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Entscheidungen der Gerichte

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 O 166/08 vom 08.01.2009

1. Zur Streitwertfestsetzung, wenn in Verwaltungsstreitverfahren über die Pflicht zur Kostenerstattung der im Vorverfahren entstehenden Kosten dem Grunde nach gestritten wird.

2. Werden die im Rahmen des Vorverfahrens entstandenen Rechtsanwaltskosten erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens - etwa in einer fiktiven Kostenrechnung - beziffert, können diese grundsätzlich für die Bemessung des Streitwertes als der sich für den Rechtsmittelführer ergebenden Bedeutung der Sache zugrunde gelegt werden.

3. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass die angeführten Rechtsanwaltskosten - ungeachtet des Streites über die Erstattungspflicht - unstreitig sind, sondern auch dann, wenn zwischen den Beteiligten bereits schon Streit über den Umfang der etwaigen Kostenentstehung und -erstattung besteht.

4. Ob von diesem Grundsatz eine Ausnahme für den Fall zu machen ist, dass ein Rechtsmittelführer erst nach Ergehen einer positiven erstinstanzlichen Entscheidung sein Interesse beziffert und dabei von offensichtlich rechtsfehlerhaften Ansätzen, insbesondere allein aus Gründen der Höhe der Kostenerstattung in diesem Verfahren, ausgeht, bedarf vorliegend keiner Klärung.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 PA 144/07 vom 26.03.2008

Ein Ausbildungsabbruch bis zum Beginn des 4. Fachsemesters i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG ist grundsätzlich erst dann anzunehmen, wenn der Auszubildende sich exmatrikuliert hat. Ist dies nicht der Fall, so ist es grundsätzlich unerheblich, ob und in welchem Umfange der Auszubildende das Ausbildungsangebot tatsächlich wahrgenommen hat.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 141/07 vom 01.10.2007

1. Ein wichtiger Grund für die gerichtliche Abberufung eines Aufsichtsratsmitgliedes liegt vor, wenn ein Verbleiben des Mitgliedes im Aufsichtsrat bis zum Ablauf seiner Amtszeit für die Gesellschaft unzumutbar ist.

2. Die Überwachung der Geschäftsführung obliegt nach § 111 Abs. 1 AktG dem Aufsichtsrat als Organ. Maßt sich ein Aufsichtsratsmitglied diesbezügliche Kontrollbefugnisse wiederholt als Einzelperson an, so kann hierin ein wichtiger Grund liegen, wenn die gebotene Einzelfallbetrachtung ergibt, dass des sich um ein so gravierendes Fehlverhalten handelt, dass das Interesse der Gesellschaft an einem funktionsfähigen Aufsichtsrat die sofortige Abberufung als ulitma ratio erfordert.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 E 11594/06.OVG vom 05.04.2007

1. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG und § 10 BeschVerfV begründen für geduldete Ausländer ein gesetzliches (Beschäftigungs-)Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Eine Beschäftigungserlaubnis ist deshalb gegebenenfalls mit einem Verpflichtungsbegehren zu erstreiten. Die Ablehnung einer Beschäftigungserlaubnis durch Bescheid und deren nachrichtliche Übernahme in eine Duldungsbescheinigung stellen kein behördliches Beschäftigungsverbot dar (vgl. bereits OVG RP, Beschluss vom 15. März 2007 - 7 B 10213/07.OVG -).

2. Verletzt ein geduldeter Ausländer vorsätzlich die Pflichten, an der Beschaffung eines Identitätspapieres mitzuwirken sowie alles im Sinne des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Zumutbare zu tun, um seiner Ausreisepflicht unverzüglich nachkommen zu können, so darf ihm gemäß § 11 Satz 1 BeschVerfV keine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden.

3. Die vorsätzliche Verletzung der Passbeschaffungs- und Ausreisepflicht kann auch im Rahmen der gemäß § 10 BeschVerfV zu treffenden Ermessensentscheidung berücksichtigt werden (vgl. bereits OVG RP, Beschluss vom 15. März 2007 - 7 B 10213/07.OVG -).

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 A 10108/07.OVG vom 05.04.2007

1. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG und § 10 BeschVerfV begründen für geduldete Ausländer ein gesetzliches (Beschäftigungs-)Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Eine Beschäftigungserlaubnis ist deshalb gegebenenfalls mit einem Verpflichtungsbegehren zu erstreiten. Die Ablehnung einer Beschäftigungserlaubnis durch Bescheid und deren nachrichtliche Übernahme in eine Duldungsbescheinigung stellen kein behördliches Beschäftigungsverbot dar (vgl. bereits OVG RP, Beschluss vom 15. März 2007 - 7 B 10213/07.OVG -).

