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Grundbeitrag

Entscheidungen der Gerichte

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 8 ME 123/08 vom 16.01.2009

1. Zum Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO.

2. Dass eine britische Gesellschaft (Limited) mit Niederlassungen im Bundesgebiet beitragspflichtiges Mitglied in mehreren IHK ist, steht mit höherrangigem Recht, auch mit der nach Art. 43 EGV geschützten Niederlassungsfreiheit, in Einklang.

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 5 D 46/00 vom 12.11.2003

1. Unzulässigkeit der Kombination eines vorteilsbezogenen Abwasserbeitragsmaßstabes mit einem sich degressiv zur Nutzungsfläche verhaltenden Beitragsteils für die Kosten der Herstellung von Grundstücksanschlussleitungen

2. Maßgeblich für die beitragsrechtliche Unbeachtlichkeit der Nichtberücksichtigung einer unterschiedlichen Vorteilsvermittlung i.S.v. § 18 Abs. 1 SächsKAG ist die Auswirkung auf den Beitrag.

3. Zur Bestimmung des In-Kraft-Tretens einer Abwassersatzung auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Auflösung eines bisher zuständigen Abwasserzweckverbandes

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 14 S 2726/00 vom 14.09.2001

1. Der Kreis der Beitragspflichtigen zur Handwerkskammer ist in §§ 113 Abs. 1, 1 Abs. 1 HwO abschließend umschrieben.

2. Ein in die Handwerksrolle eingetragener Filialbetrieb eines selbständigen Handwerkers ist danach auch ohne spezielle Regelung in der Beitragsordnung gegenüber der Handwerkskammer beitragspflichtig, in deren Bezirk der Filialbetrieb liegt.

3. Bei Erhebung des Grundbeitrags zur Handwerkskammer ist ein an die Rechtsform der juristischen Person anknüpfendes Staffelungskriterium zulässig.

4. Die grundsätzlich höhere Belastung juristischer Personen im Verhältnis zu natürlichen Personen und Personengesellschaften ist rechtlich nicht zu beanstanden.

5. Sie widerspricht auch nicht der Richtlinie 69/335/EWG des Rats vom 17.07.1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital.

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 15.99 vom 21.03.2000

Leitsatz:

Die Industrie- und Handelskammern waren nach § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG 1992 nicht daran gehindert, den Grundbeitrag für Kammerzugehörige, deren Gewerbeertrag/Gewinn einen bestimmten Betrag (hier: 48 000 DM) nicht übersteigt und deren Gewerbebetrieb einen vollkaufmännischen Geschäftsbetrieb nicht erfordert, niedriger festzusetzen als für Vollkaufleute mit gleichem Gewerbeertrag/Gewinn.

Urteil des 1. Senats vom 21. März 2000 - BVerwG 1 C 15.99 -

I. VG Hamburg vom 12.06.1996 - Az.: 7 VG 2237/95 -
II. OVG Hamburg vom 03.02.1999 - Az.: OVG Bf V 69/96 -

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 7.98 vom 17.12.1998

Leitsätze:

1. Die Pflichtmitgliedschaft der selbständigen Handwerker in Handwerkskammern ist verfassungsgemäß.

2. Die Kammern sind berechtigt, die durch Zuschüsse und Gebühren nicht gedeckten Kosten der überbetrieblichen Ausbildung als Sonderbeiträge auf die selbständigen Handwerker umzulegen, für deren Handwerk die überbetriebliche Ausbildung durchgeführt wird. Bei der Beitragsbemessung sind das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz zu beachten.

3. Der Gültigkeit eines von der Kammervollversammlung gefaßten Beschlusses über die Festsetzung von Sonderbeiträgen steht nicht entgegen, daß gegen die Wahl der Vollversammlung Einspruch erhoben und hierüber gerichtlich noch nicht entschieden worden ist.

Urteil des 1. Senats vom 17. Dezember 1998 - BVerwG 1 C 7.98 -

I. VG Freiburg vom 24.02.1997 - Az.: VG 10 K 2268/95 -
II. VGH Mannheim vom 02.12.1997 - Az.: VGH 9 S 2506/97 -

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