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großflächiger Einzelhandel

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 3 S 1432/07 vom 08.07.2009

Rechtsgebiete:BauNVO
Schlagworte:Sondergebiet, großflächiger Einzelhandel, Baugebiet, Baugrundstück, Sortimentsverkaufsflächen, Gesamtverkaufsfläche, vorhabenunabhängige Verkaufsflächenobergrenzen
Stichwort:großflächiger Einzelhandel
Leitsatz:Die Festsetzung von Obergrenzen für Gesamt- und Sortimentsverkaufsflächen in einem gegliederten Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO (SO 1 und SO 2) ist mangels einer Rechtsgrundlage unwirksam, wenn sich die Obergrenzen nur baugebietsbezogen auswirken, eine Aussage über Art und Umfang der je Baugrundstück zulässigen Einzelhandelvorhaben hingegen nicht treffen (wie BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 -)
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 3 S 1432/07



HESSISCHER-VGH – Beschluss, 3 A 2382/08 vom 18.02.2009

Rechtsgebiete:BauGB, HBO, VwGO
Schlagworte:Bauvorbescheid, Bestimmtheit, Einkaufszentrum, einseitige Erledigungserklärung, Feststellungsinteresse, Feststellungsklage, großflächiger Einzelhandel
Stichwort:großflächiger Einzelhandel
Leitsatz:1. Die Bezeichnungen "Hartwaren", "Gesundheit" und "Textil" sind hinreichend auslegungsfähige Begriffe, die den beabsichtigten Handelsgegenstand eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs oder Einkaufszentrums ausreichend umreißen und deren Verwendung nicht zur Nichtigkeit eines hierauf bezogenen Bauvorbescheids wegen Unbestimmtheit führt.

2. Hat sich die ursprüngliche Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Bauvorbescheids aufgrund einseitiger Erledigungserklärung der Klägerin in eine Klage auf Feststellung der Erledigung geändert, kann der Beklagte ein berechtigtes Interesse an der Feststellung haben, der ursprünglich streitgegenständlich gewesene Bauvorbescheid sei nicht nichtig gewesen.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 3 A 2382/08

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 3 L 281/03 vom 05.11.2008

Rechtsgebiete:VwGO, LBauO M-V, BauGB, BauNVO
Schlagworte:FOC, qualifizierter interkommunaler Abstimmungsbedarf, großflächiger Einzelhandel, Einkaufszentrum
Stichwort:großflächiger Einzelhandel
Leitsatz:1. Die Regelungen eines Bauvorscheids werden in die nachfolgende Baugenehmigung nach Art des "Baukastenprinzips" inkooperiert. Eine andere Annahme kommt nur dann in Betracht, wenn die Bauaufsichtsbehörde mit der Erteilung der Baugenehmigung den Bauvorbescheid ausdrücklich für erledigt erklärt und so seine Wirkung aufhebt.

2. Der Fortfall der Gültigkeit eines Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit kann eintreten, wenn die Gemeinde ihrer Planungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB längere Zeit nicht nachgekommen ist, sich die maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben und die Festsetzungen nicht realisiert sind.

3. Für Einkaufszentren besteht ein qualifizierter interkommunaler Abstimmungsbedarf unabhängig von der im konkreten Fall gegebenen Intensität der Einwirkungen auf die Nachbargemeinde (Anschluss an BVerwG, U. v. 01.08.2002 - 4 C 5/01 - BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86 - "FOC Zweibrücken").

4. Die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5/01 - BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86 - "FOC Zweibrücken" aufgestellten Grundsätze gelten entsprechend, wenn die Gemeinde zwar einen wirksamen Bebauungsplan erlassen hat, das genehmigte Vorhaben eines großflächigen Einzelhandels aber nicht den Festsetzungen entspricht.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 3 L 281/03

HESSISCHER-VGH – Urteil, 3 N 2489/05 vom 24.08.2006

Rechtsgebiete:BauGB, HLPG, ROG, VwGO
Schlagworte:Abweichung, Ausnahme, großflächiger Einzelhandel, Landesentwicklungsplan Hessen, Regionalplan Mittelhessen, Ziele
Stichwort:großflächiger Einzelhandel
Leitsatz:Ein Bebauungsplan verletzt gemäß § 1 Abs. 4 BauGB die Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung, wenn er ohne das hierfür erforderliche Abweichungsverfahren gemäß § 12 des Hessischen Landesplanungsgesetzes - HLPG - einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb in einem Unterzentrum ausweist, obgleich derartige Betriebe Ober- und Mittelzentren vorbehalten sind und eine regionalplanerisch vorgesehene Ausnahme nicht vorliegt.

Auch bei einer Regel- /Ausnahmefestlegung in einem Regionalplan kann es sich um ein Ziel der Raumordnung handeln, wenn der Plangeber die tatbestandlichen Ausnahmevoraussetzungen hinreichend bestimmt festgelegt hat.

Ein Bebauungsplan verletzt das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB, wenn er nur einzelne Tatbestandselemente einer Ausnahme von einem regionalplanerischen Ziel abarbeitet (hier: interkommunale Abstimmung), andere Tatbestandselemente jedoch unberücksichtigt lässt (hier: mittel- und oberzentrenbezogene Flächenknappheit und Verkehrsentlastung).

Regionalpläne können zulässigerweise die Ausnahmevoraussetzungen für die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe in Unter- und Kleinzentren enger als der Landesentwicklungsplan festlegen.

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Regionalplan gegenüber dem Landesentwicklungsplan differenziertere und ggfs. auch striktere Festlegungen enthält als dieser, da er eine feingliedrigere Planungsstufe bedient und unter Einhaltung der dort formulierten Ziele die Festlegungen der Landesenttwicklungsplanung lediglich zu beachten hat.

Soweit der Landesentwicklungsplan weitergehende Ausnahmetatbestände als der Regionalplan enthält, wird dem Beachtenserfordernis auch dadurch genügt, dass im Rahmen eines möglichen Abweichungsverfahrens auch die Ziele und Grundsätze der Landesplanung zu beachten sind.

Einem im Regionalplan formulierten Ziel kann nicht entgegen seinem Wortlaut wegen Festlegungen im Landesentwicklungsplans ein anderer Inhalt beigemessen werden als von der Regionalversammlung beschlossen.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 3 N 2489/05


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