2. Verletzt ein geduldeter Ausländer vorsätzlich die Pflichten, an der Beschaffung eines Identitätspapieres mitzuwirken sowie alles im Sinne des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Zumutbare zu tun, um seiner Ausreisepflicht unverzüglich nachkommen zu können, so darf ihm gemäß § 11 Satz 1 BeschVerfV keine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden.

3. Die vorsätzliche Verletzung der Passbeschaffungs- und Ausreisepflicht kann auch im Rahmen der gemäß § 10 BeschVerfV zu treffenden Ermessensentscheidung berücksichtigt werden (vgl. bereits OVG RP, Beschluss vom 15. März 2007 - 7 B 10213/07.OVG -).

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 ME 36/07 vom 13.02.2007

Abordnungsverfügung mit dem Ziel der Versetzung.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 9 MN 40/05 vom 01.02.2006

Zur einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren - Festsetzung als Waldfläche.

OLG-HAMM – Beschluss, 1 Ws 484/05 vom 24.11.2005

Ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers ermessensfehlerfrei erfolgt, ist einem Antrag auf Entpflichtung des bisherigen und Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers nur stattzugeben, wenn konkrete Umstände von Gewicht vorgetragen werden, die auch vom Standpunkt eines verständigen Beschuldigten aus die Unmöglichkeit der Begründung eines Vertrauensverhältnisses oder eine nachhaltige, nicht zu beseitigende Erschütterung eines zunächst bestehenden Vertrauensverhältnisses besorgen lassen, sodass zu befürchten ist, dass die Verteidigung objektiv nicht sachgerecht geführt werden kann.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 295/03 vom 19.11.2004

1. Teil-Einrichtungen sind erst dann erstmalig hergestellt, wenn sie insgesamt - also in ihrer gesamten Ausdehnung - den in der Satzung als endgültig vorgesehenen Ausbauzustand erreicht haben.

2. Eine Erschließungsanlage ist erst dann endgültig hergestellt, wenn sie den Herstellungsmerkmalen einer gültigen Satzung entspricht (wie BVerwG, Urt. v. 22.08.1975 - BVerwG IV C 11.73 -, BVerwGE 49, 131).

Die Satzung kann bestimmen, dass Parktaschen eine Befestigung auf einem "tragfähigen Unterbau" erhalten sollen.

3. Der Umstand, dass eine Teil-Einrichtung aus Anlass von Arbeiten an der (Bundes-)Straße her-gestellt wird, schließt die Erforderlichkeit des Aufwands nicht aus. Dieses Merkmal markiert lediglich eine äußerste Grenze, innerhalb welcher die Gemeinde Ermessen hat.

Dieses Ermessen ist nicht überschritten, wenn für die Maßnahme ein einleuchtender Grund besteht.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 5 L 6/03 vom 05.05.2004

Ein wichtiger Grund für die außerordentliche Änderungskündigung eines Personalratsmitglieds gemäß § 46 Abs. 1 PersVG-LSA kann (auch) in einer fehlerhaften Eingruppierung liegen.

Die Zwei-Wochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB wird durch den Antrag auf Zustimmung des Personalrats gemäß § 46 Abs. 2 PersVG-LSA gewahrt, sofern die fehlerhafte Eingruppierung innerhalb der Frist fortbestanden hat.

In der außerordentlichen Änderungskündigung aus wichtigem Grund liegt keine Umgehung des Kündigungsschutzes aus § 15 Abs. 2 KüSchG.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 O 375/02 vom 16.09.2003

1. Bei schwieriger Rechtslage kann Prozesskostenhilfe am Maßstab des § 114 ZPO bereits dann gerechtfertigt sein, wenn der vorgetragene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint.

2. Geht der sorgeberechtigte Elternteil nach Scheidung eine neue Ehe ein, so reicht der Wunsch nach Namensgleichheit in der neuen Familie nicht aus, die Namensänderung aus "wichtigem Grund" zu rechtfertigen.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 90/03 vom 17.07.2003

1. Der Satzungsgeber kann aus Gründen der Vereinfachung pauschalieren. Straßenreinigungsge-bühren müssen deshalb nicht nach dem Maß der konkreten Verschmutzung bemessen werden.

2. Bindet sich der Satzungsgeber aber durch ein System, so kann er von diesem nicht nach Belieben im Einzelfall abweichen. Eine systemwidrige Abweichung, die nicht durch einen besonde-ren Grund gerechtfertigt ist, verstößt als "objektive Willkür" gegen den Gleichheitssatz.

