Auch Großeltern, denen durch Beschluss eines Vormundschaftsgerichts alle Angelegenheiten der elterlichen Sorge i. S. v. § 1630 Abs. 3 BGB übertragen wurden, können einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege haben, wenn sie den Bedarf des Kindes nicht (mehr) freiwillig unentgeltlich decken wollen und ihm mangels Leistungsfähigkeit nicht zum Unterhalt verpflichtet sind.
Die Kostenerstattungspflicht nach § 89 a Abs. 3 SGB VIII setzt nicht voraus, dass mit der Begründung der örtlichen Zuständigkeit eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII ein Zuständigkeitswechsel oder zumindest das Entstehen einer Kostenerstattungspflicht nach § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verbunden war.
Im Rahmen der Ersatzhaftung der Großeltern gegenüber minderjährigen Kindern nach §§ 1607,1601, 1603 Abs. 1 BGB ist eine Erhöhung des Selbstbehalts gerechtfertigt.
Diese kann so bemessen werden, dass der den Eltern gegenüber volljährigen Kindern zustehende große Selbstbehalt um 25% derzeit 920 Euro + 25% = 1150,00 Euro erhöht wird.