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Grobanalyse

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 9 A 14/07 vom 09.07.2008

Rechtsgebiete:GG, VwGO, FStrG, InfraPlBeschlG, VerkplanbeschlG, BNatSchG, EGV, BImSchG
Schlagworte:Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, oberster Gerichtshof, Revisionsgericht, sachlicher Grund, Verkehrsprojekte, Straßenbauvorhaben, Verfahrensbeschleunigung, bundesstaatliches Interesse, unzulässige Rechtsausübung, Rechtsmissbrauch, Sperrgrundstück, Einwendung, Darlegungslast, Detailliertheit, Artenschutz, Bestandsaufnahme, Ermittlungstiefe, Bewertung, FFH-Gebietsschutz, wissenschaftliche Erkenntnisse, gerichtliche Kontrolle, Prüfungsmaßstab, naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative, Verbotstatbestand, Zugriffsverbote, Tötungsverbot, Kollisionsverluste, Kollisionsrisiko, signifikante Erhöhung, Individuenbezug, Populationsbezug, Befreiung, Abweichungsprüfung, objektive Befreiungslage, Begründung, Begründungsmangel, Verfahrensmangel, Entscheidungserheblichkeit, Fehlerbehebung, Heilung, Planergänzung, Alternativenprüfung, Trassenvarianten, Grobanalyse, Risiko, Heilquellenschutz, Untersuchungstiefe, finanzieller Aufwand, straßenentwurfstechnische Beurteilung, Netzfunktion, Planungsziel, Lückenschluss, Lärmschutz, Verkehrsprognose, Schwerlastverkehr, Lkw-Anteil
Stichwort:Grobanalyse
Leitsatz:1. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 17e Abs. 1 FStrG (nebst Anlage) für bestimmte Straßenverkehrsprojekte begegnet im Grundsatz keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

2. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung unter dem Gesichtspunkt eines vom Kläger erworbenen sog. "Sperrgrundstücks" im Trassenbereich ist nur begründet, wenn hinreichende tatsächliche Umstände die Schlussfolgerung tragen, das Eigentum an dem Grundstück diene nur dazu, die Voraussetzungen für eine andernfalls nicht mögliche Prozessführung zu schaffen.

3. Die Anforderungen an Umfang und Detailliertheit der Einwendung eines Planbetroffenen richten sich nach der Konkretheit der ausgelegten Planunterlagen. Wird der Aspekt des Artenschutzes in den Planunterlagen selbst nur rudimentär behandelt, kann einem Planbetroffenen nicht entgegengehalten werden, dass seine Einwendung keine konkreten artenschutzrechtlichen Beanstandungen (zu einzelnen Tier- und Pflanzenarten) enthalte, sondern sich in einer allgemeinen Kritik der bisherigen Untersuchungen erschöpfe.

4. Die für den Habitatschutz geltenden Anforderungen können nicht unbesehen und unterschiedslos auf den allgemeinen Artenschutz übertragen werden.

5. Bei der Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, steht der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Bewertung zu, namentlich bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen.

6. Der Tatbestand des Tötungsverbots gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG ist bei der Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr nur dann erfüllt, wenn sich durch das Straßenbauvorhaben das Kollisionsrisiko für die geschützten Tiere unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen signifikant erhöht.

7. Die Anfechtungsklage eines von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Betroffenen kann keinen Erfolg haben, wenn - bei objektiv gegebener Befreiungslage i.S.v. § 62 Abs. 1 BNatSchG a.F. - die erteilte Befreiung allein an einem Mangel leidet, der durch eine schlichte Planergänzung zu beheben oder für die Sachentscheidung nicht von Einfluss gewesen ist i.S.v. § 17e Abs. 6 FStrG.

