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Grenzziehung

Entscheidungen der Gerichte

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 1 L 189/01 vom 30.06.2004

1. In Mecklenburg-Vorpommern ist der Begriff der Anlage i.S. des § 8 Abs. 1 KAG mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagebegriff identisch (stand. Rechtsprechung des Senats).

2. Zeitliche Grenze für die Entscheidung der Gemeindevertretung über eine Abschnittsbildung ist das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für die ganze Anlage oder einen Abschnitt.

3. Für den Sonderfall der förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebietes, in dem das Sanierungsverfahren unter Anwendung u.a. des § 154 BauGB erfolgt, besteht kein gesondertes Erfordernis einer Abschnittsbildung, falls ein Teil der ausgebauten Verkehrsanlage über die Grenzen des Gebietes hinausragt.

4. Eine Abschnittsbildung ist entbehrlich, wenn beide Anlageteile im Bereich förmlich festgelegter Sanierungsgebiete liegen, der eine Teil jedoch in einem solchen, für den das vereinfachte Sanierungsverfahren (§ 142 Abs. 4 BauGB) vorgesehen ist, der andere Teil hingegen in einem Gebiet, für das die Vorschriften der §§ 152 ff. BauGB zur Anwendung gelangen.

5. Weder dem Wortlaut noch dem Sinn des § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB kann entnommen werden, dass er allein der Ausbau einer vollständig im Sanierungsgebiet gelegenen Erschließungsanlage erfasst.

6. Die Vorschrift des § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB modifiziert den Grundsatz der Einheitlichkeit einer Anlage nach Maßgabe der natürlichen Betrachtungsweise dahingehend, dass diese Anlage von Gesetzes wegen in verschiedene selbstständige Anlagen zerfällt, die einem unterschiedlichen beitragsrechtlichen Regime unterworfen sind.

7. § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB beinhaltet gleichsam von Gesetzes wegen eine Abschnittsbildung nach einem rechtlichen Gesichtspunkt (vgl. insoweit auch § 130 Abs. 2 BauGB) - nämlich dem des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes, in dem die Sanierungsmaßnahme unter Anwendung der Vorschriften der §§ 152 ff. BauGB durchgeführt wird -, soweit eine Anlage, die insgesamt ausgebaut wird, über die Grenzen des Sanierungsgebietes hinausragt.

8. Im Falle der förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebietes im Sinne von § 142 Abs. 1 Satz 1 BauGB erweist sich deswegen eine gesonderte Abschnittsbildung durch einen - weiteren - Beschluss der Gemeindevertretung als entbehrlich.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 4 N 348/99 vom 18.03.2004

1. Der der Naturschutzbehörde bei der Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches eines Naturschutzgebietes zustehende Gestaltungsspielraum lässt es zu, als " notwendige Umgebung " im Sinne § 17 Abs. 1 Satz 2 HENatG in ein Naturschutzgebiet neben Flächen, die aus naturschutzfachlichen Gründen als Pufferzone von Bedeutung sind, auch solche Flächen einzubeziehen, die die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung für sich selbst betrachtet nicht erfüllen, mit deren Einbeziehung aber eine klare Abgrenzung des Naturschutzgebietes erreicht werden kann.

2. Der Schutzwürdigkeit des Lebensraumes einer seltenen Flechtenart stehen nicht Gefährdungssituationen entgegen, denen durch Pflegemaßnahmen begegnet werden kann, die in einen von der Naturschutzbehörde nach § 17 Abs. 2 S. 1 HENatG zu erstellenden Rahmenpflegeplan angeordnet werden.

3. Bei der beabsichtigten Nutzung eines Steinbruchgrundstücks zum Basaltabbau, dessen Zulassung die Belange von Natur und Landschaft auch ohne die Bestimmungen einer Schutzgebietsverordnung entgegenstehen, handelt es sich lediglich um eine zukünftige Erwerbschance und nicht um eine eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition nach Art 14 Abs. 1 GG.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 7 N 4645/98 vom 17.05.2002

1. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Gültigkeit einer Wasserschutzgebietsverordnung ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Normenkontrollantrag.

2. Das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes, wenn diese vernünftigerweise geboten ist, um dauerhaft eine Beeinträchtigung der Eignung des Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern.

3. Nicht gerechtfertigt ist die Einbeziehung eines Grundstücks in ein Wasserschutzgebiet oder in dessen engere Schutzzone dann, wenn es nach den - bei vernünftigem Verwaltungsaufwand - gegebenen Erkenntnismöglichkeiten, also vornehmlich nach den hydrogeologischen Stellungnahmen der zuständigen Fachämter, nicht im entsprechenden Einzugsbereich der zu schützenden Wassergewinnungsanlage liegt. Hierbei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass sich die genauen Grenzen eines erforderlichen Wasserschutzgebietes und seiner Schutzzonen auch bei sorgfältiger Berücksichtigung der örtlichen geologischen Besonderheiten nicht auf der Erdoberfläche abzeichnen, sondern nur annähernd umreißen lassen. Deshalb darf sich die Wasserbehörde insoweit mit in sich schlüssigen Schätzungen begnügen, soweit diese auf hydrogeologischen und wasserwirtschaftlichen Fakten beruhen, und bei der Grenzziehung grundsätzlich in der Natur äußerlich erkennbaren Linien oder Markierungen folgen.

4. Die Entscheidung über den Standort des zu schützenden Brunnens ist, jedenfalls wenn eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt ist, der gerichtlichen Überprüfung der Wasserschutzgebietsverordnung als vorgegebene Tatsache zugrunde zu legen.

5. Die in einer Wasserschutzgebietsverordnung enthaltenen Schutzbestimmungen können nicht gegen Art. 14 Abs. 3 GG verstoßen, weil die durch sie begründeten Nutzungsbeschränkungen nicht Enteignung, sondern Inhaltsbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sind.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 8 S 1799/01 vom 17.04.2002

Die Antragsbefugnis eines Grundstückseigentümers, der einen Bebauungsplan wegen der Nichteinbeziehung seines Grundstücks in das Plangebiet mit einem Normenkontrollantrag angreift, ist zu bejahen, soweit er Tatsachen vorträgt, die eine nicht hinreichende Berücksichtigung seines Interesses an der Überplanung des Grundstücks als möglich erscheinen lassen.

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