn ein Außenstehender vom Verpflichteten eines Veräußerungsvertrages (hier: Vertrag über die Einräumung eines Wohnungserbbaurechts) bei Kenntnis von dessen fehlgeschlagenem Vollzug den Veräußerungsgegenstand erwirbt und hierbei in Kauf nimmt, dass damit die Übereignungsansprüche des Erstkäufers vereitelt werden.
2. In einem derartigen Fall kann der Erstkäufer vom Zweitkäufer im Wege des Schadensersatzes unmittelbar Herausgabe und dinglichen Übertragung des Kaufgegenstandes verlangen.
Im Revisionsverfahren ist nicht zu überprüfen, ob das Berufungsgericht bei der Zulassung neuen Tatsachenvortrags die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO beachtet hat.
Der im Zivilgesetzbuch der DDR nicht mehr vorgesehene Herausgabeanspruch des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer konnte auch nach dessen Inkrafttreten am 1. Januar 1976 entstehen, wenn der Erbfall vor diesem Zeitpunkt eingetreten war; er unterliegt der regelmäßigen bzw. erbrechtlichen Verjährungsfrist von 30 Jahren.
Ein Klarstellungsvermerk kann im Grundbuch eingetragen werden, wenn der Grundbucheintrag Umfang und Inhalt eines eingetragenen Rechts nicht in einer Weise verlautbart, die Zweifel ausschließt; der Vermerk muss geeignet sein, eine Klarstellung herbeizuführen. Gegenstand eines Klarstellungsvermerks kann somit nie eine sachliche Änderung oder Berichtigung der Eintragung sein.
a) Im GmbH-Recht kann der Inferent einer verdeckten Sacheinlage aus dem Gesichtspunkt der gesellschafterlichen Treuepflicht von seinen Mitgesellschaftern die Mitwirkung an einer "heilenden" Änderung der Einlagendeckung von der Bar- zur Sacheinlage jedenfalls dann verlangen, wenn sich die Gesellschafter über die geplante Einlage einig waren, dafür aber - gleich aus welchen Gründen - gemeinsam den rechtlich falschen Weg gewählt haben und das gegen §§ 19 Abs. 5, 5 Abs. 4 Satz 1 GmbHG verstoßende Umgehungsgeschäft einer - wirksamen - Heilung zugänglich ist (Ergänzung zu BGHZ 132, 141).
b) Die Rechtsfolgen einer verdeckten Sacheinlage bestehen auch bei der GmbH in der Nichtigkeit sowohl des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts als auch des dinglichen Erfüllungsgeschäfts (§ 27 Abs. 3 Satz 1 AktG analog).
c) Zur Heilung der verdeckten Sacheinlage ist nicht der Anspruch auf Rückgewähr der fehlgeschlagenen Bareinzahlung, sondern der - offenzulegende und auf seine Werthaltigkeit zu prüfende - Sachwert (oder ein an seine Stelle getretener Anspruch) einzubringen.
Zu den Voraussetzungen der Begründung einer Wegerechtsdienstbarkeit nach dem pfälzischen Zivilrecht des 19. Jahrhunderts (code civil von 1804) und zum Nachweis des (Fort-) Bestehens eines solchen Rechts.
Ein Ferienparkbetriebsrecht, wonach eine Eigentumswohnung nur als Ferienwohnung bewirtschaftet und einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zur Verfügung gestellt werden darf und wonach allein dem Berechtigten die Verwaltung und Vermietung der Wohnung, die Wärmeversorgung, der Betrieb einer Kabelfernseh- und einer Telefonanlage obliegt, kann Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit sein.
1) Wird ein mit einer Grunddienstbarkeit belastetes Grundstück mit anderen Grundstücken vereinigt (§ 890 Abs. 1 BGB), so erstreckt sich die bestehende Belastung nicht auf die anderen Teile des neuen Grundstücks.
2) Wird bei der Anlegung des Loseblattgrundbuchs die Beschränkung der Belastung auf die dem früheren Grundstück entsprechende Teilfläche nicht übernommen, so wird das Grundbuch unrichtig; an die Veräußerung der herrschenden Grundstücke kann sich ein gutgläubiger Erwerb in Ansehung der Grunddienstbarkeit anschließen.
