Der Ausdruck "Europa" in den AKB ist geografisch zu verstehen, er umfasst also den asiatischen Teil der Türkei nicht. Damit ist für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar, dass für Schäden, die außerhalb des so bezeichneten geografischen Gebiets eintreten, kein Versicherungsschutz besteht.
Zur Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 S. 1 und 2 AuslG für den Fall, dass ein an einem Herzfehler leidendes Kind einer aus der Südost-Türkei geflohenen kurdischen Familie bei der Rückkehr in die Türkei eine dort in den westlichen Großstädten grundsätzlich mögliche medizinische Behandlung aus finanziellen Gründen nicht erlangen kann.