JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > G > Großparzellierung
| Rechtsgebiete: | VermG, REAO, VwGO |
| Schlagworte: | Teltow-Seehof, Großparzellierung, Zwangsverkauf, gesetzliche Vermutung, Widerlegung durch Beweis des Gegenteils, verfolgungsbedingter Vermögensverlust, Abschluss des Rechtsgeschäfts auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus. |
| Stichwort: | Großparzellierung |
| Leitsatz: | Die gesetzliche Vermutung in § 1 Abs. 6 VermG i.V.m. Art. 3 REAO ist durch den Beweis des Gegenteils nur dann widerlegt, wenn die Hilfstatsachen des Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO zur Überzeugung des Gerichts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt sind. Es genügt nicht, dass die Überzeugung des Richters von der Wahrheit einer vermuteten Tatsache nach der Art eines prima facie-Beweises erschüttert wird. Bei Prüfung der Widerlegungsmöglichkeit des Art. 3 Abs. 3 Buchst. a REAO (Abschluss des Rechtsgeschäfts auch ohne Herrschaft des Nationalsozialismus) sind auch möglicherweise Ereignisse zu berücksichtigen, die sich in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 14. September 1935 zugetragen haben. Schon die Mitursächlichkeit der Herrschaft des Nationalsozialismus schließt es aus, dass die gesetzliche Vermutung widerlegt ist. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 8 C 10.03 | |
| Rechtsgebiete: | VermG, BK/O 49 |
| Schlagworte: | Schädigung während der NS-Zeit, Judenverfolgung, Zwangsverkauf, verfolgungsbedingter Vermögensverlust, gesetzliche Vermutung, angemessener Kaufpreis, Einheitswert, freie Verfügung über den Kaufpreis bei Zahlung an Bevollmächtigten, Großparzellierung, Teltow-Seehof. |
| Stichwort: | Großparzellierung |
| Leitsatz: | Leitsätze: Ein "Zwangsverkauf" i.S.v. § 1 Abs. 6 VermG liegt in Anknüpfung an das alliierte Rückerstattungsrecht vor, wenn in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 ein (individuell oder kollektiv) Verfolgter durch ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft einen unmittelbaren Vermögensverlust erlitten hat und dieser auf der Verfolgung beruht (wie Urteil vom 16. Dezember 1998 - BVerwG 8 C 14.98 -, zur Veröffentlichung in BVerwGE bestimmt). Die Verfolgungsbedingtheit einer solchen Veräußerung wird von Gesetzes wegen vermutet (Art. 3 Abs. 1 REAO); für Rechtsgeschäfte in der Zeit vom 15. September 1935 bis zum 8. Mai 1945 kann diese gesetzliche Vermutung (nur) durch den in Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO vorgesehenen Beweis widerlegt werden. Die Widerlegungstatbestände des Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO sind an dem konkreten zum Vermögensverlust führenden Rechtsgeschäft (bei Grundstücken: notarieller Kaufvertrag) zu messen. Bei Großparzellierungen ist allerdings der Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen. Der Verkehrswert und damit der angemessene Kaufpreis ist im Wege der freien Beweiswürdigung in erster Linie durch konkrete Vergleichsverkäufe und/oder anhand eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln. Einheitswerte, die relativ zeitnah nach dem Verkauf des Grundstücks festgestellt wurden, sind für die Ermittlung des Verkehrswertes von Bedeutung. Für die Frage der freien Verfügbarkeit über den Kaufpreis kommt es auf den Zeitpunkt der Leistung an. Zur Frage, wann an einen nicht verfolgungsbedingt bestellten Bevollmächtigten geleistete Zahlungen in die freie Verfügung des Verfolgten gelangt sind. Urteil des 8. Senats vom 24. Februar 1999 - BVerwG 8 C 15.98 - I. VG Potsdam vom 15.12.1997 - Az.: VG 1 K 585/97 - |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 8 C 15.98 | |
| Rechtsgebiete: | VermG, BK/O |
| Schlagworte: | Schädigung während der NS-Zeit, Judenverfolgung, Zwangsverkauf, verfolgungsbedingter Vermögensverlust, gesetzliche Vermutung, angemessener Kaufpreis, Einheitswert, freie Verfügung über den Kaufpreis bei Zahlung an Bevollmächtigten, Großparzellierung, Teltow-Seehof. |
| Stichwort: | Großparzellierung |
