1. Tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne von § 60a Abs. 2 AufenthG bedeutet, dass für einen vorausschaubaren Zeitraum die Abschiebung ausgeschlossen ist. Ist der Zeitraum ungewiss ist, ist die Abschiebung auszusetzen.
2. Bei tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung ist der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund gegeben, wenn der Ausländer ohne die begehrte Aussetzung der Abschiebung der Gefahr ausgesetzt ist, strafrechtlich verfolgt zu werden. In diesem Fall und bei hoher Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache ist eine Vorwegnahme der Hauptsache zulässig.