8. Die Planfeststellungsbehörde darf im Rahmen der Alternativenprüfung eine Trassenvariante bereits dann auf der Grundlage einer Grobanalyse aus der weiteren Prüfung ausscheiden, wenn deren Verwirklichung mit einem nicht völlig auszuschließenden Risiko für einen öffentlichen Belang von überragend wichtiger Bedeutung verbunden ist (hier: präventiver Schutz der Heilquellen einer Kur- und Bäderstadt) und weitere Untersuchungen, die zu größerer Erkenntnissicherheit führen sollen, mit einem nicht vertretbaren finanziellen Aufwand verbunden wären.

9. Die Planfeststellungsbehörde darf eine Alternativtrasse ferner verwerfen, wenn sie in ihrer straßenentwurfstechnischen Beurteilung Nachteile von solchem Gewicht aufweist, dass sich mit ihr das angestrebte Planziel (hier: eines Lückenschlusses im nationalen und transeuropäischen Verkehrsnetz) in einem der Netzfunktion des Vorhabens entsprechenden Ausbaustandard nicht verwirklichen lässt.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 A 14/07



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 8 S 967/05 vom 05.10.2006

Rechtsgebiete:StrG, LVwVfG
Schlagworte:Planfeststellung, Trasse, Variante, Alternative, Auswahl, Präklusion, Grobanalyse, Abwägungsmaterial, Ermittlung, Individualisiert, Generalisiert
Stichwort:Grobanalyse
Leitsatz:1. Der Enteignungsbetroffene muss im Planfeststellungsverfahren in der Regel nicht zur Vermeidung des Einwendungsausschlusses (Präklusion) fristgerecht darlegen, welche konkreten Trassenalternativen aus seiner Sicht vorzugswürdig sind.

2. Es bleibt offen, ob § 37 Abs. 9 Satz 1 StrG nicht fristgerecht erhobene Einwendungen nur für das Planfeststellungsverfahren ausschließt, abweichend von § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG aber nicht für das anschließende gerichtliche Verfahren.

3. Das Abwägungsgebot verlangt für die Vorauswahl verschiedener großräumig in Betracht kommender Trassenalternativen grundsätzlich keine Detailprüfung individueller Betroffenheiten und kleinräumiger Verhältnisse, sondern nur eine flächenhafte und generalisierte Ermittlung und Bewertung der betroffenen privaten und öffentlichen Belange ("Grobanalyse"; im Anschluss an BVerwGE 100, 238, 249 f.).

4. Etwas anderes kann etwa dann gelten, wenn individuelle Beeinträchtigungen von erheblichem Gewicht wie die existentielle Gefährdung landwirtschaftlicher Betriebe offenkundig nur bei bestimmten Trassenvarianten besonders relevant werden.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 8 S 967/05

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 A 9.97 vom 19.05.1998

Rechtsgebiete:VerkPBG, FStrG, BNatSchG, LNatSchG S.-H., VwGO, UVPG, Vogelschutz-RL, FFH-RL
Schlagworte:Naturschutzverband, Klagebefugnis, Vogelschutzgebiet, Schutzstatus, Schutzregime, Flora-Fauna-Habitat, Präklusion, Postulationsfähigkeit, Planungskonzept, Bedarfsplan, Streckenabschnitt, Trassenführung, Linienbestimmung, Planfeststellung, Grobanalyse, Bundesautobahn A 20, Ostsee-Autobahn, Abschnittsbildung, kohärentes System.
Stichwort:Grobanalyse
Leitsatz:Leitsätze:

1. Ist nach Landesrecht die Klage eines anerkannten Naturschutzverbandes auf das Vorbringen begrenzt, daß der angegriffene Planfeststellungsbeschluß den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, des Landesnaturschutzgesetzes oder anderen Rechtsvorschriften widerspricht, die auch den Belangen des Naturschutzes zu dienen bestimmt sind, dann hat diese Begrenzung zur Folge, daß Fragen des Verkehrsbedarfs, der Kostenberechnung, der Lärmauswirkungen und andere Fragen nicht-naturschutzrechtlicher Art grundsätzlich unberücksichtigt bleiben müssen (hier: § 51 c Abs. 1 des schleswig-holsteinischen Landesnaturschutzgesetzes).