| Leitsatz: | Leitsätze: Ein "Zwangsverkauf" i.S.v. § 1 Abs. 6 VermG liegt in Anknüpfung an das alliierte Rückerstattungsrecht vor, wenn in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 ein (individuell oder kollektiv) Verfolgter durch ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft einen unmittelbaren Vermögensverlust erlitten hat und dieser auf der Verfolgung beruht (wie Urteil vom 16. Dezember 1998 - BVerwG 8 C 14.98 -, zur Veröffentlichung in BVerwGE bestimmt). Die Verfolgungsbedingtheit einer solchen Veräußerung wird von Gesetzes wegen vermutet (Art. 3 Abs. 1 REAO); für Rechtsgeschäfte in der Zeit vom 15. September 1935 bis zum 8. Mai 1945 kann diese gesetzliche Vermutung (nur) durch den in Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO vorgesehenen Beweis widerlegt werden. Die Widerlegungstatbestände des Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO sind an dem konkreten zum Vermögensverlust führenden Rechtsgeschäft (bei Grundstücken: notarieller Kaufvertrag) zu messen. Bei Großparzellierungen ist allerdings der Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen. Der Verkehrswert und damit der angemessene Kaufpreis ist im Wege der freien Beweiswürdigung in erster Linie durch konkrete Vergleichsverkäufe und/oder anhand eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln. Einheitswerte, die relativ zeitnah nach dem Verkauf des Grundstücks festgestellt wurden, sind für die Ermittlung des Verkehrswertes von Bedeutung. Für die Frage der freien Verfügbarkeit über den Kaufpreis kommt es auf den Zeitpunkt der Leistung an. Zur Frage, wann an einen nicht verfolgungsbedingt bestellten Bevollmächtigten geleistete Zahlungen in die freie Verfügung des Verfolgten gelangt sind. Urteil des 8. Senats vom 24. Februar 1999 - BVerwG 8 C 16.98 - Wie Urteil vom 24. Februar 1999 - BVerwG 8 C 15.98 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen. I. VG Potsdam vom 15.12.1997 - Az.: VG 1 K 458/97 - |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 8 C 16.98 | |
| Rechtsgebiete: | VermG, BK/O |
| Schlagworte: | Schädigung während der NS-Zeit, Judenverfolgung, Zwangsverkauf, verfolgungsbedingter Vermögensverlust, gesetzliche Vermutung, angemessener Kaufpreis, Einheitswert, freie Verfügung über den Kaufpreis bei Zahlung an Bevollmächtigten, Großparzellierung, Teltow-Seehof. |
| Stichwort: | Großparzellierung |
| Leitsatz: | Leitsätze: Ein "Zwangsverkauf" i.S.v. § 1 Abs. 6 VermG liegt in Anknüpfung an das alliierte Rückerstattungsrecht vor, wenn in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 ein (individuell oder kollektiv) Verfolgter durch ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft einen unmittelbaren Vermögensverlust erlitten hat und dieser auf der Verfolgung beruht (wie Urteil vom 16. Dezember 1998 - BVerwG 8 C 14.98 -, zur Veröffentlichung in BVerwGE bestimmt). Die Verfolgungsbedingtheit einer solchen Veräußerung wird von Gesetzes wegen vermutet (Art. 3 Abs. 1 REAO); für Rechtsgeschäfte in der Zeit vom 15. September 1935 bis zum 8. Mai 1945 kann diese gesetzliche Vermutung (nur) durch den in Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO vorgesehenen Beweis widerlegt werden. Die Widerlegungstatbestände des Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO sind an dem konkreten zum Vermögensverlust führenden Rechtsgeschäft (bei Grundstücken: notarieller Kaufvertrag) zu messen. Bei Großparzellierungen ist allerdings der Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen. Der Verkehrswert und damit der angemessene Kaufpreis ist im Wege der freien Beweiswürdigung in erster Linie durch konkrete Vergleichsverkäufe und/oder anhand eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln. Einheitswerte, die relativ zeitnah nach dem Verkauf des Grundstücks festgestellt wurden, sind für die Ermittlung des Verkehrswertes von Bedeutung. Für die Frage der freien Verfügbarkeit über den Kaufpreis kommt es auf den Zeitpunkt der Leistung an. Zur Frage, wann an einen nicht verfolgungsbedingt bestellten Bevollmächtigten geleistete Zahlungen in die freie Verfügung des Verfolgten gelangt sind. Urteil des 8. Senats vom 24. Februar 1999 - BVerwG 8 C 18.98 - (wie Urteil vom 24. Februar 1999 BVerwG 8 C 15.98 zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen). I. VG Potsdam vom 15.12.1997 - Az.: VG 1 K 603/97 - |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 8 C 18.98 | |
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