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Grünfläche

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 MN 229/08 vom 29.01.2009

Rechtsgebiete:BauGB, NBauO
Schlagworte:Abwägung, Feiertag, Fußweg, Grünfläche, öffentliche, Monatsfrist, Planentwurf, Auslegung
Stichwort:Grünfläche
Leitsatz:1. Das Interesse, zum Schutz seiner Privatsphäre von der Anlegung eines Fußweges an der Grundstücksgrenze verschont zu bleiben, ist grundsätzlich gering zu bewerten.

2. Es ist grundsätzlich unschädlich, wenn in dem Monat, in dem der Planentwurf öffentlich ausgelegt wird, ein oder mehrere Feiertage fallen.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 1 MN 229/08



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 C 10634/07.OVG vom 28.01.2008

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB, LBauO
Schlagworte:Normenkontrollantrag, Bebauungsplan, Bebauungsplanänderung, Grünfläche, Kinderspielplatz, Aufstellungsbeschluss, Ausschließungsgrund, Mitwirkung, Erforderlichkeit, Abwägungsgebot, Nachverdichtung, Umweltschutz
Stichwort:Grünfläche
Leitsatz:1. Ein Bebauungsplan ist nicht deshalb aus formellen Gründen nichtig, weil im Verfahren zu seiner Aufstellung ausgeschlossene Gemeinderatsmitglieder mitgewirkt haben (im Anschluss an BVerwGE 79, 200; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.1988 - 10 C 8/88 -).

2. Aus § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB lässt sich der städtebauliche Belang, Kinderspielplätze dort vorzuhalten, wo ansonsten ein Spielen im Freien unter zumutbaren Bedingungen nicht möglich ist, entnehmen; es genügt aber, dass Spielplätze in fußläufiger Entfernung der Wohnhäuser angelegt werden.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 C 10634/07.OVG

THUERINGER-OVG – Urteil, 1 KO 471/06 vom 29.05.2007

Rechtsgebiete:DDR-BauZVO, BauGB, Thüringisches Notgesetz
Schlagworte:Bauvorbescheid, Vorbescheid, Bebauungsplan, qualifiziert, Überleitung, Bestätigung, Beschluss, Genehmigung, Aufsichtsbehörde, Stadtverordnetenversammlung, Beschlussvorlage, Vorlage, Festsetzung, zeichnerisch, textlich, Bauplanordnung, Baustufe, Abwägungsvorgang, Notgesetz, Inhalt, Nutzung, Art, Maß, Grünfläche, Anlagen, Grünanlagen, Baufluchtlinie, Straßenfluchtlinie, obsolet, funktionslos, Grünzug, Ausnahme, Befreiung, planerische Konzeption
Stichwort:Grünfläche
Leitsatz:1. § 246a Abs. 4 BauGB (in der bis zum 30.04.1993 geltenden Fassung) i. V. m. § 64 Abs. 3 BauZVO (DDR) ermöglichte auch die Überleitung älterer Pläne, die bereits vor Gründung der DDR aufgestellt worden waren.

2. Hat das zuständige Gemeindeorgan einen alten Bebauungsplan nach § 64 Abs. 3 BauZVO ohne Einschränkung bestätigt, gilt er so weiter, wie er in der Vergangenheit beschlossen und in Kraft getreten war. Unerheblich ist, ob beim "Bestätigungsbeschluss" alle Einzelheiten der planerischen Festsetzungen bekannt gewesen sind.

3. Die Überleitung alter Vorschriften und Pläne in das heutige Recht setzt voraus, dass sie nach dem seinerzeit geltenden Recht gültig zustandegekommen waren, insbesondere der zugrunde liegende Abwägungsvorgang nicht zu beanstanden ist. Außerdem müssen die überzuleitenden Vorschriften und Pläne ganz allgemein einen Inhalt haben, der nach dem zum Zeitpunkt der Überleitung geltenden Recht Inhalt eines Bebauungsplans sein kann (Anschluss an die Rechtsprechung des BVerwG zur früheren Überleitungsvorschrift des § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG).

4. Baufluchtlinien nach dem (Thüringischen) Notgesetz vom 24.07.1923 (Gesetzsammlung für Thüringen, S. 505) enthalten lediglich negativ die Festlegung der von einer Bebauung zur Straße hin gegebenenfalls freizuhaltenden Fläche, aber keine positive Aussage zur Baulandqualität der - aus Sicht der Straße - dahinterliegenden Fläche.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 1 KO 471/06

HESSISCHER-VGH – Urteil, 9 N 69/03 vom 12.07.2004

Rechtsgebiete:BauGB, Anlage zur PlanzV
Schlagworte:Abgrenzung Bebauungsplan, allgemeines Wohngebiet, Bebauung in zweiter Reihe, Bekanntmachung, Bestimmtheit, Entwicklungsgebot, Grünfläche, Hinweiszweck, Mischgebiet, Normenkontrollantrag, Perlenschnug, Planzeichenverordnung, Rechtsschutzinteresse
Stichwort:Grünfläche
Leitsatz:Einem Normenkontrollantrag, mit dem sich ein Eigentümer dagegen zur Wehr setzt, dass sein Grundstück als nicht bebaubare Fläche festgesetzt worden ist, fehlt das Rechtsschutzinteresse (nur), wenn unzweifelhaft ist, dass er seinem Ziel, das Grundstück baulich zu nutzen, selbst dann auf absehbare Zeit nicht näher kommen kann, wenn der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird.

Es verstößt nicht in jedem Fall gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wenn auf im Flächennutzungsplan dargestellten Mischbauflächen ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt wird.

Es stellt keinen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB dar, wenn auf einer im Flächennutzungsplan dargestellten Baufläche eine diesen Bauflächen zugeordnete private Grünfläche festgesetzt wird.

Für die Abgrenzung von Gebieten unterschiedlicher Nutzungen in einem Bebauungsplan ist nicht zwingend eine Verwendung des Planzeichens 15.14. der Anlage zur Planzeichenverordnung (sog. Perlenschnur) geboten. Die Gemeinde kann sich zur Abgrenzung auch eingezeichneter öffentlicher Verkehrsflächen bedienen.

Einzelfall, in welchem sich eine beabsichtigte Bebauung in zweiter Reihe nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

Zum Hinweiszweck einer Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 9 N 69/03


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