1. Bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII handelt es sich nicht um eine Angelegenheit des täglichen Lebens, über die die Pflegeperson nach § 1688 Abs. 1 Satz 1 BGB selbst entscheiden und in der sie den Inhaber der elterlichen Sorge vertreten kann.
2. Der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII steht nicht dem Kind, sondern dem Personensorgeberechtigten zu, so dass die Pflegeperson nicht gemäß § 1688 Abs. 1 Satz 2 BGB berechtigt ist, den Anspruch auf Leistungen nach § 39 SGB VIII geltend zu machen.