3) Weist das Rechtsbeschwerdegericht die Sache zur abschließenden Entscheidung über die Eintragung eines Amtswiderspruchs an das Grundbuchamt zurück, so kann es gleichzeitig gem. § 76 GBO das Grundbuchamt zur Eintragung eines vorläufigen Amtswiderspruchs anweisen.
Es obliegt der Partei, wenn sie Vorbereitungskosten oder Kosten für notwendige Reisen, die nicht in der Terminswahrnehmung bestehen, geltend macht, konkret, ohne jede Verallgemeinerung und Leerformel anhand des Verlaufs des Rechtsstreits die Prozessbezogenheit jeder einzelnen Kostenposition darzulegen und sie vom nicht erstattungsfähigen allgemeinen Prozessaufwand abzugrenzen.
1. Eine Nichtigkeitsklage gegen den scheinbar rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts in WEG-Sachen ist in eine sofortige Erstbeschwerde umzudeuten, wenn der Beschluss des Amtsgerichts zwar durch Hinausgabe existent, aber mangels wirksamer öffentlicher Zustellung an den Antragsgegner noch nicht rechtskräftig ist.
2. Es kann offen bleiben, ob die auf Grund des scheinbar rechtskräftigen Zahlungsbeschlusses eingetragene Sicherungshypothek eine Beschwer begründet, wenn der Antragsgegner das ursprüngliche Bestehen der Wohngeldverbindlichkeiten nicht bestreitet. Die Beschwer liegt zumindest darin, dass er Erfüllung der Wohngeldschuld behauptet.
3. Bei erheblichen Verfahrensfehlern bereits in erster Instanz kann das Rechtsbeschwerdegericht die Sache an das Amtsgericht zurückverweisen.
1. Altrechtliche Separationsinteressentengemeinschaften bestehen weiterhin fort und sind nicht mit dem Inkrafttreten des ZGB/DDR aufgelöst.
2. Die Separationsinteressenten bilden eine Gesamthandgemeinschaft. Diese Gemeinschaft ist so organisiert, dass das einzelne Mitglied nicht berechtigt erscheint, vom Schuldner Leistung an alle zu fordern. Mangels anderweitiger landesrechtlicher Regelung wird die Gemeinschaft der Separationsinteressenten von der Gemeinde vertreten, in deren Gebiet sich das Grundstück befindet, womit ein umfassendes Verwaltungs- und Vertretungsrecht begründet ist (Anschluss an OLG Naumburg, VIZ 2001, 42).
3. Die Gemeinde ist in der Lage, einzelne Mitglieder der Separationsinteressentengemeinschaft zur Klageerhebung zu ermächtigen, womit ein Fall gewillkürter Prozesstandschaft vorliegt.
4. Zum Eigentumserwerb des bereits im Grundbuch eingetragenen Abwicklungsberechtigten nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB im Falle der erst im Verlaufe des Rechtsstreits nach Ablauf der Ausschlussfrist (30.09.1998) aufgedeckten gewillkürten Prozessstandschaft einzelner ihrer Mitglieder für die Separationsinteressentengemeinschaft.
5. Eine Widereinsetzung in den vorigen Stand nach Art. 237 § 2 Abs. 1 Satz 4 EGBGB kommt im Rahmen des Art 237 § 2 Abs. 2 EGBGB nicht in Betracht.
Der Anspruch des Übergebers aus einem, auf den Tod des Übernehmers befristeten Grundstücksübergabevertrag ist vormerkbar; dies gilt nicht, wenn der Anspruch unter der Bedingung steht, daß das Grundstück sich beim Tode des Übernehmers noch in dessen Vermögen befindet.
1. Die Vermutung des § 891 BGB kann im Grundbuchberichtigungsverfahren aus dem Grundbuchinhalt selbst dadurch widerlegt sein, dass dort ein Erwerbsgrund vermerkt ist, der als solcher rechtlich nicht Grundlage einer Übertragung des Eigentums sein kann.
