1. Zu den Entstehungsvoraussetzungen eines Zweckverbandes nach Thüringer Landesrecht (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung).
2. Maßgeblich für die Entstehung eines Zweckverbandes ist nicht der Nachweis einer schriftlich erteilten Genehmigung der Verbandssatzung durch die zuständige Aufsichtsbehörde, sondern ob aus der Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG die Tatsache der Genehmigungserteilung durch die zuständige Aufsichtsbehörde ersichtlich ist.
3. Im Hinblick auf das Entstehen eines Zweckverbandes nach § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG ist zu unterscheiden zwischen den Folgen einer unwirksamen Bestimmung in der Verbandssatzung für das Außenrechtsverhältnis und für das Innenrechtsverhältnis der Verbandsmitglieder zum Zweckverband.
4. Voraussetzung für eine konstitutiv wirkende Bekanntmachung der Verbandssatzung eines Zweckverbandes im Rechtsverkehr ist, dass die Verbandssatzung eine Regelung über den Umlegungsschlüssel gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 5 ThürKGG enthält, ohne den sie nicht den aus sich heraus vollständigen Mindestinhalt aufweisen würde. Hierfür genügt jedoch eine Regelung, die als Maßstabsregelung im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 5 ThürKGG i. V. m. § 37 Abs. 2 ThürKGG erkennbar und nicht offensichtlich als Umlegungsschlüssel untauglich ist. Auf die materiellrechtliche Wirksamkeit der Regelung kommt es dagegen für die Entstehung des Zweckverbandes nicht an.
Schreibt eine Bekanntmachungsregelung die kumulative öffentliche Bekanntmachung kommunaler Satzungen in zwei Tageszeitungen vor und stellt eine dieser Zeitungen ihr Erscheinen ein, so reicht es nach dem rechtsstaatlichen Publizitätsgebot zumindest vorübergehend aus, die Bekanntmachung weiteren Satzungsrechts in der verbliebenen Zeitung vorzunehmen.
1. Unwirksame Gründung eines Wasser- und Abwasserzweckverbandes wegen Bekanntmachung der Verbandssatzung im falschen Bekanntmachungsorgan.
2. Zu den Anforderungen an öffentliche Bekanntmachungen und Bekanntmachungsregelungen vor In-Kraft-Treten der Thüringer Kommunalordnung und der Thüringer Bekanntmachungsverordnung (Bestätigung der bisherigen Rspr., vgl. Urteil vom 09.12.2003, 4 KO 583/03, ThürVGRspr. 2005, S. 7).
1. Zur Verdrängung eines nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses gewordenen Tarifvertrages führt nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB auch eine erst nach dem Betriebsübergang begründete kongruente Tarifgebundenheit an einen anderen Tarifvertrag.
2. Die nach einem Betriebsteilübergang erfolgte Verschmelzung ua. der IG Medien und der ÖTV zur Gewerkschaft ver.di führt im Falle der Tarifgebundenheit des neuen Arbeitgebers an von der vormaligen Gewerkschaft ÖTV geschlossene Tarifverträge bei einem Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt des Betriebsteilübergangs der vormaligen IG Medien angehörte und nunmehr Mitglied von ver.di ist, zur kongruenten Tarifgebundenheit an diese Tarifverträge.
3. § 95 der Satzung der Gewerkschaft ver.di steht der Verdrängung von gem. § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB weitergeltenden Tarifverträgen nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB nicht entgegen.
4. Das Günstigkeitsprinzip findet im Verhältnis zwischen dem nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB fortgeltenden und dem beim Erwerber normativ geltenden neuen Tarifrecht keine Anwendung.
Hat der einzige Gesellschafter einer Ein-Personen-GmbH die Stammeinlage bereits unmittelbar vor Abschluss des Gesellschaftsvertrages auf ein auf den Namen der Gesellschaft angelegtes Konto eingezahlt und überträgt in der Gründungsurkunde das Stammkapital auf die Gesellschaft, so liegt keine Sachgründung, sondern eine Erfüllung der Bareinlageverpflichtung vor, wenn diese Vorauszahlung mit einer klaren Zweckbestimmung getroffen wurde und der Stammeinlagebetrag zur Zeit der Übernahme durch die Vorgesellschaft noch als ausscheidbarer Vermögensgegenstand unabgetastet vorhanden und vom übrigen Vermögen isoliert und abgrenzbar ist.
1. Vor In-Kraft-Treten der Thüringer Kommunalordnung und der Thüringer Bekanntmachungsverordnung musste noch nicht in der Hauptsatzung geregelt sein, wo die kommunale Körperschaft öffentliche Bekanntmachungen vollzieht. Es genügte auch ein formloser Beschluss der Vertretungskörperschaft (z. B. Geschäftsordnung), eine durch ständige Übung bestimmte Form oder jede Festlegung in anderer Weise, die für den Normadressaten hinreichend sicherstellt, dass er sich dort (und nicht etwa an anderer Stelle) über das aktuell geltende Recht informieren kann.
2. Wenn eine gültige Bekanntmachungsregelung existiert, müssen Bekanntmachungen, um Wirksamkeit zu erlangen, in der festgelegten Form erfolgen.
3. Eine Änderung der Bekanntmachungsform oder des Bekanntmachungsorgans muss mindestens in der Qualität geschehen, die die bis dahin geltende Regelung vorschreibt. Auch die Bekanntmachung der Änderung hat grundsätzlich in der bisherigen Form zu erfolgen.
4. Eine echte kumulative Bekanntmachungsregelung (Bekanntmachung in mehreren Zeitungen) ist unbedenklich, solange die Zahl der vorgeschriebenen Veröffentlichungen noch überschaubar bleibt.
5. Die originäre Bildung eines neuen Landkreises durch das Thüringer Neugliederungsgesetz hatte zur Folge, dass die erstmalig beschlossene Hauptsatzung des neuen Landkreises - auch - in der durch sie selbst bestimmten neuen Form bekannt gemacht werden durfte.
6. Einzelfall, in dem die missverständliche Neubekanntmachung einer Verbandssatzung nicht konstitutiv zur Entstehung des Zweckverbands gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG führt.
7. Zur Teilnichtigkeit einer Verbandssatzung wegen unwirksamer In-Kraft-Tretens-Regelung und zum Eingreifen der gesetzlichen Regelung (§ 19 Abs. 1 Satz 3, 1. Var. ThürKGG).
1.Für die Feststellung der Kommunalaufsicht durch Verwaltungsakt, ein Zweckverband sei wirksam gegründet worden, fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
2.Der deshalb rechtswidrige Feststellungs-Verwaltungsakt kann nach den Regeln des § 48 VwVfG LSA zurückgenommen werden.
3.Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG LSA beginnt erst zu laufen, wenn der Behörde die für die Rücknahme-Entscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Ist eine Anhörung verfügt, so kommt es nicht darauf an, ob die Stellungnahme noch maßgebliche Gesichtspunkte tatsächlich enthält, sondern es reicht aus, dass sie sie hatte enthalten können.
1.Für die Feststellung der Kommunalaufsicht durch Verwaltungsakt, ein Zweckverband sei wirksam gegründet worden, fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
2.Der deshalb rechtswidrige Feststellungs-Verwaltungsakt kann nach den Regeln des § 48 VwVfG LSA zurückgenommen werden.
3.Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG LSA beginnt erst zu laufen, wenn der Behörde die für die Rücknahme-Entscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Ist eine Anhörung verfügt, so kommt es nicht darauf an, ob die Stellungnahme noch maßgebliche Gesichtspunkte tatsächlich enthält, sondern es reicht aus, dass sie sie hatte enthalten können.