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Grundbuchberichtigung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-BRAUNSCHWEIG – Beschluss, 2 W 244/08 vom 20.06.2008

Rechtsgebiete:GBO, FGG
Schlagworte:Grundbuchberichtigung, Grundbuchberichtigungszwang, Zwangsgeld, Übermaßverbot
Stichwort:Grundbuchberichtigung
Volltext: OLG-BRAUNSCHWEIG - Beschluss, 2 W 244/08



OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 9 K 23/04 vom 23.04.2008

Rechtsgebiete:LwAnpG, FlurbG, BGB
Schlagworte:Bodenordnungsplan, Festsetzungen, Grunddienstbarkeit, beschränkt persönliche Dienstbarkeit, Ausführungsanordnung, neuer Rechtszustand, Änderung, Ergänzung, Klarstellung, Auslegung, Grundbuchberichtigung
Stichwort:Grundbuchberichtigung
Leitsatz:Die Befugnis der Flurneuordnungsbehörde zur Änderung, Ergänzung oder regelnden Klarstellung seiner Festsetzungen endet grundsätzlich mit der Ausführungsanordnung und Eintritt des neuen Rechtszustandes. Danach kann der Plan nur noch nach § 64 FlurbG geändert oder ergänzt werden. Die Voraussetzungen des § 64 FlurbG sind eng auszulegen.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 9 K 23/04

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 487/06 vom 27.02.2007

Rechtsgebiete:KostO
Schlagworte:Grundbuchberichtigung, Gebührenbefreiung, Gebühren, Erbfall
Stichwort:Grundbuchberichtigung
Leitsatz:Die Gebührenfreiheit nach § 60 Abs. 4 KostO setzt nur voraus, dass der Antrag auf Grundbuchberichtigung innerhalb von zwei Jahren seit dem Erbfall beim Grundbuchamt eingereicht wird, auf die Vollzugsreife kommt es nicht an.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 487/06

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 93/04 vom 30.08.2005

Rechtsgebiete:BGB, GBO, WEG
Schlagworte:Wohnungseigentum, Beschwerdebefugnis, Grundbuchberichtigung, Miteigentumsanteil, Sondereigentum, Bezeichnung
Stichwort:Grundbuchberichtigung
Leitsatz:1. Den Wohnungs- bzw. Teileigentümern steht kein Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB zu, wenn sie das Ziel verfolgen, den ursprünglichen Bauträger wieder als Teileigentümer eintragen zu lassen. Dementsprechend sind sie auch nicht beschwerdebefugt für eine Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs nach §§ 71 Abs. 2 Satz 2, 53 Abs. 1 Satz 1 GBO gegen die Eintragung des Erwerbers als Eigentümer.

2. Der Streit der Wohnungs- bzw. Teileigentümer über die Eigenschaft als Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum ist jedenfalls nicht im Grundbuchverfahren zu entscheiden.

3. Eine Eintragung als Eigentümer eines Teileigentums ist nicht deshalb inhaltlich unzulässig, weil nicht alle Räume angegeben sind, die zu dem mit dem Miteigentumsanteil verbundenen Sondereigentum gehören.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 93/04


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