3. Eine unzulässige Abweichung liegt vor, wenn der Satzungsgeber für eine Reinigungsklasse auf den Verschmutzungsgrad abstellt, für alle anderen hingegen auf die jeweilige Verkehrsbedeutung der Straße.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 31/03 vom 24.06.2003

1. Der Satzungsgeber kann aus Gründen der Vereinfachung pauschalieren. Straßenreinigungsge-bühren müssen deshalb nicht nach dem Maß der konkreten Verschmutzung bemessen werden.

2. Bindet sich der Satzungsgeber aber durch ein System, so kann er von diesem nicht nach Belieben im Einzelfall abweichen. Eine systemwidrige Abweichung, die nicht durch einen besonderen Grund gerechtfertigt ist, verstößt als "objektive Willkür" gegen den Gleichheitssatz.

3. Eine unzulässige Abweichung liegt vor, wenn der Satzungsgeber für eine Reinigungsklasse auf den Verschmutzungsgrad abstellt, für alle anderen hingegen auf die jeweilige Verkehrsbedeutung der Straße.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, A 2 S 464/98 vom 12.12.2002

1. Dass der Kläger in erster Instanz statt des richtigen Verpflichtungsantrags nur einen Beschei-dungsantrag gestellt hat (§ 113 Abs. 5 VwGO), hindert ihn im Berufungsverfahren nicht, die Verpflichtung zum Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts zu begehren.

2. Klein-Gemeinden sind nur in der Regel verpflichtet, sich zum Zweck der Abwasserentsorgung zu einem Zweckverband zusammenzuschließen. Sie sind nicht gehindert, aus einem bestehenden Verband auszutreten, wenn sie die Aufgabe eigenständig wirtschaftlich gleichermaßen vertretbar durchzuführen.

3. Die Aufsichtsbehörde hat die Wirksamkeit des Austritts festzustellen, wenn die übrigen Voraus-setzungen erfüllt sind und kein wichtiger Grund entgegensteht. Ein Ermessen steht ihr nicht zu.

4. Ob ein "wichtiger Grund" vorliegt, entzieht sich einer generellen Definition. Auszugehen ist aber von folgenden Grundsätzen:

- Zweckverbände sind auf Dauer angelegt; das einzelne Mitglied unterliegt einer Pflicht zur Verbandstreue.

- Das Einzelinteresse am Ausscheiden ist abzuwägen mit den Interessen des Verbands und der übrigen Mitglieder.

- Danach kann der Austritt zulässig sein, wenn die Änderungen der Lage in der Sphäre des Mitglieds liegen, dessen Existenz oder Aufgabenstellung gefährdet wird und alle Möglichkeiten des Interessenausgleichs ausgeschöpft sind.

5. Bei einem Abwasserzweckverband ist der Austritt möglich, wenn die Gemeinde ein wirtschaftlich vertretbares und finanzierbares Alternativ-Konzept vorlegt.

6. Die austrittswillige Gemeinde kann sich nicht darauf berufen, der Zweckverband habe Fördermittel erhalten. Sie muss die Kosten gegen sich gelten lassen, welche durch die gegenwärtige Sach- und/oder Rechtslage entstehen.

7. Die zuständige Landes-Umweltbehörde kann von den Rahmenbestimmungen des Bundes für das Einleiten von Abwasser abweichen.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 11 NG 2500/00 vom 08.09.2000

1. Zum Anordnungsgrund nach § 47 Abs. 6 VwGO (wesentliche Nachteile, andere wichtige Gründe).

2. § 71 HSOG ist eine ausreichende gesetzliche Grundlage für ein Verbot der Haltung gefährlicher Hunde mit Erlaubnisvorbehalt durch Gefahrenabwehrverordnung. Die für den Erlass einer solchen Verordnung notwendige abstrakte Gefahr ergibt sich aus der begründeten Befürchtung, dass solche Hunde auch von Personen gehalten werden, die nicht die Gewähr für ein gefahrloses Verhalten der Tiere bieten.

3. Ein hinreichender Grund für eine Differenzierung zwischen den in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen gefährlicher Hunde unwiderleglich als gefährliche Hunde (Kampfhunde) definierten Hunderassen und den in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 dieser Verordnung aufgeführten Hunderassen ist - auch im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte dieser Vorschriften - derzeit nicht ersichtlich.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 LA 239/07 vom 26.03.2009

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 2 Ta 174/04 vom 20.09.2004


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