2. Eine straßenrechtliche Planung, die sich im nachfolgenden Streckenabschnitt objektiv vor nicht überwindbaren Hindernissen sieht, verfehlt ihren gestaltenden Auftrag. Die damit aufgeworfene Frage der Realisierungsfähigkeit ist nicht aus der subjektiven Sicht der Planfeststellungsbehörde, sondern anhand objektiver Gegebenheiten zu beantworten.

3. Als ein mögliches rechtliches Hindernis der Planverwirklichung sind auch die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG) - Vogelschutz-RL (ABl EG Nr. L 103/1 vom 25. April 1979) und die Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (92/43/EWG) - Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) - (ABl EG Nr. L 206/7 vom 22. Juli 1992) zu beachten.

4. Das Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 Vogelschutz-RL erfaßt auch erhebliche Auswirkungen (Beeinträchtigungen), die Ursachen außerhalb des Gebietes haben.

5. Art. 4 Abs. 4 Vogelschutz-RL ist dahin auszulegen, daß ein Mitgliedstaat der EU nicht befugt ist, die wirtschaftlichen Erfordernisse als Gründe des Gemeinwohls zur Durchbrechung des Schutzregimes zugrunde zu legen (im Anschluß an EuGH, Urteil vom 2. August 1993 - Rs. C 355/90 - Slg. I-4221 ff. - NuR 1994, 521 - Santona).

6. Es unterliegt rechtlichen Zweifeln, zu welchem Zeitpunkt Art. 7 FFH-RL dahin angewandt werden kann, daß für ein Vogelschutzgebiet das geminderte Schutzregime des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL maßgebend ist.

7. Die rechtliche Möglichkeit eines sog. potentiellen FFH-Gebietes kommt in Betracht, wenn für ein Gebiet die sachlichen Kriterien nach Art. 4 Abs. 1 FFH-RL erfüllt sind, die Aufnahme in ein kohärentes Netz mit anderen Gebieten sich aufdrängt und der Mitgliedstaat der EU die FFH-RL noch nicht vollständig umgesetzt hat.

8. Aus dem Gemeinschaftsrecht folgt die Pflicht eines Mitgliedstaates der EU, vor Ablauf der Umsetzungsfrist einer EU-Richtlinie die Ziele der Richtlinie nicht zu unterlaufen und durch eigenes Verhalten keine gleichsam vollendeten Tatsachen zu schaffen, welche später die Erfüllung der aus der Beachtung der Richtlinie gemäß Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 189 Abs. 3 EGV a.F. erwachsenen Vertragspflichten nicht mehr möglich machen würde - Pflicht zur "Stillhaltung" - (im Anschluß an EuGH, Urteil vom 18. Dezember 1997 - Rs. C 129/96 - EuZW 1998, 167 <170> Nr. 44 - Inter-Environnement Wallonie).

9. Es ist höchst zweifelhaft, ob einem Mitgliedstaat der EU bei der Auswahl der der EU-Kommission gemäß Art. 4 Abs. 2 FFH-RL zu meldenden Schutzgebiete ein politisches Ermessen zusteht. Art. 4 FFH-RL - in Verbindung mit den Anhängen I bis III - gibt für die Annahme eines nationalen Auswahlermessens nach Maßstäben politischer Zweckmäßigkeit keinen Anhalt.

10. Dem Mitgliedstaat der EU ist es versagt, bereits während der Phase der Gebietsauswahl nach Art. 4 Abs. 2 FFH-RL seinen Interessen der wirtschaftlichen oder infrastrukturellen Entwicklung den Vorrang vor dem Lebensraum- und Artenschutz einzuräumen (im Anschluß an EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - Rs. C-44/95 - Slg. I-3805 - NuR 1997, 36 - Lappel Bank).

Urteil des 4. Senats vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 A 9.97


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