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Grobfehlerhafte Sozialauswahl bei Kündigung über einen Interessenausgleich mit Namensliste

Entscheidungen der Gerichte




LAG-HAMM – Urteil, 4 (16) Sa 1976/02 vom 05.06.2003

Rechtsgebiete:KSchG, InsO, BGB
Schlagworte:Grobfehlerhafte Sozialauswahl bei Kündigung über einen Interessenausgleich mit Namensliste
Stichwort:Grobfehlerhafte Sozialauswahl bei Kündigung über einen Interessenausgleich mit Namensliste
Leitsatz:1. Bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste ist die soziale Auswahl gemäß § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO grob fehlerhaft, wenn die Betriebsparteien

- den auswahlrelevanten Personenkreis der austauschbaren und damit vergleichbaren Arbeitnehmer willkürlich bestimmt oder nach unsachlichen Gesichtspunkten eingegrenzt haben,

- unsystematische Altersgruppen mit wechselnden Zeitsprüngen (bspw. in 12er, 8er und 10er Jahresschritten) gebildet haben,

- eines der drei sozialen Grundkriterien überhaupt nicht berücksichtigt oder zusätzlichen Auswahlkriterien eine überhöhte Bewertung beigemessen haben,

- die der Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten entgegenstehenden Gründen nicht nach sachlichen Gesichtspunkten konkretisiert haben.

2. Das Gesetz bestimmt für die soziale Auswahl in § 125 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 2 InsO, daß es nicht als grob fehlerhaft anzusehen ist, wenn eine ausgewogene Personalstruktur nicht nur "erhalten", sondern auch wenn sie erst "geschaffen" wird. Dabei geht es nicht um den "Ausschluß" oder um die "Herausnahme" einzelner Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl, gemeint ist vielmehr, daß die soziale Auswahl von vornherein nur innerhalb von abstrakten Altersgruppen vorgenommen wird.

3. Bei der Bildung von Altersgruppen wird eine bestimmte Staffelung durch das Gesetz nicht vorgeschrieben. Die Betriebsparteien sind daher hinsichtlich der Anzahl der zu bildenden Altersgruppen frei (Dreier-, Vierer- oder Fünfereinteilung). Für die einzelnen auswahlrelevanten Personenkreise können unterschiedliche Gruppeneinteilungen vorgenommen werden.
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 4 (16) Sa 1976/02




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