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NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 MN 148/06 vom 27.11.2006

Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO, LROP Nds 2002, NROG
Schlagworte:Anpassungspflicht, Antragsbefugnis, Einzelhandel, großflächiger, Landesraumordnungsprogramm, Mittelzentrum, Möbelmarkt, Schwellenwert, Sondergebiet, Ziele der Raumordnung
Stichwort:großflächiger
Leitsatz:Setzt eine Gemeinde in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein Sondergebiet für einen Möbelmarkt mit über 25.000 qm Gesamtverkaufsfläche fest, kann einer nur 8 km entfernten Nachbargemeinde regelmäßig die Antragsbefugnis für einen gegen den Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollantrag nicht abgesprochen werden.

Zur Reichweite der den Gemeinden in § 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. BauGB 2004 durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen im Rahmen der Antragsbefugnis.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 1 MN 148/06




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