Die atypische Lebensführung berufstätiger Eheleute in einer im höheren Lebensalter geschlossenen Ehe in getrennten Wohnungen mit getrennter Kassenführung und gemeinsamer Freizeit nur an den Wochenenden und im Urlaub rechtfertigt für sich allein nicht den Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587c Nr. 1 BGB wegen grober Unbilligkeit.
1. Dass der ausgleichspflichtige Ehegatte durch die Abgabe von Versorgungsanwartschaften in weitergehendem Umfang sozialhilfebedürftig wird, als er es ohnehin schon ist, macht die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht grob unbillig.
2. Der Anspruch auf Versorgungsausgleich unterliegt als solcher aus einem familienrechtlichen Verhältnis nicht der Verjährung.
3. Dass der ausgleichspflichtige Ehegatte mit der Geltendmachung des Versorgungsausgleichs nicht mehr gerechnet hat und sich 'entsprechend eingerichtet hat', reicht für die Annahme des sog. Vertrauenstatbestands als sog. Umstandsmoment und damit der Verwirkung nicht aus.