2. Ein Veränderungsnachweis hat unmittelbar keine Auswirkungen auf den Rechtsbestand am betroffenen Grundstück. Veränderungsnachweise betreffen die Fortführung des Liegenschaftskatasters infolge Änderung der Grundstücksnummer oder des Grundstücksbeschriebs oder des Flächenbestandes nach Zerlegung, Verschmelzung oder naturereignisbedingter Flächenveränderung. Der Veränderungsnachweis ist somit ein ausschließlich auf die Grundstücksbenennung bzw. den realen Grundstücksbefund als einer natürlichen Sache bezogener Vorgang. Grundbuchverfahrensrechtliche Erheblichkeit erhält er durch den Rückbezug des Grundbuchs auf das Liegenschaftskataster als amtliches Verzeichnis in § 2 Abs. 2 GBO. Materiell-rechtliche Bedeutung erlangt der Veränderungsnachweis mittelbar dadurch, dass die Bezugnahme des Grundbuchs auf das Liegenschaftskataster der Sache "Grundstück" die Qualität eines Gegenstands des Rechtsverkehrs verleiht.
3. Auch nach dem Recht der DDR hatte der Veränderungsnachweis keine unmittelbar rechtsändernde Kraft. Auch hier waren ungeachtet der Zusammenführung von Vermessungs- bzw. Katasterwesen und Grundbuchführung im Liegenschaftsdienst der Räte des Bezirks die das Grundstück betreffenden Realvorgänge der Abteilung "Vermessung" zugewiesen. Diese hat mit der Abteilung "Grundbuch" des Liegenschaftsdienstes mittels Veränderungsnachweisen kommuniziert, um die Bestandsverzeichnisse, später die Bestandsblätter der Liegenschaftsdienst Abteilung Grundbuch auf die Bestände der Abteilung Vermessung zurückzuführen, d. h. ohne weitere Verfahrensformalität (z. B. Antrag oder Ersuchen) abzugleichen.
4. Ein Eintragungsersuchen nach § 5 GBVerfO-DDR hat für sich allein eine Rechtsänderung nicht herbeiführen können. Hierzu hat es eines vorgägnigen, die Rechtsänderung meist außerhalb des GB herbeiführenden, oder sie zumindest bis zur GB-Eintragung vorbereitenden Verwaltungshandelns.
5. Die Abteilung Grundbuch des Liegenschaftsdienstes hat die ihr eigentändig obliegende Prüfungspflicht verletzt, wenn sie allein aufgrund eines Veränderungsnachweise den Übergang eines Grundstücksteils vom Privateigentum in das Eigentum des Volkes eingetragen hat.
1) Erbringt der im Verhältnis zum Versicherungsnehmer leistungsfreie Feuerversicherer aufgrund des § 102 VVG die Versicherungsleistung an einen Grundpfandrechtsgläubiger, so tritt der gesetzliche Übergang des Grundpfandrechts auf den Versicherer nach § 104 S. 1 VVG auch dann ein, wenn Belastungsgegenstand ein Erbbaurecht ist.
2) Der gesetzliche Rangrücktritt nach § 104 S. 2 WG des auf den Versicherer übergegangenen Grundpfandrechts gegenüber einem nach den §§ 102, 103 VVG privilegierten nachrangigen Gläubiger (hier: der Grundstückseigentümer in Ansehung der für ihn eingetragenen Erbbauzinsreallast und der Vormerkung auf eine Reallast für einen erhöhten Erbbauzins) entsteht auch dann, wenn die gesamte Versicherungsleistung an den vorrangigen Grundpfandrechtsgläubiger ausgeschüttet worden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der nachrangige Gläubiger ohne den Brandschaden mit Erfolg Befriedigung aus dem Erbbaurecht hätte erlangen können.
1) Derjenige, dem nach § 894 BGB ein Anspruch auf Grundbuchberichtigung zusteht, ist zur Einlegung der Beschwerde gegen eine unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs stehende Eintragung auch dann befugt, wenn diese Eintragung auf seinen eigenen Antrag vorgenommen wurde.
2) Setzt sich die Nacherbfolge im Wege der dinglichen Surrogation (§ 2111 BGB) an einem Grundstück fort, das der Vorerbe im Wege der Erbauseinandersetzung aus dem Nachlaß erworben hat, so kann nach dem Eintritt des Nacherbfalls die Eigentümereintragung auf den Nacherben berichtigt werden.
3) Der dingliche Bestand des Surrogationserwerbs des befreiten Vorerben wird nicht dadurch berührt, daß die in Vollzug des Erbauseinandersetzungsvertrages getroffene Verfügung über ein anderes Nachlaßgrundstück sich möglicherweise als teilunentgeltlich darstellt, weil jenes Grundstück einen höheren Verkehrswert als das auf den Vorerben übertragene Grundstück hat.